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291.150

Dekret über die Entschädigung der Anwälte

Vom 10.11.1987 (Stand 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20081, Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20072, § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 20043,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich; Personenbezeichnungen

Dieses Dekret regelt die Entschädigung des Anwaltes für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.

Die in diesem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 2. Umfang der Entschädigung

Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten.

2. Entschädigung in Zivilsachen

Art. 3 1. Grundentschädigung

Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren beträgt:

  • a) in vermögensrechtlichen Streitsachen:

  • 1. Streitwert bis Fr. 6'160.– Fr. 1'110.– + 22,0 % des Strw.

  • 2. Streitwert über 6'160.– bis 12'300.– Fr. 1'230.– + 20,0 % des Strw.

  • 3. Streitwert über 12'300.– bis 24'600.– Fr. 1'850.– + 15,0 % des Strw.

  • 4. Streitwert über 24'600.– bis 49'300.– Fr. 2'590.– + 12,0 % des Strw.

  • 5. Streitwert über 49'300.– bis 98'600.– Fr. 4'070.– + 9,0 % des Strw.

  • 6. Streitwert über 98'600.– bis 184'800.– Fr. 6'530.– + 6,4 % des Strw.

  • 7. Streitwert über 184'800.– bis 369'600.– Fr. 10'230.– + 4,4 % des Strw.

  • 8. Streitwert über 369'600.– bis 739'200.– Fr. 14'300.– + 3,3 % des Strw.

  • 9. Streitwert über 739'200.– bis 1'478'400.– Fr. 20'240.– + 2,5 % des Strw.

  • 10. Streitwert über 1'478'400.– bis 3'080'000.– Fr. 29'040.– + 1,9 % des Strw.

  • 11. Streitwert über 3'080'000.– bis 6'160'000.– Fr. 44'440.– + 1,4 % des Strw.

  • 12. über 6'160'000.– Fr. 69'080.– + 1,0 % des Strw.

  • b) in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen: nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–.

  • c) Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend.

  • d) Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Litera a und c.

Im Vollstreckungsverfahren beträgt die Grundentschädigung 10–50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25–100 % der Ansätze gemäss Absatz 1.

Art. 4 2. Streitwert

Für die Berechnung des Streitwertes gilt die ZPO. Bei offensichtlich zu hohen Begehren wird auf die Ansprüche abgestellt, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können.

Art. 5

Art. 6 3. Ordentliche Zu- und Abschläge

Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung.

Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes.

Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht.

Art. 7 4. Ausserordentliche Zu- und Abschläge

Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 um bis zu 50 % erhöht werden.

Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 um bis zu 50 %.

Art. 8 5. Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags.

2bis. Entschädigung in Verwaltungssachen

Art. 8a 1. Entschädigung

Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen einschliesslich versicherungsgerichtlicher Streitigkeiten bemisst sich nach dem gemäss § 4 berechneten Streitwert und beträgt in

  • a) Beschwerdeverfahren:

  • 1. Streitwert bis Fr. 20'000.– Fr. 600.– bis Fr. 4'000.–

  • 2. Streitwert über Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.–

  • 3. Streitwert über Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– Fr. 3'000.– bis Fr. 10'000.–

  • 4. Streitwert über Fr. 100'000.– bis Fr. 500'000.– Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.–

  • 5. Streitwert über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– Fr. 7'000.– bis Fr. 22'000.–

  • 6. Streitwert über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 2'000'000.– Fr. 8'000.– bis Fr. 30'000.–

  • 7. Streitwert über Fr. 2'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– Fr. 12'000.– bis Fr. 50'000.–

  • 8. über Fr. 5'000'000.– Fr. 20'000.– bis Fr. 100'000.–

  • b) Klageverfahren:

  • 1. Streitwert bis Fr. 20'000.– Fr. 1'800.– bis Fr. 6'000.–

  • 2. Streitwert über Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– Fr. 3'000.– bis Fr. 10'000.–

  • 3. Streitwert über Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.–

  • 4. Streitwert über Fr. 100'000.– bis Fr. 500'000.– Fr. 8'000.– bis Fr. 30'000.–

  • 5. Streitwert über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.–

  • 6. Streitwert über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 2'000'000.– Fr. 16'000.– bis Fr. 60'000.–

  • 7. Streitwert über Fr. 2'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– Fr. 24'000.– bis Fr. 100'000.–

  • 8. über Fr. 5'000'000.– Fr. 40'000.– bis 2 % des Streitwertes

Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles.

In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss.

Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, gilt § 3 Abs. 1 lit. c sinngemäss.

Art. 8b 2. Besondere Fälle

In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % überschritten werden.

Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden.

Art. 8c 3. Festsetzung der Entschädigung

Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten.

3. Entschädigung in Strafsachen

Art. 9 Bemessung

In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes.

Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.– reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.– erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.

Beim Einsatz von Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten wird der Stundenansatz gemäss Absatz 2bis angemessen reduziert.

Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft.

Bei der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.– reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.

Die Tätigkeiten des Anwaltes der ersten Stunde werden gemäss den Ansätzen in Absatz 2bis durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist oder ein anderer Anwalt mit der amtlichen Verteidigung beauftragt wird. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO gelten sinngemäss.

4. Unentgeltliche Rechtsvertretung

Art. 10 1. Entschädigung

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 3–8.

Art. 11

Art. 12 3. Verfahren

In Zivil- und Verwaltungssachen setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest. Auf Gesuch der obsiegenden Partei setzt sie die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse fest, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich ist.

4bis. Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens

Art. 12a Reduktion bei hohem Streitwert

Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

5. Auslagen

Art. 13 Ersatzanspruch

Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen.

Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) vom 31. Januar 20014 verrechnet.

Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.

6. Kostennote

Art. 14

7. Schlussbestimmungen

Art. 15 1. Anpassung an die Teuerung

Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge einschliesslich der Streitwertbereiche und der Fixbeträge der Entschädigungen in den §§ 3, 8a und 9 durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.

Art. 16 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

  1. der Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 19495;

  2. das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 19726;

  3. die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 19817.

Art. 17 3. Übergangsbestimmung

Dieses Dekret ist auf alle Verfahren und für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar, in welcher sie bei seinem Inkrafttreten hängig sind.

Die Änderungen dieses Dekrets vom 10. November 19988 sind nicht anwendbar auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor einer Instanz hängig sind.

Die Änderungen dieses Dekrets vom 26. August 2003 sind nicht anwendbar auf Verfahren in derjenigen Instanz, bei welcher sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.

Die Änderungen dieses Dekrets vom 10. Mai 2011 sind nicht anwendbar auf Verfahren in derjenigen Instanz, bei welcher sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.

Art. 18 4. Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft.

Aarau, den 10. November 1987

Präsident des Grossen Rates Würgler Staatsschreiber i.V. Salm

Inkrafttreten: 1. Januar 19889

Bd. 12 S. 466