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Dekret über die Entschädigung der Anwälte

Vom 10.11.1987 (Stand 01.01.2007)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung, § 39 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 sowie § 131 Abs. 3 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich; Personenbezeichnungen

Dieses Dekret regelt die Entschädigung des Anwaltes für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.

Die in diesem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 2. Umfang der Entschädigung

Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten.

2. Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen

Art. 3 I. Grundentschädigung
1. Zivilsachen

Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfahren, einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren, beträgt:

  • a) in vermögensrechtlichen Streitsachen:

  • 1. Streitwert bis Fr. 6'160.– Fr. 1'110.– + 22,0 % des Strw.

  • 2. Streitwert von 6'160.– bis 12'300.– Fr. 1'230.– + 20,0 % des Strw.

  • 3. Streitwert von 12'300.– bis 24'600.– Fr. 1'850.– + 15,0 % des Strw.

  • 4. Streitwert von 24'600.– 49'300.– Fr. 2'590.– + 12,0 % des Strw.

  • 5. Streitwert von 49'300.– bis 98'600.– Fr. 4'070.– + 9,0 % des Strw.

  • 6. Streitwert von 98'600.– bis 184'800.– Fr. 6'530.– + 6,4 % des Strw.

  • 7. Streitwert von 184'800.– bis 369'600.– Fr. 10'230.– + 4,4 % des Strw.

  • 8. Streitwert von 369'600.– bis 739'200.– Fr. 14'300.– + 3,3 % des Strw.

  • 9. Streitwert von 739'200.– bis 1'478'400.– Fr. 20'240.– + 2,5 % des Strw.

  • 10. Streitwert von 1'478'400.– bis 3'080'000.– Fr. 29'040.– + 1,9 % des Strw.

  • 11. Streitwert von 3'080'000.– bis 6'160'000.– Fr. 44'440.– + 1,4 % des Strw.

  • 12. über 6'160'000.– Fr. 69'080.– + 1,0 % des Strw.

  • b) In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen: je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–.

  • c) Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend.

  • d) Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die lit. a und c.

Im summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und im Vollstreckungsverfahren sowie bei der Vertretung des Geschädigten für Zivilansprüche im Strafverfahren beträgt die Grundentschädigung 10–50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25–100 % der Ansätze gemäss Absatz 1.

Art. 4 2. Streitwert

Der Streitwert wird nach dem gestellten Begehren berechnet.

Sind im gleichen Verfahren mehrere Begehren zu beurteilen, so sind deren Werte zusammenzuzählen, soweit sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen.

Geht es nicht um die Zahlung einer bestimmten Summe, ist der Streitwert nach dem vermögensmässigen Interesse der Parteien zu schätzen.

Bei offensichtlich zu hohen Begehren wird auf die Ansprüche abgestellt, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können.

Im Übrigen gelten die §§ 18 Abs. 2 und 20–22 ZPO.

Art. 5 3. Verwaltungssachen

In Verwaltungssachen einschliesslich versicherungsgerichtlicher Streitigkeiten gelten die §§ 3 und 4 sinngemäss, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Soweit das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwertes untersagt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäss.

Bei hohen Streitwerten kann die Entschädigung bis zur Hälfte gekürzt werden, sofern der Charakter des Verfahrens dies als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Art. 6 II. Bemessung der Entschädigung
1. Ordentliche Zu- und Abschläge

Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung.

Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes.

Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht.

Art. 7 2. Ausserordentliche Zu- und Abschläge

Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 um bis zu 50 % erhöht werden.

Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 um bis zu 50 %.

Art. 8 3. Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100 %, in Verwaltungssachen gemäss § 5 25–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrages.

3. Entschädigung in Strafsachen

Art. 9 Bemessung

In Strafsachen (einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess) bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 185.– bis Fr. 250.–.

Der Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt pauschal Fr. 150.– pro Stunde.

4. Unentgeltliche Rechtsvertretung und amtliche Verteidigung

Art. 10 1. Entschädigung

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie des amtlichen Verteidigers bemisst sich nach den §§ 3–9.

Art. 11 2. Uneinbringlichkeit von Parteikosten

Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu Lasten der Gegenpartei zugesprochenen Parteikosten gelten als uneinbringlich, wenn

  1. der Gegenpartei im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Entscheides die unentgeltliche Rechtspflege umfassend oder teilweise bewilligt war und keine Nachzahlung im Sinne von § 133 ZPO angeordnet ist, oder

  2. Verlustscheine gegen sie bestehen oder sie offensichtlich zahlungsunfähig ist.

Hat der unentgeltliche Rechtsvertreter die kostenpflichtige Partei, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt hatte, erfolglos betrieben, werden ihm die im Verlustschein ausgewiesenen Betreibungskosten ersetzt.

Art. 12 3. Verfahren

In Zivil- und Verwaltungssachen setzt die als letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsident, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung des Anwaltes fest (§ 131 Abs. 2 ZPO).

In Strafsachen setzt jede urteilende oder das Verfahren einstellende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsident, die dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung des Anwaltes fest.

4bis. Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens

Art. 12a Reduktion bei hohem Streitwert

Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

5. Auslagen

Art. 13 Ersatzanspruch

Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen.

Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über die Entschädigung von Funktionären des Staates für die Benützung von Privatautomobilen und Privatmotorrädern zu Dienstfahrten (Autoverordnung) vom 18. Dezember 1972 verrechnet.

Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.

6. Kostennote

Art. 14 Prüfungsverfahren

Will die zuständige Instanz, welche die Parteientschädigung festlegt, eine Kostennote nicht in der beanspruchten Höhe genehmigen, soll sie den Anwalt vor der Fällung des Entscheides in geeigneter Form anhören und auf dessen Begehren den Kostenentscheid begründen.

Reicht der Anwalt trotz Aufforderung keine Kostennote ein, setzt die zuständige Instanz die Entschädigung selber fest.

7. Schlussbestimmungen

Art. 15 1. Anpassung an die Teuerung

Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge einschliesslich der Streitwertbereiche und der Fixbeträge der Grundentschädigung in § 3 durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.

Art. 16 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

  1. der Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949;

  2. das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972;

  3. die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981.

Art. 17 3. Übergangsbestimmung

Dieses Dekret ist auf alle Verfahren und für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar, in welcher sie bei seinem Inkrafttreten hängig sind.

Die Änderungen dieses Dekrets vom 10. November 1998 sind nicht anwendbar auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor einer Instanz hängig sind.

Die Änderungen dieses Dekrets vom 26. August 2003 sind nicht anwendbar auf Verfahren in derjenigen Instanz, bei welcher sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.

Art. 18 4. Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft.

Aarau, den 10. November 1987

Präsident des Grossen Rates Würgler Staatsschreiber i.V. Salm

Inkrafttreten: 1. Januar 1988

Bd. 12 S. 466