Quelle

320.112

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

Vom 28.10.2015 (Stand 01.07.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 20121, Art. 102 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 20152 und § 91 Abs. 2bis der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Art. 2 Vollzugsorgane

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist mit dem Vollzug der ihr oder ihm mit vorliegender Verordnung zugewiesenen Aufgaben beauftragt.

Sie oder er wird unterstützt durch

  1. die Infektionsärztinnen und -ärzte,

  2. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker,

  3. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt,

  4. die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker,

  5. die Schulärztinnen und -ärzte.

Die Gemeinden übernehmen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben.

Der Regierungsrat vollzieht die übrigen Massnahmen gemäss Bundesgesetzgebung.

Art. 2bis Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt Massnahmen von erheblicher Tragweite für die Bevölkerung oder bestimmte Personengruppen.

Von erheblicher Tragweite sind Massnahmen, die namentlich Auswirkungen auf das gesamte Kantonsgebiet oder zahlreiche Gemeinden, Institutionen, Betriebe oder Veranstaltungen haben oder mit erheblichen Einschränkungen von Freiheitsrechten der Betroffenen verbunden sind.

Art. 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Betreiben der kantonalen Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens,

  2. Weiterleiten der gemäss Litera a erhaltenen Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist,

  3. Vornahme von epidemiologischen Abklärungen,

  4. Information der Bevölkerung, der im Gesundheitswesen tätigen Personen, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan,

  5. Erhebung des Anteils der geimpften Personen und entsprechende Information an das BAG,

  6. Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit,

  7. Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen und deren Durchsetzung,

  8. Anordnung von Massnahmen, die für die Bevölkerung und bestimmte Personengruppen eine geringfügige Betroffenheit darstellen, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der Gemeinden,

  9. Regelmässige Überprüfung der unter Litera h angeordneten Massnahmen,

  10. Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung,

  11. Anordnung der erforderlichen Desinfektion und Entwesung,

  12. Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 4 Impfungen in den Schulen

Das DGS ist ermächtigt, für die Durchführung von Impfungen in den Schulen Dritte mittels Leistungsvertrag beizuziehen.

Art. 5 Lagerung von Heilmitteln

Das DGS schliesst mit geeigneten Stellen einen Leistungsvertrag ab zur Lagerung der vom Bund gelieferten Heilmittel für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig weiterverteilt werden können.

Art. 6 Desinfektion und Entwesung

Zuständig für die Durchführung der Desinfektion und Entwesung sind die Gemeinden.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Aarau, 28. Oktober 2015

Regierungsrat Aargau Landammann Hofmann Staatsschreiber Grünenfelder

2015/6-20