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331.200

Spitalgesetz

Vom 25.02.2003 (Stand 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 41 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung unter wirtschaftlichem Einsatz der Mittel.

Es findet Anwendung auf Spitäler, Spezial- und Rehabilitationskliniken (im Folgenden: Spitäler), die gemäss Spitalliste einen Leistungsauftrag des Kantons haben.

Zitiert in

Art. 2 Begriffe

Der Begriff «Spital» richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19941.

Die stationäre Grundversorgung beinhaltet die Abklärung, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten mit häufig auftretenden Krankheiten, Verunfallten und Schwangeren, die in der Regel ohne Einsatz aufwändiger technischer oder aufwändiger apparativer Mittel sowie spezialisierter Arbeitsteams erfolgen können.

Art. 3 Ziele und Massnahmen

Dieses Gesetz hat folgende Ziele:

  1. Schaffung der Voraussetzungen für die Sicherstellung einer angemessenen medizinisch-pflegerischen Versorgung (einschliesslich Notfallversorgung) der Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Aargau;

  2. Bereitstellung einer Spitalversorgung, die den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt;

  3. Förderung des Wettbewerbs unter den Leistungserbringern;

  4. verstärkte Nutzung von Synergien durch Kooperation mit inner- und ausserkantonalen Spitälern und durch Konzentration der spezialisierten Medizin sowie der Spitzenmedizin;

  5. Schaffung von Grundlagen zur Förderung einer flexiblen Planung im Spitalbereich;

  6. Umsetzung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung, insbesondere in Bezug auf die Spitalplanung, die Spitalfinanzierung, die Erhebung von Daten sowie die Qualitätssicherung.

Diesen Zielen dienen folgende Massnahmen:

  1. Übertragung der Aufgaben, Kompetenzen, Ressourcen und Ergebnisverantwortung an die Spitäler;

  2. Steuerung des Angebots von wirksamen Spitalleistungen über Qualität und Wirtschaftlichkeit mittels Verfahren für die Aufnahme auf die Spitalliste;

Art. 4 Aufsicht

Bezüglich der vom Kanton zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Spitäler gewährten Mittel gelten die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der Finanzkontrollgesetzgebung.

2. Zuständigkeiten

Art. 5 Grosser Rat; gesundheitspolitische Gesamtplanung

Der Grosse Rat genehmigt die gesundheitspolitische Gesamtplanung; er kann Änderungen verlangen. Die Gesamtplanung enthält die strategischen Ziele und Grundsätze im Gesundheitswesen. Sie ist periodisch zu überprüfen.

Die genehmigte gesundheitspolitische Gesamtplanung wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann.

Art. 6 Regierungsrat; Versorgungsplanung

Der Regierungsrat sorgt unter Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung sowie der bundesrechtlichen Vorgaben für die Planung einer bedarfsgerechten und qualitativ guten Spitalversorgung. Die Versorgungsplanung ist periodisch zu überprüfen.

Zitiert in

Art. 7 Spitalliste

Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.

Er sorgt im Rahmen seiner Genehmigungskompetenz beim Einkauf von Spitalleistungen für die Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, Vergleichbarkeit (Benchmarking) und Qualitätssicherung.

Der Regierungsrat regelt die für die Aufführung auf der Spitalliste zu erfüllenden Anforderungen und das Bewerbungsverfahren durch Verordnung.

Art. 8 Weitere Massnahmen

Der Regierungsrat sorgt durch geeignete Massnahmen für die Koordination unter den Spitälern und die verstärkte Nutzung von Synergien, namentlich mittels interkantonaler Zusammenarbeit, integrierter Versorgungssysteme, Erteilung der Leistungsaufträge und eHealth.

Der Regierungsrat fördert einen Wettbewerb von Qualität und Preis. Er wirkt aktiv darauf hin, dass das Prinzip «gleicher Preis für gleiche Leistung» umgesetzt wird. Er stellt sicher, dass ein datenbasierter, fairer Vergleich der Leistungen möglich ist.

Sobald in der Rehabilitation gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG gelten, beachtet der Regierungsrat bei der Genehmigung und Festsetzung der Spitaltarife in diesem Bereich das Prinzip «gleicher Preis für gleiche Leistung».

Zitiert in

Art. 8a Bewilligungspflicht für Spitäler

Eröffnung und Betrieb eines Spitals bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Die Bewilligung wird erteilt wenn das Spital die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a–c KVG erfüllt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden.

Die Bewilligung wird vorübergehend oder dauernd entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung eines Spitals verfügen, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

Die zuständige kantonale Behörde führt die Aufsicht über die Spitäler. Ihr sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3. Organisation der Spitäler

3.1. Umwandlung der bisherigen Kantonsspitäler

Art. 9 Rechtsform

Die Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie die Psychiatrischen Dienste werden unter der Bezeichnung Kantonsspital Aarau AG, Kantonsspital Baden AG und Psychiatrische Dienste Aargau AG in je eine gemeinnützige Aktiengesellschaft des Schweizerischen Obligationenrechts2 umgewandelt (im Folgenden: Spitalaktiengesellschaften).3

Zitiert in

Art. 10 Gründung

Die Durchführung der Umwandlung obliegt dem Regierungsrat.4

Der Regierungsrat beschliesst die ersten Statuten jeder Spitalaktiengesellschaft. Diese bedürfen der Genehmigung des Grossen Rats.5

Der Regierungsrat wählt sowohl die Mitglieder als auch die Präsidentin oder den Präsidenten des ersten Verwaltungsrats sowie die erste aktienrechtliche Revisionsstelle jeder Spitalaktiengesellschaft nach der Umwandlung.6

Art. 11 Rechte des Kantons

Der Kanton hält mindestens 70 % des Aktienkapitals und der Aktienstimmen jeder Spitalaktiengesellschaft. Die Übertragung von Aktien an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rats.7

Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus.8

Änderungen der Statuten einer Spitalaktiengesellschaft, die ein qualifiziertes Mehr gemäss Art. 704 OR verlangen, bedürfen vorgängig einer Instruktion durch den Grossen Rat.9

Die Geschäftsberichte der Spitalaktiengesellschaften werden dem Grossen Rat auf Antrag des Büros zur Kenntnisnahme vorgelegt.10

Die Zusammensetzung der Verwaltungsräte der Spitalaktiengesellschaften hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen:11

  1. fachliche und persönliche Kompetenz;

  2. Unabhängigkeit von den Leistungseinkäufern mit Ausnahme der Einsitznahme einer Person als Kantonsvertretung;

  3. Unabhängigkeit einer Mehrheit der Mitglieder von den beiden anderen Spitalaktiengesellschaften des Kantons.

Die Übernahme des Verwaltungsratspräsidiums, des -vizepräsidiums und des Amts der oder des Delegierten des Verwaltungsrats durch die Person, die den Kanton vertritt, ist ausgeschlossen.12

Die gleichzeitige Übernahme von mehr als einem Verwaltungsratspräsidium, einem Vizepräsidium und einem Amt der oder des Delegierten des Verwaltungsrats der drei Spitalaktiengesellschaften durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.13

Zitiert in

Art. 12 Rechtsbeziehungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen jeder Spitalaktiengesellschaft und privaten Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die jeder Spitalaktiengesellschaft durch die Gesetzgebung übertragen werden.

Der Regierungsrat regelt mittels Vertrag mit den Spitalaktiengesellschaften die Überführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen über die Übernahme der Anstellungsverträge, den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags, die sozialversicherungsrechtlichen Belange und den arbeitsrechtlichen Besitzstand bis zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags, höchstens für die Dauer von 2 Jahren seit Übergang der Arbeitsverhältnisse.

Die Kantonale Unfallversicherungskasse kann das Personal der Spitalaktiengesellschaften in die Versicherung aufnehmen. Einzelheiten werden in einer Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonalen Unfallversicherungskasse und jeder Spitalaktiengesellschaft geregelt.

Im Übrigen gelten die §§ 14a–21.

Zitiert in

3.2. Übrige Spitäler

Art. 13 Organisationsstruktur und Rechtsform

Die Trägerschaften der übrigen Spitäler bestimmen ihre Organisationsstruktur und ihre Rechtsform selbstständig.

4. Abgeltungen des Kantons

4.1. Übertragungen und Finanzierungshilfen

Art. 14

Zitiert in

Art. 14a Übertragung der Spitalimmobilien und Festsetzung des Übertragungswerts

Der Kanton überträgt den Spitalaktiengesellschaften die für den Spitalbetrieb notwendigen Spitalliegenschaften inklusive der Grundstücke.

Der Übertragungswert setzt sich aus dem Land- und Gebäudewert per Ende 2011 zusammen.

Der Landwert beträgt 17 % des kalkulatorischen Gebäudeneuwerts.

Der Gebäudewert entspricht dem Restwert VKL-REKOLE (effektive Bauteile) inklusive einem Zuschlag von 10 %.

Art. 14b Aktienkapitalerhöhung und Investitionskostenanteil

Der Kanton bringt die Spitalliegenschaften (Land und Gebäude) als Sacheinlage für eine Aktienkapitalerhöhung in die Spitalaktiengesellschaften ein. Er schreibt diesen Aufwertungsgewinn der Verwaltungsrechnung über eine Periode von 12 Jahren in gleichbleibenden Raten gut.

Der Kanton legt im Rahmen seiner Eigentümerstrategie eine Dividendenpolitik fest, welche eine angemessene Ausschüttung gewährleistet.

Art. 14c Abgrenzung

Der vom Kanton bereits getätigte wertvermehrende Aufwand für laufende, per 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossene Bauprojekte wird auf diesen Stichtag abgegrenzt und zu diesem Wert übertragen.

Die Abgrenzung des Aufwands wird nur für die abgeschlossenen Bauphasen entsprechend den branchenüblichen Normen vorgenommen.

Art. 14d Übertragung und Rückzahlung der Bauschulden

Den übrigen Spitälern, bei welchen der Kanton Bauschulden übernommen hat, werden die nach der 25-Jahres-Abschreibungsregel per Ende 2011 noch nicht amortisierten Bauschulden übertragen. Davon werden die vom Kanton gegenüber der 25-Jahres-Abschreibungsregel per Ende 2010 zusätzlich vorgenommenen Amortisationen in Abzug gebracht.

Den entsprechenden Wert erstatten sie dem Kanton über eine Zeitdauer von maximal 12 Jahren und in der Regel mit jährlich gleichen Annuitäten, inkl. Zins, zurück.

Art. 14e Finanzierungshilfen

Während einer Übergangszeit von maximal 12 Jahren kann der Kanton den Spitalaktiengesellschaften und den übrigen Spitälern gemäss § 14d Finanzierungshilfen für neue Bauinvestitionen gewähren, sofern sie von der Übertragung der Liegenschaften und der Bauschulden finanziell betroffen sind.

Diese Hilfen sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung maximal innert 12 Jahren zurückzuzahlen. Der Zinssatz entspricht den Refinanzierungskosten des Kantons inklusive eines Zuschlags von 0,5 % für die Verwaltung und das Risiko.

Art. 14f Kauf und Verkauf von Immobilien durch die Spitalaktiengesellschaften

Der Kanton regelt als Aktionär Kauf und Verkauf von Immobilien und Gesellschaften durch die kantonalen Spitalaktiengesellschaften im Rahmen seiner Eigentümerstrategie.

Art. 15

4.2. Leistungen

Art. 16 Grundsatz

Die Abgeltung der Leistungen der Spitäler erfolgt auf der Grundlage von Fallpauschalen, welche zwischen Versicherern und Spitälern vereinbart werden.

Die Spitäler führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

Der Grosse Rat bewilligt die zur Leistungsabgeltung sowie die zur Erfüllung der Verträge gemäss § 17 notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets. Er kann mehrjährige Globalkredite bewilligen.

Zitiert in

Art. 17 Verträge zwischen Kanton und Spitälern

Der Regierungsrat schliesst mit den Spitälern auf der Spitalliste im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans Verträge ab. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Departement übertragen.

Diese Verträge regeln im Wesentlichen:

  1. die vom Spital zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die Höhe der kantonalen Entschädigung;

  2. Controlling;

  3. die Modalitäten der Vergütung des finanziellen Beitrags des Kantons und die Vertragsdauer;

  4. die Massnahmen gemäss § 8;

  5. die vom Spital zu erbringenden Leistungen im Bereich der intermediären psychiatrischen Angebote und die Höhe der finanziellen Beteiligung des Kantons.

Zitiert in

Art. 17a Intermediäre Versorgung in der Psychiatrie

Der Kanton fördert die ambulante psychiatrische Versorgung und kann zu diesem Zweck einen Kostenbeitrag an die intermediären Angebote leisten.

Ein kantonaler Finanzierungsbeitrag an ein intermediäres Angebot kann geleistet werden, wenn

  1. dieses aus Versorgungssicht sinnvoll ist,

  2. dafür nachweislich eine ungenügende Vergütung durch die Krankenpflegeversicherungen vorliegt, und

  3. der Nachweis erbracht wird, dass damit stationäre Behandlungen verhindert werden können.

Der Vertrag gemäss § 17 regelt die Einzelheiten.

Art. 17b Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Gemeinwirtschaftliche Leistungen sind Leistungen von Spitälern, die aus Gründen der Versorgungs- und Patientensicherheit notwendig sind.

Der Kanton kann den Spitälern die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen abgelten, wenn diese nachweislich nicht kostendeckend erbracht werden können.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen abgegolten werden können.

Der Vertrag gemäss § 17 regelt die Einzelheiten.

Art. 18

Art. 19

Art. 20 Controlling

Das Spital stellt ein Controlling, insbesondere über Wirkung, Leistung, Qualität und Zielerreichung, mit dem entsprechenden Berichtswesen sicher. Einzelheiten regelt der Vertrag gemäss § 17.

Art. 21 Auskunftspflicht

Das Spital ist verpflichtet, dem zuständigen Departement die zu dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.

5. Finanzierung

Art. 22

Art. 23 Spital

Die Einnahmen des Spitals bestehen aus finanziellen Leistungen:

  1. des Kantons gemäss den §§ 14a–17;

  2. der Versicherer;

  3. der Patientinnen und Patienten;

  4. Dritter.

6. Weitere Bestimmungen

Art. 24 Spitalabkommen

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Spitälern Abkommen über die Koordination von Spitalleistungen abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.

Art. 25 Beiträge an Institutionen

Der Kanton kann Institutionen des Spital- und Gesundheitswesens, die der Forschung, Grundlagenbeschaffung, Beratung und Zusammenarbeit sowie der Ausbildung von Personal des Gesundheitswesens dienen, mit Beiträgen unterstützen.

Über die Beitragsleistungen entscheidet der Regierungsrat auf der Grundlage eines Leistungsvertrags.

Die zur Erfüllung des Leistungsvertrags notwendigen Mittel werden vom Grossen Rat gemäss § 16 Abs. 3 bewilligt.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Ausnahmen der §§ 4–8, 16 und 17, soweit sie sich auf die in § 4a des Spitalgesetzes aufgeführten Kranken- und Pflegeheime beziehen, wird das Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 197114 aufgehoben.

Die §§ 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 5. September 199515 werden aufgehoben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden zudem aufgehoben:

  1. das Dekret über die Kantonsspitäler vom 25. März 199716;

  2. das Dekret über die psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 28. März 199517;

  3. das Dekret über die Taxen in den kantonalen Krankenanstalten (Taxdekret) vom 3. Dezember 197418.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 198719 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) vom 18. Januar 198320 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patientendekret [PD]) vom 21. August 199021 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 28 Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen

Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

Der Grosse Rat ist dabei insbesondere ermächtigt, die Regelungen in § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes abzuändern, falls der Bund im Rahmen der Krankenversicherungsgesetzgebung die Vergütung der stationären Behandlung mittels leistungsbezogener Pauschalen unter Einschluss der Investitionskosten einführt.

Art. 29 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 29a

Die Regelungen in § 23 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2–5 gelten bis 31. Dezember 2013.

Art. 30 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 25. Februar 2003

Präsident des Grossen Rats Müller Staatsschreiber i.V. Meier

Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003. Inkrafttreten: 1. Januar 200422

2003 S. 275