371.312
Verordnung über die Legalinspektion
Vom 02.11.2016 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 20101,
beschliesst:
Art. 1 Voraussetzung, Meldepflicht
Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei sofort darüber zu informieren.
Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztinnen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beamten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.
Art. 2 Organisation
An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten2 und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.
Art. 3 Zeit und Ort
Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.
Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Aarau, 2. November 2016
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiberin Trivigno
2016/7-38