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Verordnung über die Legalinspektion

371.312 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/sar/371-312/de/verordnung-uber-die-legalinspektion

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

371.312

Verordnung über die Legalinspektion

Vom 02.11.2016 (Stand 01.01.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 20101,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 251.200

Art. 1 Voraussetzung, Meldepflicht

Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei sofort darüber zu informieren.

Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztinnen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beamten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.

Art. 2 Organisation

An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten2 und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.

Footnotes

  1. [2] Zur Zeit: Institut für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG

Art. 3 Zeit und Ort

Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.

Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Aarau, 2. November 2016

Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiberin Trivigno

2016/7-38