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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) Vom 7. Februar 1997
Die unterzeichnenden Kantone,
gestützt auf Art. 65 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG) 1) und auf Art. 118 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 2),
vereinbaren:
Art. 1
Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkantone an Zweck ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung.
Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen. 3)
Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.
Art. 2
Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung Geltungsbereich und der institutionalisierten Weiterbildung.
AGS 1998 S. 211 2002 S. 251).
400.540 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnenschulen.
Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die Interkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufsschulvereinbarung) 1).
Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 3 2)
Zahlungs- 1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnortspflichtiger Kanton, kanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unter- Kostengutsprache richtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer
bleibt vorbehalten.
Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Art. 4
Höhe der 1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: Beiträge
an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2'000.–
an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3'000.–
an Landwirtschaftsschulen und bäuerlichhauswirtschaftlichen Fachschulen pro Semester Fr. 4'500.– 2002 S. 251).
Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung 400.540
an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen pro Schuljahr Fr. 9'000.–
im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) Fr. 6'000.–
an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so genannte Fachschule I) Fr. 6'300.– und für die Betriebsleiterschule (so genannte Fachschule II) Fr. 2'700.–
für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlichhauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.– 2 Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.
Art. 5
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Fürstentum Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Liechtenstein
Art. 6
Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK einge- Geschäftsstelle setzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination – Information der Vereinbarungspartner – Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 7
Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein- Schiedsbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein gerichtsbarkeit Schiedsgericht eingesetzt.
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
400.540 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit 1) vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969, finden Anwendung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 8
Schluss- 1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben. bestimmungen 2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des folgenden Schuljahres revidiert werden.
Vom Grossen Rat genehmigt am 26. Mai 1998. Inkrafttreten: 1. September 1998 4