Quelle

421.315

Volksschulverordnung

Vom 18.02.2026 (Stand 01.08.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 20061, die §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 13 Abs. 2, 27 und 34 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19852, die §§ 7 Abs. 1, 32 Abs. 3, 35 Abs. 2, 37 Abs. 3, 38 Abs. 2, 44 Abs. 2, 46 Abs. 3, 49 Abs. 2, 58 Abs. 2, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67 Abs. 2, 68 Abs. 3, 69 Abs. 2, 75 Abs. 1, 76 Abs. 2, 80 Abs. 2, 98 Abs. 1, 101 Abs. 3, 102 Abs. 2, 109 Abs. 1, 124 Abs. 1, 131 Abs. 3, 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 23. September 20253 sowie § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 20064,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung erfasst alle Schulträger von öffentlichen Schulen im Bereich der Volksschule, einschliesslich der Sonderschulung.

Für Privatschulen und die private Schulung gelten unmittelbar die Regelungen der §§ 117 beziehungsweise 118. Die übrigen Regelungen dieser Verordnung gelten mittelbar, soweit sie im Rahmen der jeweiligen Bewilligung beziehungsweise im Rahmen des betreffenden Nachweises massgebend sind.

Wo Regelungen dieser Verordnung im Wesentlichen auf die Regelschule zugeschnitten sind, gelten sie für die besonderen Förder- und Stützangebote sowie die öffentlichen Sonderschulen grundsätzlich sinngemäss.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist das zuständige Departement gemäss Volksschulgesetz.

2. Angebote

2.1. Förder- und Stützangebote

Art. 3 Frühe Sprachförderung

Die frühe Sprachförderung durch die Gemeinden richtet sich an Kinder, die nach der Sprachstandserhebung gemäss § 50 unzureichende Deutschkenntnisse und einen Förderbedarf im Hinblick auf den Kindergarteneintritt aufweisen.

Angebote zur frühen Sprachförderung können von den Gemeinden im Schuljahr vor dem Kindergarteneintritt für die Dauer eines Jahres angeboten werden. Diese finden an mindestens zwei Halbtagen pro Woche alltagsintegriert statt.

Art. 4 Einführungsklasse

In der Einführungsklasse wird dem Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers durch eine gezielte, individuelle Förderung von grundlegenden Fähigkeiten für den Schulbesuch Rechnung getragen.

Der Lernstoff der 1. Klasse, der sich an den Zykluszielen des Aargauer Lehrplans Volksschule orientiert, wird auf zwei Jahre verteilt.

Art. 5 Förderklassen

Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Bildungsbedürfnissen eine individuellere Förderung benötigen, erhalten in Förderklassen eine auf ihre Bedürfnisse angepasste und abgestimmte Schulung.

Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 1, bei denen zudem im Rahmen einer fachspezifischen Abklärung eine Behinderung ausgewiesen ist, die aufgrund besonderer Umstände aber weder einer Regelklasse, noch einer Sonderschule zugewiesen werden können, werden in einer Förderklasse plus geschult.

Art. 6 Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe

Das Berufswahljahr führt Jugendliche durch ein gezieltes Unterrichtsangebot zur Berufswahlreife und schafft damit die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung.

Das Werkjahr schafft durch ein vorwiegend auf praktische Tätigkeit ausgerichtetes Unterrichtsangebot für Jugendliche aus Kleinklasse und Realschule die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.

Die Integrations- und Berufsfindungsklasse Volksschule schafft durch ein auf die besonderen Bedürfnisse fremdsprachiger Jugendlicher ausgerichtetes Unterrichtsangebot die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.

Zur Förderung der individuellen Fertigkeiten und in Vorbereitung auf den Übertritt auf die Sekundarstufe II können im Rahmen des dritten Oberstufenjahrs besondere Vorkehrungen getroffen werden, namentlich eine Flexibilisierung im Einzelfall mittels Gewährung von Urlaub oder Dispensation gemäss den §§ 29 und 30 zwecks Orientierung in der Berufswelt.

Art. 7 Schulische Heilpädagogik

Wo die pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen es zulassen, Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der Grundlage des Unterrichts in Regelklassen zu unterrichten und zu fördern, können Regelklassen heilpädagogisch unterstützt werden.

Das BKS formuliert Standards für die heilpädagogische Unterstützung von Regelklassen.

Art. 8 Logopädie

Logopädie begleitet Schülerinnen und Schüler mit sprech- und sprachtherapeutischen Bedürfnissen von der Einschulung bis zum Abschluss der Volksschule und umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. logopädische Therapie inklusive Lese-Rechtschreibstörung-Therapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,

  4. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen.

Die logopädische Therapie und die Lese-Rechtschreibstörung-Therapie setzen eine Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden voraus. Letztere kann auch durch eine andere Fachperson vorgenommen werden.

Bei allgemeinen, anhaltenden Lernstörungen und bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache erfolgt eine zusätzliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD).

Art. 9 Deutschförderung

Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die mit unzureichenden Deutschkenntnissen in die Volksschule eintreten, sind speziell zu fördern. Die Förderung dient dem gezielten Erwerb von Deutsch als Zweitsprache. Sie soll die betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen und erfolgreich lernen zu können.

Dauer und Intensität der Fördermassnahmen orientieren sich am Stand der Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler.

Formen von Fördermassnahmen, bei denen die Eingliederung in die Regelklasse aufgeschoben wird, sind grundsätzlich auf ein Jahr zu befristen. Der Verbleib einzelner Schülerinnen und Schüler in den regionalen Integrationskursen kann ausnahmsweise um maximal ein Schulhalbjahr verlängert werden, wenn es deren Eintritt in ein Anschlussangebot dient.

Art. 10 Begabtenförderung

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit überdurchschnittlichem Potential und hoher Leistungsbereitschaft soll helfen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, personale, soziale und methodische Kompetenzen zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist.

Er kann Schülerinnen und Schülern den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten.

Das BKS kann Förderangebote in Form von regionalen Einrichtungen für mehrere Schulen gemeinsam bereitstellen. Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in diese Angebote erfolgt kriterienbasiert.

Art. 11 Talentschulung
a) Bewilligung Schule

Das BKS bewilligt einer Gemeinde die Führung von Abteilungen mit spezieller Schul- und Unterrichtsorganisation zur Talentschulung für Schülerinnen und Schüler mit überdurchschnittlichem Potential und hoher Leistungsbereitschaft im Sport (Sportschule), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Konzept zur Talentschulung,

  2. örtliche Nähe der Sportschule zu Trainingszentren der beteiligten Sportverbände,

  3. Sicherstellung der laufenden Koordination zwischen der Sportschule, den beteiligten Sportverbänden und den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern,

  4. Zertifizierung als Swiss Olympic Label-Schule.

Die Bewilligung kann zur besseren Vereinbarkeit von Schule und Talentförderung einzelne Anpassungen in folgenden Bereichen erlauben:

  1. Unterrichtsorganisation,

  2. Aargauer Lehrplan Volksschule, insbesondere Stundentafeln.

Sportschulen müssen innert fünf Jahren nach Bewilligungserteilung über eine Zertifizierung als Swiss Olympic Label-Schule verfügen.

Art. 12 b) Besuch einer innerkantonalen Sportschule

Die Schulleitung der Sportschule entscheidet auf Gesuch der Eltern über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer Kapazitäten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

Die Schülerinnen und Schüler müssen folgende Aufnahmekriterien erfüllen:

  1. mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional, sofern der nationale Sportverband im jeweiligen Alter Swiss Olympic Talent Cards vergibt,

  2. Empfehlung des nationalen Sportverbands,

  3. Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,

  4. ausgeschöpfte Dispensations- und Urlaubsmöglichkeiten der Herkunftsschule.

Die Schulleitung der Sportschule prüft die Aufnahmekriterien in Zusammenarbeit mit der Herkunftsschule, dem Sportverband und dem BKS.

Die Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen oder Schüler bezahlen das Schulgeld der Sportschule.

Art. 13 c) Besuch einer ausserkantonalen Sportschule

Das BKS erteilt auf Gesuch der Eltern Kostengutsprachen zum Besuch einer ausserkantonalen Sportschule, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional, sofern der nationale Sportverband im jeweiligen Alter Swiss Olympic Talent Cards vergibt,

  2. Empfehlung des nationalen Sportverbands,

  3. Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,

  4. keine Trainingsmöglichkeiten im Kanton Aargau auf Stufe Leistungssport,

  5. Swiss Olympic Label-Schule,

  6. beitragsberechtigte Schule gemäss Absatz 2, für die der Kanton Aargau seine Zahlungsbereitschaft erklärte.

Die beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge sowie das Schulgeld richten sich nach

  1. dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20075 oder

  2. der Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 20036.

Art. 14 Spezialangebote

Regionale Spezialangebote unterstützen Regelschulen im Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die wegen psychosozialer Auffälligkeiten den Schulbetrieb in der Regelschule massiv stören.

Die im Rahmen von Spezialangeboten eingesetzten Lehr- und Fachpersonen arbeiten eng mit der Regelschule der betreffenden Schülerinnen und Schüler zusammen.

Zeitigt die Intervention an der Regelschule vor Ort keinen Erfolg, kann die Beschulung im Rahmen einer kurz- oder mittelfristigen Separation, namentlich an einem alternativen Lernort oder in einer Förderklasse, angeordnet werden.

2.2. Sonderschulung

Art. 15 Grundsätze

Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen ist wie auch die weiteren Angebote Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.

Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

Art. 16 Behinderung

Als Behinderung gilt eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Aktivitäten und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Functioning, Disability and Health (ICF, Version 2005), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen, wie namentlich eine

  1. gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen,

  2. sensorische Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit,

  3. tiefgreifende Entwicklungsstörung,

  4. erhebliche kognitive Beeinträchtigung,

  5. schwere Störung des Sprechens und der Sprache,

  6. erhebliche soziale Beeinträchtigung, welche die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet.

Art. 17 Sonderschulen
a) Bildungsziele

Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulungsbedarf unabhängig vom Schulungsort die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule.

Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler angepasst sind.

Art. 18 b) Therapeutische Angebote

Pädagogisch- und medizinisch-therapeutische Angebote ergänzen nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel,

  1. Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben,

  2. Entwicklungen zu ermöglichen,

  3. erreichte Entwicklungsniveaus zu erhalten,

  4. degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken.

Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere

  1. Logopädie,

  2. Psychomotorik-Therapie.

Zu den medizinisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere

  1. Ergotherapie,

  2. Physiotherapie,

  3. Psychotherapie.

Art. 19 c) Transportkosten

Für Schülerinnen und Schüler, die den Sonderkindergarten oder die Sonderschule nicht selbstständig zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können, organisiert die Schule einen Transport.

Die Sonderkindergärten und Sonderschulen übernehmen die notwendigen Transportkosten.

Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Aufenthaltsort zur Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der Schulwoche bei stationärer Sonderschulung.

Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten Personenwagens der gemäss Steuerrecht abzugsfähige Betrag für erforderliche Fahrkosten oder die Auslagen einer kostengünstigen Variante für Taxifahrten vergütet.

Können sich die Schule und die Eltern der Schülerin oder des Schülers über die Modalitäten des Transports und den Kostenersatz nicht einigen, entscheidet das BKS.

Art. 20 d) Verpflegung und Betreuung

Die Tagessonderkindergärten und Tagessonderschulen organisieren für ihre Schülerinnen und Schüler Verpflegung und Betreuung über Mittag. Sie können eine Betreuung an schulfreien Nachmittagen anbieten.

Art. 21 Weitere Angebote
a) Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit einer Störung des Sprechens und der Sprache oder mit einer schweren Ess- und Trinkstörung umfasst bis zur Einschulung

  1. spezifische Abklärungen,

  2. logopädische Therapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,

  4. fachliche Beratung und Anleitung von Tagesfamilien sowie von Fachpersonen in Kindertagestätten und Spielgruppen.

Art. 22 b) Heilpädagogische Früherziehung

Heilpädagogische Früherziehung für Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung umfasst im familiären Kontext längstens bis zwei Jahre nach der Einschulung

  1. Erfassung und Abklärung der Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,

  2. heilpädagogische Förderung,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,

  4. fachliche Beratung und Anleitung von Tagesfamilien sowie von Fachpersonen in Kindertagesstätten und Spielgruppen.

Art. 23 c) Psychomotorik-Therapie

Psychomotorik-Therapie für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten erheblich beeinträchtigt sind, umfasst ab der Einschulung bis zum Abschluss der Volksschule

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. Therapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,

  4. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen.

Art. 24 d) Beratung und Begleitung

Die Beratung und Begleitung für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. fachliche Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler,

  3. fachliche Beratung und Anleitung von Lehrpersonen, Assistenzpersonen, externen Fachpersonen und Eltern,

  4. Betreuung während des Unterrichts.

Art. 25 e) Sozialberatung für Eltern mit behinderten Kindern und Jugendlichen

Sozialberatung für Eltern mit Kindern und Jugendlichen, die behindert oder in ihrer Gesamtentwicklung beeinträchtigt sind, umfasst

  1. Vermittlung von geeigneten Unterstützungsangeboten,

  2. behinderungs- und entwicklungsspezifische Beratung,

  3. Familienberatung.

Art. 26 f) Aufnahme und Durchführung

Die jeweiligen Fachstellen gemäss § 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 20067 entscheiden im Einverständnis der Eltern über die Aufnahme in das spezifische therapeutische Angebot.

Therapie und heilpädagogische Förderung setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Die Leitungen der Fachstellen entscheiden nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Art. 27 g) Transportkosten

Die notwendigen Transportkosten für die Fahrten zu den Räumlichkeiten der vom Kanton anerkannten Fachstellen gemäss den §§ 21–24 werden den Eltern vom BKS vergütet. § 19 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

3. Rechte und Pflichten

3.1. Schülerinnen und Schüler

Art. 28 Verhalten

Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule tätigen Personen respektvoll, befolgen deren Weisungen und halten die Schulordnung ein.

Sie tragen Sorge zu dem ihnen anvertrauten Schulmaterial und zur Ausstattung.

Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,

  1. Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,

  2. Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe mitzubringen,

  3. private elektronische Geräte zu den Unterrichtszeiten, einschliesslich Pausen, in den Schulanlagen oder an schulischen Anlässen zu benutzen,

  4. durch unbedachte Handlungen sich oder andere Personen in Gefahr zu bringen.

Die Lehrpersonen erlauben den Gebrauch privater elektronischer Geräte für einzelne Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen.

Art. 29 Urlaub

Der Gemeinderat beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtsbesuch. Er berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen, familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden.

Urlaubsgründe sind im Wesentlichen:

  1. besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,

  2. hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe,

  3. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen,

  4. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen,

  5. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird, darf nur eingetreten werden, wenn vorab für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wird.

Art. 30 Freiwillige Dispensation

Dispensationen sind nur auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der Schule mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Schülerin beziehungsweise des betroffenen Schülers und der Eltern zulässig. Ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wegen des Alters oder einer kognitiven Beeinträchtigung diesbezüglich urteilsunfähig, kann auf deren beziehungsweise dessen schriftliche Einwilligung verzichtet werden.

Überschreitet die individuelle Dispensation in einem Schuljahr an der Primar- oder Oberstufe die in der Stundentafel vorgegebene Gesamtanzahl Wochenlektionen des Schuljahrs, ist die Schulleitung verpflichtet, eine Meldung an das BKS zu erstatten. Soll eine Schülerin oder ein Schüler länger als ein Semester pro Schuljahr von einem oder mehreren Fächern vollumfänglich dispensiert werden, bedarf dies einer Bewilligung durch das BKS.

Überschreitet die individuelle Dispensation in einem Kindergartenschuljahr vier Wochenlektionen, ist die Schulleitung verpflichtet, eine Meldung an das BKS zu erstatten. Soll eine Schülerin oder ein Schüler von mehr als neun Wochenlektionen oder über ein Semester hinaus von mehr als vier Wochenlektionen dispensiert werden, bedarf dies einer Bewilligung durch das BKS.

Bei einer ausgewiesenen Behinderung oder einem allfälligen Verdacht darauf ist der Schulpsychologische Dienst beizuziehen.

Art. 31 Dispensation aus anderen Gründen

Die Schulleitung dispensiert Schülerinnen und Schüler, wenn polizeiliche beziehungsweise gesundheitspolizeiliche Gründe es erfordern und Gefahr in Verzug ist.

Art. 32 Modalitäten bei Urlaub und Dispensation

Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich zu vereinbaren.

Art. 33 Schülerinnen- und Schülerausweis

Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf den vom öffentlichen Verkehr anerkannten Schülerinnen- und Schülerausweis aus.

3.2. Eltern

Art. 34 Information und Auskunft

In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 19078, insbesondere Art. 275a ZGB.

Art. 35 Meldung schulpflichtiger Kinder

Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort bei der Schulleitung einschreiben zu lassen.

Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus zu melden. Die Aufnahme einer privaten Schulung ist in der Regel nur auf Semesterbeginn möglich.

Art. 36 Hinausschieben der Schulpflicht

Bei einem Hinausschieben der Schulpflicht können die Eltern oder die Schulleitung ein Gespräch verlangen.

Art. 37 Pflichtgemässer Schulbesuch

Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder

  1. den obligatorischen und fakultativen Unterricht pünktlich und regelmässig besuchen,

  2. für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht, anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind,

  3. unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.

Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Gemeinderat zusammen und verhalten sich kooperativ.

Art. 38 Absenzen

Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden.

Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen.

4. Zusammenarbeit und Organisation

4.1. Allgemeines

Art. 39 Administration

Die für die Einwohnerkontrolle zuständige kommunale Behörde meldet bis Ende Januar den Schulleitungen die Personalien der Kinder, die im laufenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern und deren Personalien.

Die Schulleitung hat dem BKS im Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der privaten Schulung Meldung zu erstatten.

Art. 40 Schulortswechsel

Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterlagen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.

Mit dem Aufnahmeentscheid des Gemeinderats am neuen Schulort gehen die Kompetenzen zum Laufbahnentscheid auf diesen über.

Schülerinnen und Schüler dürfen nach disziplinarischen Umteilungen nur dann wieder ihrer angestammten Schule zugeteilt werden, wenn die beteiligten Gemeinderäte dazu vorgängig eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.

Art. 41 Schulordnung

Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die allgemeine Weisungen enthält zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule.

4.2. Unterricht

Art. 42 Lehrplan und Lehrmittel

Der Unterricht hat sich in allen schulischen Angeboten am Aargauer Lehrplan Volksschule und an den Lehrmitteln im Lehrmittelverzeichnis zu orientieren, auch wenn aufgrund einer besonderen Ausgangslage die Lernziele von vorneherein mehrheitlich angepasst werden müssen.

Der Aargauer Lehrplan Volksschule ist in Anhang 1 geregelt, die obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel in Anhang 2.

Das BKS kann zuhanden der Schulen inhaltliche Ziele umreissen, mit denen inhaltliche Schnittstellen des Aargauer Lehrplans von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II (insbesondere zum Gymnasium) identifiziert und bestehende Kompetenzbeschreibungen konkretisiert werden.

Art. 43 Abweichen von der Stundentafel des Lehrplans

Der Fremdsprachenunterricht in Lerngruppen mit weniger als sechs Schülerinnen und Schülern darf um eine Wochenlektion reduziert werden.

Die Pflichtlektionen für Schülerinnen und Schüler der Regelschule gelten für die gleichaltrigen Schülerinnen und Schüler in Förder- und Stützangeboten und in der Sonderschulung als Richtzahl.

Stundenplangestaltung, Unterrichtszeiten, Lektionendauer und Lektioneninhalte können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 2 angepasst werden.

Die Therapien im Rahmen der Sonderschulung finden grundsätzlich während der Unterrichtszeiten statt.

Art. 44 Instrumentalunterricht
a) Allgemeines

Zulassung und Beendigung erfolgen in der Regel auf Beginn beziehungsweise Ende des Schuljahrs.

Der lehrplanmässige Instrumentalunterricht inklusive Gesang wird in der 6. Klasse der Primarschule sowie an der Oberstufe erteilt.

Der zuständige Gemeinderat sorgt im Rahmen von § 45 für das entsprechende Angebot.

Art. 45 b) Umfang und Inhalt

Schülerinnen und Schüler können ein Instrument, für das ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband (SMPV) erworben werden kann, oder Gesang wählen, soweit es die konkreten schulorganisatorischen Umstände ohne unverhältnismässigen Zusatzaufwand erlauben.

Der Unterricht wird in Gruppen mit drei Schülerinnen oder Schülern mit einer Lektion pro Woche erteilt.

Optional können

  1. anstelle des Gruppenunterrichts einzelne Schülerinnen und Schüler in einer Drittellektion pro Woche unterrichtet werden,

  2. anstelle des wöchentlichen Unterrichts vierzehntäglich entsprechend längere Unterrichtseinheiten angeboten werden.

Sofern mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, kann überdies eine wöchentliche Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang (Ensemble) erteilt werden. Bei mehr als 20 Schülerinnen beziehungsweise Schülern kann das BKS eine weitere Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang bewilligen.

Art. 46 Unterrichtszeiten

Der gesetzliche Rahmen der Unterrichtszeiten darf zur Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs um bis zu 20 Minuten überschritten werden. Schulsport darf bis 19.00 Uhr erteilt werden.

Lektionen dauern 45 Minuten. Sie können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt oder in kürzere Sequenzen aufgeteilt werden.

Die Schulleitung legt Lektionen, Pausen und Mittagspausen innerhalb dieser Unterrichtszeiten so fest, dass dem Bildungsauftrag und den Bedürfnissen der Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrpersonen angemessen Rechnung getragen wird.

Den Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Typen ist mindestens ein schulfreier Nachmittag zu gewähren. Vorbehalten sind der Besuch von Freifächern und der freiwillige Schulsport.

Art. 47 Schulferien

Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne.

Art. 48 Schulfreie Tage

Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei.

Darüber hinaus kann der Gemeinderat maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.

Das BKS kann gestützt auf die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November 20069 schulfreie Weiterbildungstage bewilligen.

Art. 49 Unterrichtsausfall

Absenzen von Lehrpersonen sind den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler möglichst zeitnah zu melden.

Schülerinnen und Schüler dürfen am laufenden Schultag nur nach Hause geschickt werden, wenn die Eltern informiert wurden und bei Kindern im Kindergarten und in der Primarschule eine angemessene Betreuung ausserhalb der Schule sichergestellt ist.

4.3. Schulische Laufbahn

4.3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 50 Sprachstandserhebung

Die Gemeinden erheben jährlich im Rahmen einer Sprachstandserhebung die Deutschkenntnisse aller Kinder mit Aufenthalt in der Gemeinde. Zu erfassen sind jeweils diejenigen Kinder, die in rund eineinhalb Jahren ordentlich in den Kindergarten eintreten werden.

Die Sprachstandserhebung wird als standardisierte Selbstdeklaration nach den Vorgaben des BKS durchgeführt. Es legt fest, ab welchem Ergebnis der Sprachstandserhebung ein Förderbedarf vorliegt, und orientiert sich dabei an fachlichen Empfehlungen.

Die Gemeinden nehmen Kontakt mit Eltern auf, welche die Sprachstandserhebung nicht fristgerecht beantworten und bieten ihnen Unterstützung an.

Sie informieren die Eltern über das Ergebnis der Sprachstandserhebung und die Angebote früher Sprachförderung, die ihnen zur Verfügung stehen.

Art. 51 Zeugnisse
a) Laufbahnentscheid

Zeugnisse sind offizielle kantonale Dokumente, die Auskunft über den Lern-, Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler geben und dem jeweiligen schulischen Laufbahnentscheid als Grundlage dienen.

Bei Einigkeit der Beteiligten können Laufbahnentscheide integral mit dem Zeugnis eröffnet werden.

Art. 52 b) Noten

Ab der 2. Klasse der Primarschule wird die Sachkompetenz in den einzelnen Fächern beziehungsweise Fächergruppen in der Regel mit einer ganzen oder halben Note zwischen 1 und 6 beurteilt.

Die Note 4 steht für genügende Leistungen, die Note 6 für die beste Leistung.

Art. 53 c) Einträge von Absenzen

Unentschuldigte Absenzen im Umfang von mindestens einem Halbtag werden an der Oberstufe im Zwischenbericht und Zeugnis eingetragen. Als unentschuldigt gelten Absenzen, bei denen eine Begründung fehlt oder deren Begründung nicht glaubhaft oder hinreichend ist.

Dasselbe gilt für entschuldigte, namentlich krankheits- oder unfallbedingte Absenzen.

Von einem Eintrag ausgeschlossen sind Absenzen im Rahmen von bewilligten Schnuppertagen, Dispensationen, Urlauben, freien Schulhalbtagen und Unterrichts- sowie Schulausschlüssen.

Art. 54 d) Verfahren

Zeugnisse werden ab der Einschulung jährlich durch die verantwortliche Lehrperson ausgestellt.

Zwischenberichte werden ab der 1. Klasse der Primarschule jeweils am Ende des ersten Schulhalbjahrs durch die verantwortliche Lehrperson ausgestellt. Sie sind für den Laufbahnentscheid nicht entscheidrelevant, dienen jedoch als Orientierungshilfe.

Übertrittsgespräche können auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der verantwortlichen Lehrperson stattfinden. Diese müssen zwischen Februar und April des Jahres des Übertritts durchgeführt werden.

Art. 55 e) Inhalt und Form

Anhang 3 regelt die Details der in den Zeugnissen zu erfassenden Inhalte in den jeweiligen schulischen Angeboten, den Zeitpunkt der Ausstellung sowie die Ausnahmen der Notenpflicht.

Das BKS macht verbindliche Vorgaben zur Form der Zeugnisse.

Art. 56 Beurteilungsdossier und -belege

Prüfungen, aussagekräftige Arbeiten sowie mündliche Leistungen von Schülerinnen und Schülern während des laufenden Schuljahrs sind zu dokumentieren, mit dem Entstehungsdatum zu versehen und in einem Beurteilungsdossier zu sammeln.

Zur Begründung einer Zeugnisnote respektive einer Leistungsbeurteilung in Worten müssen pro Schulhalbjahr und Fach beziehungsweise Einzelfach im Beurteilungsdossier mindestens so viele Beurteilungsbelege ausgewiesen werden, wie im Aargauer Lehrplan Volksschule für das beurteilte Fach beziehungsweise Einzelfach Wochenstunden festgelegt sind. Bei weniger als zwei Wochenstunden sind mindestens zwei Beurteilungsbelege erforderlich.

Ab der 3. Klasse der Primarschule haben Beurteilungsbelege in promotionswirksamen Fächern unter Vorbehalt von Absatz 4 die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  1. Die Mindestanzahl an Beurteilungsbelegen gemäss Absatz 2 ist mit Noten zu beurteilen.

  2. Prüfungen, die Lehrpersonen im Rahmen von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Aufgabenstellungen durchführen und die der Überprüfung der Unterrichtszielerreichung am Ende einer Lerneinheit dienen, werden mit Noten beurteilt.

Ausgenommen von Benotungen bleiben Beurteilungsbelege und Prüfungen von Schülerinnen und Schülern, die nach angepassten Lernzielen gefördert und beurteilt werden.

Schülerinnen und Schüler können Dokumente, die ihren Lernprozess aus ihrer Sicht nachzeichnen, in ihr Beurteilungsdossier geben.

Art. 57 Ermittlung der Zeugnisnoten

Die Beurteilungsbelege dienen der Ermittlung der Zeugnisnoten.

Wo im Zeugnis aus besonderen Gründen keine Note gesetzt werden kann, erfolgt die Beurteilung mit Worten, und der schulische Laufbahnentscheid wird gestützt auf einer Gesamtbeurteilung eröffnet.

Die Gewichtung der Noten und übrigen Beurteilungen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Lehrpersonen, wobei auf die Entwicklung während der Beurteilungsperiode besonders Rücksicht zu nehmen ist.

Art. 58 Anpassung und Befreiung von Lernzielen

Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Behinderung oder wegen anderer schulischer Bedürfnisse die vom Aargauer Lehrplan Volksschule gesetzten Lernziele nur teilweise oder gar nicht erreichen, sind grundsätzlich ein schulisches Standortgespräch nach Vorgaben des BKS zu führen, eine Förderplanung zu erstellen und die entsprechende Lernzielanpassung- oder Lernzielbefreiung im Zeugnis zu vermerken.

In diesen Fällen kann auf eine Notensetzung verzichtet werden und der schulische Laufbahnentscheid erfolgt gemäss § 57 Abs. 2 in Anpassung der Grundansprüche mit Blick auf die Stärken und Schwierigkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers.

Art. 59 Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre

Beim Eintritt während der obligatorischen Schuljahre in die Volksschule erfolgt die Zuweisung durch den Gemeinderat der aufnehmenden Schule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bisherigen schulischen Laufbahn und eines Gesprächs mit der betroffenen Schülerin beziehungsweise dem betroffenen Schüler und den Eltern.

Der Gemeinderat kann bei Bedarf Prüfungen anordnen.

Art. 60 Freiwillige Repetition und freiwilliger Übertritt

Die freiwillige Repetition einer Klasse und der freiwillige Übertritt in einen Schultypus, der geringere Anforderungen an die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler stellt, sind auf begründetes Gesuch hin mit Bewilligung des Gemeinderats ausnahmsweise zulässig bei

  1. unregelmässigem Bildungsgang,

  2. längerer Krankheit während der Beurteilungsperiode,

  3. Vorliegen weiterer wichtiger Gründe, die während der Beurteilungsperiode wegen einschneidender persönlicher Umstände bei der betroffenen Schülerin beziehungsweise beim betroffenen Schüler die Entwicklung beeinträchtigt und zu einem Leistungseinbruch geführt haben.

Der Verbleib im Kindergarten für ein weiteres Jahr ist im gegenseitigen Einverständnis aller Beteiligten jederzeit möglich.

Art. 61 Überspringen

Der Gemeinderat kann sehr leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern auf Gesuch der Eltern das Überspringen eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse gestatten.

4.3.2. Regelschule

Art. 62 Übertritt im Anschluss an den Kindergarten

Die verantwortliche Kindergartenlehrperson gibt im 2. Halbjahr des 2. Kindergartenjahrs aufgrund des Beurteilungsdossiers sowie gemäss aktuellem Entwicklungs- und Sprachstand des Kinds eine fachliche Einschätzung im Hinblick auf die weitere schulische Laufbahn ab.

Dafür sind folgende Optionen zu prüfen:

  1. Übertritt in die Primarschule, bei Bedarf mit heilpädagogischer Förderung,

  2. Übertritt in die Einführungsklasse,

  3. Übertritt in eine Förderklasse,

  4. Übertritt in eine Sonderschule,

  5. Verbleib im Kindergarten für ein drittes Jahr.

Art. 63 Promotion in der 1. Klasse

Wer im Zeugnis die Lernziele der Kern- und Erweiterungsfächer gemäss Anhang 4 überwiegend erreicht hat, wird in die nächsthöhere Klasse befördert.

Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

Art. 64 Promotion in der 2.–5. Klasse

Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden

  1. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 4,

  2. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 4 errechnet.

Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

Art. 65 Übertritt an die Oberstufe
a) Verfahren

Im Laufe des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse informiert die verantwortliche Lehrperson die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise den Schüler mündlich oder schriftlich über

  1. den aktuellen Leistungsstand,

  2. die Lernfortschritte,

  3. die Tendenz, auf welchen Oberstufentyp die Leistungen am ehesten hindeuten,

  4. allfällige Förderungsmöglichkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Rahmen des Unterrichts.

Im Anschluss an die schriftliche Information können die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise der Schüler ein vertiefendes Gespräch verlangen, an dem die verantwortliche Lehrperson, die Eltern und die Schülerin beziehungsweise der Schüler teilnehmen. Anlässlich dieses Gesprächs werden die unter Absatz 1 erwähnten Punkte besprochen.

Art. 66 b) Empfehlungen

Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer

  1. aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 4 gute bis sehr gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 4 überwiegend gute Leistungen aufweist,

  2. sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet und

  3. eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.

Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer

  1. aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 4 überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 4 überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweist,

  2. sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszeichnet und

  3. eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält.

Für den Übertritt in die Realschule wird empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 4 überwiegend genügende Leistungen aufweist.

Art. 67 Promotion in der Realschule

Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden

  1. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 5 sowie

  2. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 5 errechnet.

Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.

Art. 68 Übertritt an die Sekundarschule

Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer

  1. aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 5 überwiegend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 5 aufweist,

  2. sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet und

  3. eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält.

Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Realschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Realschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule fortgesetzt.

Art. 69 Promotion in der Sekundarschule

Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden

  1. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 6 sowie

  2. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 6 errechnet.

Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Realschule zugewiesen.

Art. 70 Übertritt an die Bezirksschule

Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer

  1. aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 6 durchgehend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 6 aufweist,

  2. sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet und

  3. eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält.

Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Sekundarschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Bezirksschule fortgesetzt.

Art. 71 Promotion in der Bezirksschule

Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden

  1. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 7 sowie

  2. ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 7 errechnet.

Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Sekundarschule zugewiesen.

4.3.3. Förder- und Stützangebote

Art. 72 Überprüfung

Die Schulleitung überprüft die individuelle schulische Laufbahn jeder Schülerin beziehungsweise jedes Schülers in einem Förder- und Stützangebot periodisch, wobei Rückversetzungen und Wiederholungen innerhalb des bestehenden Angebots ausgeschlossen sind.

Sowohl die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern als auch die Schulleitung des jeweiligen Förder- und Stützangebots können dazu beim zuständigen Organ der Schule einen anfechtbaren Laufbahnentscheid verlangen.

4.3.4. Sonderschulen

Art. 73 Standardisiertes Abklärungsverfahren

Zuweisungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen bedürfen einer vorgängigen Abklärung durch den SPD.

Dieser ermittelt den individuellen Bildungs- und Förderbedarf in einem standardisierten Abklärungsverfahren und erstellt als Grundlage für die Förderplanung einen Fachbericht.

Art. 74 Departementale Koordinationsstelle

Das BKS führt eine interdisziplinär zusammengesetzte, fachlich versierte Koordinationsstelle, die alle relevanten Informationen im Hinblick auf Sonderschulzuweisungen zusammenträgt.

Zu den relevanten Informationen gehören

  1. die Ergebnisse des standardisierten Abklärungsverfahrens,

  2. die persönliche Einschätzung des betroffenen Kinds, soweit dieses urteilfähig ist, sowie von dessen Eltern,

  3. die Beurteilung der jeweiligen Schulträger zu Möglichkeiten und Grenzen der Schulung des betroffenen Kinds im schulischen Angebot,

  4. eine Evaluation der vorhandenen Angebote zur Sonderschulung im Kanton und ausserhalb des Kantons,

  5. weitere sachdienliche Unterlagen, namentlich Fachberichte anderer Stellen.

Art. 75 Ausserkantonale Sonderschulen

Die Zuweisung in eine ausserkantonale Sonderschule setzt voraus, dass

  1. innerkantonal kein geeigneter Platz zur Verfügung steht und

  2. die ausserkantonale Sonderschule vom Standortkanton der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200210 unterstellt worden ist.

Auf die Voraussetzung von Absatz 1 lit. a kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden.

Art. 76 Einverständnis der Eltern

Zuweisungen in ein stationäres Angebot einer Sonderschulung bedürfen des Einverständnisses der Eltern.

Fehlt das Einverständnis der Eltern, liegt die Entscheidkompetenz bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 77 Überprüfung

Das BKS überprüft die Sonderschulzuweisungen periodisch.

Sowohl die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern als auch die Schulleitung der betroffenen Sonderschule können dazu vom BKS einen anfechtbaren Laufbahnentscheid verlangen.

4.4. Infrastruktur

Art. 78 Digitale Basisinfrastruktur
a) Grundsätze

Die digitale Basisinfrastruktur ermöglicht den Einsatz digitaler Medien im Zusammenspiel mit analogen Lehrmitteln und Lernmaterialien im Unterricht. Sie unterstützt die Schulverwaltung sowie die administrativen und kommunikativen Aufgaben der Fach- und Lehrpersonen und fördert die Zusammenarbeit innerhalb der Schule und mit Dritten.

Der Einsatz digitaler Geräte im Unterricht erfolgt nach pädagogischen Grundsätzen und ist auf eine alters- und stufengerechte, koordinierte Bildschirmzeit auszurichten. Die Lehrpersonen stellen sicher, dass digitale Medien gezielt eingesetzt werden und im ausgewogenen Verhältnis zu analogen Lehr- und Lernformen stehen.

Die Gemeinden stellen mindestens folgende digitale Basisinfrastruktur an ihren Schulen sicher:

  1. flächendeckende Ausrüstung mit leistungsstarken drahtlosen Netzwerken,

  2. Identitäts- und Zugriffsmanagement,

  3. Gerätemanagement,

  4. gemeinsame Kommunikations- und Kollaborationsplattformen,

  5. gemeinsame elektronische Datenablagen,

  6. digitale Präsentationsinfrastruktur für Schulräume ab der 1. Klasse,

  7. Geräteausstattung gemäss § 79.

Sie stellen den pädagogischen und technischen Support für die digitale Infrastruktur und Geräte der Schule sicher.

Die Geräte- und Netzwerkeinstellungen müssen den Jugendschutz gewährleisten.

Art. 79 b) Geräteausstattung

Die Gemeinden statten die Abteilungen und deren Schülerinnen und Schüler mindestens wie folgt mit elektronischen Geräten aus:

Stufe

Basisausstattung

Kindergarten (Zyklus 1)

keine

1. und 2. Klasse (Zyklus 1)

2 Geräte (Tablet oder Notebook) pro Abteilung

Zyklus 2

4:1 mit Tablet oder Notebook

Zyklus 3

1:1 mit Notebook oder Tablet

Sie statten die Lehrpersonen mit einem für die Aufgabenerfüllung geeigneten, persönlichen Notebook oder Tablet aus und stellen den Zugriff auf ein Gerät sicher, das dem Gerätetyp der unterrichteten Schülerinnen und Schüler entspricht.

Sie statten die Geräte mit den notwendigen Peripheriegeräten aus.

5. Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 80 Konferenz der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat in der Regel den Vorsitz.

Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss § 84 Abs. 1 beteiligt. Sie bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Geschäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind, und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Gemeinderat.

Die Schulleitung unterbreitet dem Gemeinderat regelmässig die Anliegen der Konferenz der Lehrpersonen. Bei Meinungsdifferenzen zwischen Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen hat diese das Recht, ihre Anliegen direkt durch eine Vertretung in der Sitzung des Gemeinderats einbringen zu lassen.

Art. 81 Lehrmittelkommission
a) Zusammensetzung und Wahl

Es besteht eine kantonale Lehrmittelkommission. Ihr gehören an:

  1. sechs Lehrpersonen zur Vertretung der einzelnen Schulstufen und Oberstufentypen,

  2. eine Lehrperson Schulische Heilpädagogik,

  3. eine Schulleitungsperson,

  4. zwei Fachpersonen des BKS.

Der Erziehungsrat ernennt die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. a–c. Das BKS ernennt die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. d. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Die massgebenden Verbände im Bildungsbereich erstellen einen Wahlvorschlag für die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. a–c.

Art. 82 b) Aufgaben

Die Lehrmittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verfolgen der Lehrmittelentwicklung und der allgemeinen Entwicklungen im Bildungsbereich,

  2. Beratung des BKS im Lehrmittelwesen,

  3. Prüfung und Evaluation von Lehrmitteln,

  4. Empfehlung von obligatorischen, alternativ-obligatorischen und empfohlenen Lehrmitteln der Volksschule zu Handen des BKS.

Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.

6. Qualitätssicherung

6.1. Qualitätsansprüche

6.1.1. Vorgaben

Art. 83 Bereiche

Das BKS überprüft die Qualitätsansprüche an die Schulen, insbesondere in den Bereichen

  1. Schulführung,

  2. Ressourceneinsatz,

  3. Umgang mit Vielfalt,

  4. internes Qualitätsmanagement,

  5. Schul- und Unterrichtsklima,

  6. Arbeitsklima,

  7. Elternkontakte,

  8. Einhaltung kantonaler Vorschriften,

  9. Umgang mit Notfällen.

Art. 84 Kompetenzaufteilung

Zur Aufteilung der Kompetenzen gemäss § 85 Abs. 3 VSG trifft der Gemeinderat folgende Massnahmen:

  1. Klärung von Aufgaben und Zuständigkeit,

  2. Klärung der Ausgestaltung von Partizipationsformen der Lehrpersonen,

  3. Festlegung von Leitlinien zum Ressourceneinsatz,

  4. Festlegung von Leitlinien bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen,

  5. längerfristige Entwicklungsziele und Mehrjahresplanung.

Das BKS fordert beim Gemeinderat die Unterlagen gemäss Absatz 1 ein. Es kann bezüglich der Aus- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und ‑leiter Auflagen machen.

Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachpersonen.

Art. 85 Leistungsverträge

Das BKS kann zur Erreichung und Prüfung der Qualitätsansprüche Leistungsverträge mit pädagogischen Hochschulen oder anderen fachlich ausgewiesenen Institutionen (Dritte) abschliessen.

6.1.2. Aufsicht

Art. 86 Auskünfte und Akteneinsicht

Die Mitarbeitenden des BKS sowie vom BKS beauftragte Dritte haben das Recht, die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von folgenden Personen zu verlangen:

  1. Lehrpersonen,

  2. Schulleitungen und Gemeinderäten,

  3. Eltern,

  4. Schülerinnen und Schülern.

Art. 87 Datengrundlagen

Das BKS kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion insbesondere folgende Daten bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen:

  1. Daten zu Schülerinnen und Schülern,

  2. Daten zur Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen,

  3. Daten zur Ressourcierung der Volksschule,

  4. statistische Daten und Auswertungen,

  5. Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests von Schülerinnen und Schülern,

  6. Daten aus Befragungen von Lehrpersonen, Schulleitungen, Gemeinderäten, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie allenfalls weiterer Anspruchsgruppen der Volksschule.

Art. 88 Aufsichtsmassnahmen

Das BKS kann insbesondere

  1. bei begründeten Hinweisen auf Nichteinhalten von kantonalen Vorgaben oder bei Störungen im Schulbetrieb einen Bericht bei der Schulleitung oder beim Gemeinderat einholen,

  2. besondere Massnahmen anordnen, einschliesslich Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie Ersatzmassnahmen.

6.1.3. Kantonale Qualitätskontrolle

Art. 89 Kontrollzyklus

Die Schulen werden in der Regel im Abstand von fünf Jahren auf die Einhaltung der Qualitätsansprüche gemäss den §§ 83 und 84 geprüft.

Die zu prüfenden Schulen werden jährlich vom BKS bestimmt.

Das BKS sowie Dritte ziehen insbesondere die Daten gemäss § 86 als Grundlagen bei.

Art. 90 Standardisierte Prüfung

Das BKS prüft die Schulen nach einem standardisierten Prozess.

Besteht der Verdacht auf Qualitätsdefizite, kann das BKS die vertiefte Prüfung anordnen oder der betroffenen Schule Auflagen machen.

Art. 91 Vertiefte Prüfung

Die vertiefte Prüfung einer Schule wird durch ein vom BKS beauftragtes Prüfteam durchgeführt.

Das Prüfteam erstattet dem BKS einen detaillierten schriftlichen Bericht zu den Ergebnissen der vertieften Prüfung.

Art. 92 Begleitete Defizitaufarbeitung und Nachkontrolle

Das BKS ordnet die Begleitung einer Schule bei der Defizitbearbeitung an, wenn die vertiefte Prüfung erhebliche Qualitätsdefizite ergab.

Nach Beendigung der begleiteten Defizitaufarbeitung prüft das BKS im Rahmen einer Nachkontrolle, ob die Qualitätsdefizite behoben sind. Es kann ein Prüfteam beauftragen.

Art. 93 Ausserordentliche Prüfung

Bestehen begründete Hinweise auf erhebliche Qualitätsdefizite an einer Schule, kann das BKS jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Es kann eine vertiefte Prüfung gemäss den §§ 91 und 92 anordnen.

Art. 94 Information der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergebnisse einer standardisierten, vertieften oder ausserordentlichen Prüfung.

6.1.4. Notfälle

Art. 95 Meldepflicht

Die Schule führt ein Notfallkonzept und bearbeitet im Rahmen dessen entsprechende Vorfälle.

Schwerwiegende Ereignisse sind dem BKS umgehend zu melden.

6.2. Kantonale Leistungstests

Art. 96 Erhebung der sozioökonomischen Herkunft

Zur weitergehenden Analyse der Leistungstests können Daten erhoben werden, die der Darstellung der Testergebnisse nach der sozioökonomischen Herkunft der Schülerinnen und Schüler dienen.

Die Daten werden anonymisiert, sobald deren Bearbeitungszweck es zulässt.

Art. 97 Einsichtnahme

Einsicht in die Testergebnisse erhalten

  • a) Lehrpersonen:

  • 1. Testergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler der von ihnen unterrichteten Abteilungen,

  • 2. durchschnittliche Testergebnisse der von ihnen unterrichteten Abteilungen,

  • 3. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Abteilungen sowie vergleichbarer Abteilungen im Bildungsraum Nordwestschweiz,

  • b) Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern:

  • 1. individuelles Testergebnis,

  • 2. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Bildungsraum Nordwestschweiz,

  • c) Schulleitung:

  • 1. Testergebnisse der Abteilungen ihrer Schule,

  • 2. durchschnittliches Testergebnis ihrer Schule,

  • 3. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schulen sowie vergleichbarer Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz,

  • d) Gemeinderat:

  • 1. Gesamtergebnis seiner Schule,

  • 2. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz,

  • e) BKS: Testergebnisse aller teilnehmenden Abteilungen und Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz.

Die Lehrpersonen teilen ihren Schülerinnen und Schülern das individuelle Testergebnis in geeigneter Form mit und geben dieses schriftlich an die Eltern ab.

Die Schulleitung kann Einsicht in die Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schule nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Das BKS informiert die Öffentlichkeit über die Testergebnisse in angemessener Weise.

Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfällen ein umfassendes Einsichtsrecht zu.

Art. 98 Sicherungsmassnahmen

Das BKS trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests anfallen.

7. Kantonale Unterstützung

7.1. Sprachstandserhebung und frühe Sprachförderung

Art. 99 Pauschalbeiträge für die Sprachstandserhebung

Das BKS richtet den Gemeinden für die Sprachstandserhebung gemäss § 50 jährliche Pauschalbeiträge aus, die sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden richten:

  1. bis 2'000 Einwohner Fr. 5'000.–

  2. 2'001–5'000 Einwohner Fr. 6'000.–

  3. 5'001–9'000 Einwohner Fr. 8'000.–

  4. ab 9'001 Einwohner Fr. 9'000.–

Art. 100 Pauschalbeiträge für die frühe Sprachförderung
a) Voraussetzungen

Das BKS richtet auf Gesuch hin Gemeinden mit Angeboten der frühen Sprachförderung Pauschalbeiträge aus.

Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die Angebote der frühen Sprachförderung gemäss § 3 anbieten, die alltagsintegriert an mindestens zwei Halbtagen pro Woche stattfinden und die den folgenden qualitativen Anforderungen entsprechen:

  1. Angebot basiert auf einem kommunalen Konzept zur frühen Sprachförderung,

  2. Umgangs- und Betreuungssprache ist Deutsch,

  3. alltagsintegrierte Sprachförderung wird in Gruppen mit Kindern deutscher Muttersprache durchgeführt,

  4. Vernetzung der Betreuungs- und Förderpersonen mit den Lehrpersonen des Kindergartens.

Art. 101 b) Beitragsarten

Die Gemeinden erhalten Pauschalbeiträge pro Kind

  1. mit Förderbedarf gemäss Sprachstandserhebung gemäss § 50 Fr. 200.–

  2. in einem Angebot der frühen Sprachförderung gemäss § 3 Fr. 400.–

Fachpersonen in Angeboten der frühen Sprachförderung erhalten auf Gesuch hin Beiträge an die Kosten von Weiterbildungen.

Die Beiträge können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 102 Weitere Leistungen

Das BKS erbringt für die Gemeinden als weitere Leistungen

  1. Konzeption und Auswertung der Sprachstandserhebung,

  2. Bereitstellung von Kommunikationsmitteln,

  3. Beratung zum Auf- und Ausbau von Angeboten der frühen Sprachförderung,

  4. Koordination der frühen Sprachförderung im Kanton.

Es kann Dritte durch einen Leistungsvertrag beauftragen.

7.2. Bildungs-Identität

Art. 103 Bildungs-Identität

Die Bildungs-Identität dient dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule, insbesondere für Unterricht und Schulverwaltung.

Weitere Nutzende der Bildungs-Identität sind:

  1. Mitarbeitende der Schulverwaltung,

  2. Leitung und Mitarbeitende von Anbietenden gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 201611,

  3. weitere Mitarbeitende der Schulen und des BKS, welche die Bildungsidentität im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung benötigen.

7.3. Offene Kinder- und Jugendarbeit

Art. 104 Grundsätze

Beiträge des Kantons gemäss § 107 VSG können nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Mittel gewährt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons.

Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Art. 105 Beitragsberechtigte Strukturen

Als beitragsberechtigte Strukturen der offenen Kinder- und Jugendarbeit gelten folgende Themen- und Handlungsfelder:

  1. Visions- und Leitbildprozesse,

  2. Konzeptarbeiten,

  3. Entwicklung und Umsetzung von Angeboten und Projekten,

  4. Netzwerkarbeit.

Die Förderkriterien sind in Anhang 8 geregelt.

Art. 106 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. Sie sind über das offizielle Onlineportal des BKS einzureichen. Vorbehältlich Absatz 3 sind pro Kalenderjahr mehrere Beitragsgesuche des gleichen Akteurs zulässig.

Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingabedatums behandelt. Erstgesuche haben Vorrang vor Zweitgesuchen. Besonders förderungswürdige Gesuche können priorisiert behandelt werden.

Für Vorhaben, die bereits einmal mit Beiträgen unterstützt wurden, kann in der Regel frühestens nach vier Jahren erneut ein Beitragsgesuch gestellt werden.

Art. 107 Förderkategorien

Die Beitragsgesuche werden anhand der beitragsberechtigten Ausgaben gemäss Anhang 8 den Förderkategorien klein, mittel und gross zugeordnet und sind nach oben begrenzt.

Art. 108 Höhe der Beiträge

Die Beiträge betragen maximal 80 % (Förderkategorie klein), 67 % (Förderkategorie mittel) und 50 % (Förderkategorie gross) der Kosten der beitragsberechtigten Ausgaben.

Art. 109 Zusicherung der Beiträge

Beitragszusicherungen erfolgen auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags laufend (Förderkategorie klein), quartalsweise (Förderkategorie mittel) und semesterweise (Förderkategorie gross).

Sie erfolgen unter der Bedingung, dass die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger mindestens die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleibenden Kosten der beitragsberechtigten Ausgaben selbst trägt oder mit Drittmitteln finanziert.

Sie gelten für die Dauer von einem Jahr und verfallen, wenn nicht innert dieser Frist mit dem Vorhaben begonnen wird. Bei umfassenderen Vorhaben können Zusicherungen über maximal drei Jahre erfolgen.

Art. 110 Auszahlung

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach deren Zusicherung mit einer Akontozahlung von in der Regel 80 %.

Der Restbetrag wird auf Basis der Abschlussrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Dokumente und Belege ausbezahlt.

8. Disziplinarische Bestimmungen

Art. 111 Leichte und mittelschwere Verstösse

Leichte Verstösse gegen die Schulvorschriften können wie folgt geahndet werden:

  1. schriftlicher Verweis,

  2. schriftliche Arbeit,

  3. zusätzliche Arbeit bis zu vier Stunden pro Woche,

  4. Ausschluss vom Unterricht für höchstens den laufenden Tag,

  5. Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere aus Schullagern und Projektwochen,

  6. Wegnahme privater elektronischer Geräte für höchstens den laufenden Tag bei Verstoss gegen § 28 Abs. 3 lit. c.

Mittelschwere Verstösse gegen die Schulvorschriften können wie folgt geahndet werden:

  1. gemeinnützige Arbeitsleistung bis maximal sechs unterrichtsfreie Halbtage,

  2. vorbeugender Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere aus Schullagern und Projektwochen,

  3. befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern, in denen sich das fehlbare Verhalten zeigt.

Art. 112 Verfahren bei leichten und mittelschweren Verstössen

Disziplinarmassnahmen gegen leichte Verstösse können sofort vollzogen werden.

Das rechtliche Gehör ist bei Massnahmen, die sofort vollzogen werden, sowohl den betroffenen Schülerinnen und Schülern als auch deren Eltern unmittelbar nach dem Vollzug zu gewähren.

Ein entsprechender schriftlicher Entscheid ist zu eröffnen, wenn dies nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich verlangt wird.

Im Übrigen sowie bei mittelschweren Verstössen gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 200712.

Art. 113 Schulausschlüsse

Der Gemeinderat hat dem BKS im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und die Akten über die Schülerin beziehungsweise den Schüler zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten:

  1. Vorkommnisse,

  2. Zeitdauer des Schulausschlusses,

  3. Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses,

  4. Regelung hinsichtlich des Lernens.

9. Datenschutzrechtliche und archivrechtliche Bestimmungen

Art. 114 Sprachstandserhebung und frühe Sprachförderung

Die zuständigen Stellen der Gemeinden oder beauftragte Dritte erhalten auf Anfrage von der Einwohnerkontrolle folgende Daten von Kindern, die im übernächsten Schuljahr ordentlich in den Kindergarten eintreten:

  1. Vor- und Nachnamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität,

  2. AHV-Nummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 194613,

  3. Vor- und Nachnamen sowie Wohnadressen und Nationalitäten der gesetzlichen Vertretung, soweit diese Daten bei der Einwohnerkontrolle vorhanden sind.

Sie bearbeiten und geben einander diejenigen Personendaten der Kinder bekannt, die für die Durchführung und Auswertung der Sprachstandserhebungen sowie die Vorbereitung und Durchführung der frühen Sprachförderung notwendig sind.

Sie sind verpflichtet, der Schule diejenigen Personendaten der Kinder bekanntzugeben, die für die Planung der Abteilungen des Kindergartens sowie die weiterführende Deutschförderung im Kindergarten notwendig sind.

Die Personendaten werden vor der Weitergabe anonymisiert, soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.

Art. 115 Aufbewahrung von Beurteilungsdokumenten und Klassenlisten
a) während der Schulzeit

Die Schulen bewahren während der Schulzeit die nachfolgenden Beurteilungsdokumente derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können:

  1. Jahreszeugnisse,

  2. Zwischenberichte,

  3. Berichte zu angepassten Lernzielen.

Sie bewahren zudem die Listen der Schülerinnen und Schüler pro Abteilung (Klassenlisten) auf.

Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn wirksame technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um die Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Dokumente sicherzustellen.

Art. 116 b) nach Schulaustritt

Die Schulen bewahren die nachfolgenden Beurteilungsdokumente derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können:

  1. Jahreszeugnisse 50 Jahre,

  2. Berichte zu angepassten Lernzielen 10 Jahre.

Sie bewahren zudem die Klassenlisten während 50 Jahren nach Schulaustritt auf.

Für die elektronische Aufbewahrung gilt § 115 Abs. 3.

Spätestens nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die Beurteilungsdokumente und Klassenlisten dem Gemeindearchiv angeboten.

Art. 117 Löschen von Personendaten

Die Schulen löschen Daten, die den Jahreszeugnissen, Zwischenberichten und Berichten zu angepassten Lernzielen zugrunde liegen, wenn sie zur Erstellung dieser Dokumente nicht mehr benötigt werden und wenn keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht.

Im Rahmen einer Datenbearbeitung durch Dritte stellen sie die Rückgabe oder Löschung überlassener Daten und Datenträger sowie die Löschung dieser Daten bei Beauftragten und deren Unterbeauftragten sicher.

10. Privatschulen und private Schulung

Art. 118 Privatschulen

Die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Privatschule wird erteilt, wenn sie

  1. in Bezug auf Bildungsziele, Aargauer Lehrplan Volksschule, Qualitätsmanagement, Qualifikation der Lehrpersonen und räumliche Anforderungen der öffentlichen Schule entspricht und

  2. den Eltern der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich eine schriftliche Gesamtbeurteilung über deren Leistungsentwicklung sowie Stärken und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz abgibt.

Der Erziehungsrat kann internationalen Privatschulen Abweichungen vom Aargauer Lehrplan Volksschule gestatten.

Art. 119 Private Schulung

Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber dem BKS gilt als erbracht, wenn

  1. die Bildungsziele jenen der öffentlichen Schule entsprechen,

  2. eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten vorliegt,

  3. der Unterricht dokumentiert ist,

  4. nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie,

  5. auf der Kindergartenstufe und in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens zwei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten,

  6. in der 3.–6. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens drei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten,

  7. auf der Oberstufe höchstens zwei Jugendliche mindestens vier Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Jugendlichen mindestens fünf Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten,

  8. die auf der Kindergarten- oder Primarstufe unterrichtende Person mindestens über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Aargauer Lehrplan Volksschule ausweisen kann, insbesondere für den Fremdsprachenunterricht der 3.–6. Klasse,

  9. die auf der Oberstufe unterrichtende Person mindestens über einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Aargauer Lehrplan Volksschule ausweisen kann,

  10. die im Kontext einer Sonderschulung unterrichtende Person über ausreichende heilpädagogische Fähigkeiten entsprechend der Art der Behinderung der von ihr zu unterrichteten Kinder ausweisen kann.

Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen von Absatz 1 lit. h und i verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist.

Das BKS überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kinds oder Jugendlichen ab. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder der beziehungsweisen des Jugendlichen in die öffentliche Schule.

Das BKS kann mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen.

11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 120 Digitale Basisinfrastruktur

Die Gemeinden sind verpflichtet, an ihren Schulen die digitale Basisinfrastruktur gemäss den §§ 78 und 79 bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2029/30 bereitzustellen.

Art. 121 Frühe Sprachförderung

Gemeinden, die für ihr Pilotprojekt der frühen Sprachförderung Beiträge gemäss § 6a der Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) vom 14. Januar 200914 beziehen, erhalten bis 31. Juli 2027 keine Pauschalbeiträge gemäss § 100 Abs. 1.

Art. 122 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

§ 5 Abs. 2 gilt bis 31. Juli 2028.

Aarau, 18. Februar 2026

Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Filippi

2026/05-05