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Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau

422.231 · Aargau Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

422.231

Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau

Vom 07.11.2007 (Stand 01.07.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 16 Abs. 4, 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 sowie die Art. 8, 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005,

beschliesst:

1. Organisation der Schulen und Aufsicht

Art. 1 Angebot

Der Kanton führt die kantonale Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS) Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) Aarau.

Art. 2 Zusammensetzung der Schulleitung

Die beiden Schulen stehen je unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines Rektors sowie einer Stellvertreterin beziehungsweise eines Stellvertreters.

Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung ergeben sich aus dem Berufsauftrag der Schulleitung und den bei der Anstellung auszuhandelnden Pflichtenheften.

Art. 3a Ressourcensteuerung

Für pädagogische und organisatorische Leistungen, die von den Schulen erbracht werden, stehen jeder Schule pro Lernender oder Lernendem Ressourcen im Umfang von insgesamt 2,7 Lehrpersonenlektionen pro Woche zur Verfügung.

Art. 4 Zusammensetzung der Schulkommission

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule wählt für jede Schule eine Schulkommission von 5–7 Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Jede Schulkommission konstituiert sich selbst.

Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Organisation der Arbeitswelt, Politik, Pädagogik und Jurisprudenz an. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor nimmt von Amts wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Art. 5 Organisation der Schulkommission

Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkommission ist auf drei Amtsdauern beschränkt.

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Schulkommission ein, sooft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 6 Aufgaben und Kompetenzen der Schulkommission

Die Schulkommission kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Lernenden sowie deren Eltern behandeln. Als Fachkommission kann sie die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.

Die Schulkommission wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planung, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.

Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

Art. 7 Aufsicht

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule übt die allgemeine Aufsicht über die beiden Schulen aus.

Sie kann insbesondere eine externe Evaluation anordnen.

Art. 8 Qualitätsmanagement

Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau verfügt über ein Qualitätsleitbild und ein Qualitätskonzept. Dieses enthält die Vorgehensweise bezüglich der Selbst- und Fremdevaluation.

2. Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg

2.1. Angebot

Art. 9 Berufliche Grundbildungen und Weiterbildungen

Die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg bietet folgende berufliche Grundbildungen an:

  1. Fachfrau beziehungsweise Fachmann Gesundheit,

  2. Fachfrau beziehungsweise Fachmann Betreuung,

  3. …

  4. Assistentin beziehungsweise Assistent Gesundheit und Soziales.

Zusätzlich wird im Rahmen der beruflichen Grundbildungen der Allgemeinbildende Unterricht für Erwachsene angeboten.

Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung von berufsorientierter Weiterbildung.

Art. 9a Berufsmaturität

Die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg bietet den Berufsmaturitätslehrgang der Ausrichtung Gesundheit und Soziales sowohl lehrbegleitend (BM I) als auch für gelernte Berufsleute (BM II) an.

2.2. …

2.2.1. …

Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …

2.2.2. …

Art. 16 …
Art. 17 …

2.2.3. …

Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …

3. Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau

3.1. Allgemeines

Art. 26 Angebot

Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau bietet folgende Bildungsgänge an

  1. diplomierte Pflegefachfrau HF beziehungsweise diplomierter Pflegefachmann HF,

  2. diplomierte Fachfrau Operationstechnik HF beziehungsweise diplomierter Fachmann Operationstechnik HF,

  3. diplomierte Sozialpädagogin HF beziehungsweise diplomierter Sozialpädagoge HF.

Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung berufsorientierter Weiterbildung.

Art. 27 Ausbildungsverhältnis

Die Studierenden werden nach erfolgreich absolvierter Zulassung entweder vom Kanton oder von einem Betrieb angestellt und von der jeweiligen Arbeitgeberin beziehungsweise vom jeweiligen Arbeitgeber entlöhnt. Die Anstellungsbedingungen sind in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.

Der jährliche Ferienanspruch der Studierenden beträgt 25 Tage.

Soweit der Ausbildungsvertrag zwischen einer beziehungsweise einem Studierenden und einem Betrieb keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften über den Lehrvertrag gemäss Art. 344 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 sinngemäss anwendbar.

Die Hauptverantwortung für das Erreichen der Ausbildungsziele der Studierenden liegt bei der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau.

Art. 28 Praktikumsvertrag

Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau schliesst mit jedem Betrieb, der Studierende ausbildet, einen Vertrag. Dieser Vertrag regelt insbesondere,

  1. wie die Ausbildung der Studierenden während des Praktikums ausgestaltet werden soll,

  2. die Grundzüge der Anstellungsbedingungen der Studierenden,

  3. welche finanziellen Leistungen der Betrieb der Schule erbringen muss,

  4. wie der Lernbereich Training und Transfer, der integraler Bestandteil der Lernbereiche Schule und berufliche Praxis ist, inhaltlich ausgestaltet werden soll.

Art. 29 …

Art. 30 Mitsprache der Studierenden und der Lehrpersonen

Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Studierenden und der Lehrpersonen.

Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Studierenden organisieren.

Art. 31 Urlaubsgesuche

Über Urlaubsgesuche entscheidet die Schulleitung.

3.2. Bildungsgänge

3.2.1. Rahmenlehrplan, Lehrplan und Zulassung

Art. 32 Rahmenlehrplan und Lehrplan

Die von der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau angebotenen Bildungsgänge richten sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplänen der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit sowie nach den Detaillehrplänen der Schule.

Die Schulleitung kann bereits erbrachte Bildungsleistungen anrechnen und den drei- beziehungsweise vierjährigen Bildungsgang um maximal ein Ausbildungsjahr kürzen.

Art. 33 Zulassungsverfahren

Die Zulassung zum Bildungsgang erfolgt über eine Eignungsabklärung. Diese kann nach erfolgreichem in der Schweiz anerkanntem Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden.

Die Eignungsabklärung beinhaltet folgende Elemente:

  1. Absolvieren eines Eignungstests und eines Eignungspraktikums,

  2. Einreichen eines Bewerbungsdossiers,

  3. Teilnahme an einem Eignungsgespräch.

Die einzelnen Elemente der Eignungsabklärung können einmal wiederholt werden.

Die absolvierte Eignungsabklärung ist zwei Jahre lang gültig.

Art. 34 Zulassungsentscheid

Über die Zulassung zum Bildungsgang entscheidet die Schulleitung.

3.2.2. Promotion und Abschliessendes Qualifikationsverfahren

Art. 35 Promotionsentscheide

Jedes Semester, jede Phase beziehungsweise jedes Ausbildungsjahr wird mit einem Promotionsentscheid abgeschlossen. Die Promotion berechtigt zur Fortsetzung des Bildungsgangs beziehungsweise bestätigt dessen erfolgreichen Abschluss.

Über die Erteilung der Promotion entscheidet die Schulleitung.

Art. 36 Beurteilung der Leistungen

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden beruflichen Kompetenzen gemäss Rahmenlehrplan. Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Die Beurteilung der Leistungen erfolgt in Noten von A–F. Die Noten A–E werden für genügende Leistungen vergeben, die Note F für ungenügende.

Art. 37 Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis

Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt über eine Beurteilung der Kompetenzen gemäss Kompetenzkatalog. Die Beurteilung wird von den zuständigen Berufsbildnerinnen oder Berufsbildnern am Ende des Praktikums beziehungsweise Ausbildungsjahrs in Form eines schriftlichen Berichts sowie mit Noten gemäss § 36 Abs. 2 vorgenommen.

Art. 38 Promotionsbedingungen

Bedingungen für die Promotion sind der Besuch aller Module des jeweiligen Semesters beziehungsweise der jeweiligen Phase, genügende Qualifikationen in den Lernbereichen Schule und berufliche Praxis sowie das Einreichen eines Dossiers zur Dokumentation von Lernprozessen, Erkenntnissen und Fähigkeiten.

Art. 39 Wiederholungsmöglichkeiten

Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, muss das Semester, die Phase oder das Ausbildungsjahr wiederholt werden.

Während des Bildungsgangs kann nur einmal ein Semester, eine Phase oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden.

Art. 40 Ausschluss aus der Schule

Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung des Semesters, der Phase oder des Ausbildungsjahrs nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus der Schule und das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst. Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens gemäss § 33 für denselben Bildungsgang ist ausgeschlossen.

Der Entscheid hinsichtlich des Ausschlusses wird durch die Schulleitung gefällt.

Art. 41 Bestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens und Diplom

Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau stellt nach erfolgreichem Absolvieren des abschliessenden Qualifikationsverfahrens folgende eidgenössische Diplome aus:

  1. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF,

  2. Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF,

  3. Sozialpädagogin/Sozialpädagoge HF.

Die Schulleitung entscheidet über das Bestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens, das aus einer Diplomarbeit, der Praktikumsqualifikation und einer mündlichen Prüfung besteht. Es müssen alle drei Teile bestanden werden.

Art. 41a Wiederholung des abschliessenden Qualifikationsverfahrens

Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal verbessert werden. Eine ungenügende Praktikumsqualifikation oder eine mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Praktikumsqualifikation ist frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung zulässig. Eine zweite Verbesserung oder Wiederholung ist nicht gestattet.

Art. 42 Bestätigung

Zusätzlich zum Diplom erhalten die Studierenden eine von der Schulleitung ausgestellte Bestätigung, welche Aufschluss über den absolvierten Bildungsgang gibt.

3.3. …

3.3.1. …

Art. 43 …
Art. 44 …
Art. 45 …
Art. 46 …

3.3.2. …

Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
Art. 52 …
Art. 53 …
Art. 54 …

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 55 Subsidiäres Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 anwendbar.

Art. 56 …

Art. 57 …

Art. 58 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Aarau, 7. November 2007

Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2007 S. 432