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Verordnung über die Schulgelder für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen und Studierende an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene

423.191 · Aargau Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

423.191

Verordnung über die Schulgelder für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen und Studierende an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene

Vom 12.02.1997 (Stand 01.08.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 33a Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Schulgeld für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler der aargauischen Mittelschulen gemäss § 1 der Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni 2015 sowie für ausserkantonale Studierende aller Lehrgänge und Kurse an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene.

Internationale und interkantonale Schulgeldabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Schulgeld

Schülerinnen und Schüler an den aargauischen Mittelschulen sowie Studierende an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene, deren Wohnsitz gemäss Regionalem Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 beziehungsweise gemäss Interkantonaler Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 sich ausserhalb des Kantons Aargau befindet und bei denen keine Gemeinde, kein Kanton oder Staat aufgrund einer internationalen beziehungsweise nationalen Vereinbarung lastenausgleichspflichtig ist, haben ein Schulgeld zu entrichten, das sich nach den Tarifen der oben genannten Abkommen richtet.

…

…

Art. 3 Fälligkeit

…

Das Schulgeld wird in jedem Fall zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.

Art. 3a Erlass von Schulgeld

Auf Gesuch hin kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelnen Schülerinnen und Schülern in Härtefällen das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Aarau, 12. Februar 1997

Regierungsrat Aargau Landammann Bircher Staatsschreiber Pfirter

1997 S. 56