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427.300

Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung

Vom 03.07.2007 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 28 Abs. 3 und § 32 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Beteiligung an Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers mit interkantonaler oder gemischtwirtschaftlicher Trägerschaft, die Unterstützung dieser und privater Institutionen sowie die Führung eigener Institutionen. Es regelt ausserdem im Hochschulbereich den Schutz von Bezeichnungen sowie von Graden und Titeln.

Hochschulen gemäss diesem Gesetz sind universitäre Hochschulen und Fachhochschulen gemäss Bundesgesetzgebung sowie Lehrerbildungsinstitutionen, deren Abschlüsse gemäss interkantonaler Vereinbarung1 in der Schweiz anerkannt sind. Als Hochschulen gelten weitere Bildungsinstitutionen, die gemäss Bundesgesetzgebung akkreditiert sind oder über eine Akkreditierung verfügen, die vom zuständigen schweizerischen Akkreditierungsorgan anerkannt ist.

Art. 2 Ziele

Der Kanton engagiert sich in der Hochschul- und Innovationsförderung mit dem Ziel, die Innovationskraft von Gesellschaft und Wirtschaft sowie den Wissens- und Wirtschaftsstandort kantonal, regional und gesamtschweizerisch zu stärken.

Er arbeitet zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und mit Dritten zusammen.

Er richtet die jeweilige Form von Trägerschaft oder Unterstützung namentlich aus auf die Koordination von Lehre, Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung sowie auf die Förderung des Wissenstransfers in Gesellschaft und Wirtschaft.

Art. 3 Unterstützung

Der Kanton kann Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers aufgrund von Leistungsvereinbarungen finanzielle Beiträge ausrichten und die erforderlichen Infrastrukturen bereitstellen.

Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss entsprechender Leistungsvereinbarungen.

Art. 4 Beteiligung

Der Kanton kann sich an der Trägerschaft interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers beteiligen.

Der Grosse Rat ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Hochschulen.

Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung interkantonaler und gemischtwirtschaftlicher Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers.

Art. 5 Führung

Der Kanton kann eigene Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers führen.

Sollen diese verselbständigt werden, legt der Grosse Rat deren Rechtsform fest und regelt die Grundzüge der Organisation, des Betriebs und der Finanzierung.

Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über die Errichtung und den Betrieb von Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Art. 6 Zulassungsbeschränkung

Studierende, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Zulassung zu den kantonalen Hochschulen.

Übersteigt die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann der Regierungsrat nach Konsultation des obersten Hochschulorgans Zulassungsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen beschliessen.

Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:

  1. Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern,

  2. Eignungstests,

  3. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit.

Art. 7 Schutz der Bezeichnung; Grad- und Titelschutz

Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbieter für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine gleichwertige Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet, wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.

Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbieter ein Lizentiat, einen Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.

Wer ohne entsprechendes Abschlussdiplom einen in Absatz 2 genannten Grad oder Titel führt, wird auf Antrag mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.

Im Übrigen finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 19372 Anwendung.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Nicht bestraft gemäss § 7 Abs. 1 wird, wer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anerkennungs- oder Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.

Art. 9 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 3. Juli 2007

Präsident des Grossen Rats Schöni Protokollführer i.V. Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007 Ablauf der Referendumsfrist: 26. November 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 20083

2007 S. 358