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Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen

428.513 · Aargau Gesetzessammlung

Fassung vom 1. Aug. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/sar/428-513/de/verordnung-uber-die-schulung-von-kindern-und-jugendlichen-mit-behinderungen-sowie-die-besonderen-forder-und-stutzmassnahmen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Diese Fassung ist seit dem 1. Aug. 2015 nicht mehr in Kraft.

428.513

Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen

Vom 08.11.2006 (Stand 01.08.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 15 Abs. 6, 28 Abs. 5, 29 Abs. 4, 29a Abs. 1, 58 Abs. 3 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 20062,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 401.100
  2. [2] SAR 428.500

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, Sonderschulung sowie besondere Förder- und Stützmassnahmen sind Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.

Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen zur Sonderschulung sowie zu den besonderen Förder- und Stützmassnahmen gelten

  1. für Sonderschulen, Ambulatorien und Durchführungsstellen von besonderen Förder- und Stützmassnahmen mit öffentlicher Trägerschaft sowie

  2. für die vom Kanton anerkannten Sonderschulen, Ambulatorien und Durchführungsstellen mit privater Trägerschaft.

Art. 2a Behinderung

Die Behinderung bei Kindern und Jugendlichen besteht in einer stark eingeschränkten Funktionsfähigkeit ihrer Aktivitäten und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Function, Disability and Health (ICF, Version 2001), die ausgelöst wird durch

  • a) hemmende Umweltfaktoren gemäss ICF und

  • b) ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen gemäss der International Classification of Diseases (ICD-10, Version 2007) wie namentlich eine

  • 1. gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen,

  • 2. sensorische Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit,

  • 3. tiefgreifende Entwicklungsstörung,

  • 4. Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten (IQ) tiefer 70,

  • 5. schwere Störung des Sprechens und der Sprache,

  • 6. soziale Beeinträchtigung, die die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet.

2. Integrative Schulung

Art. 3 Voraussetzungen

Die Schulung eines Kinds oder Jugendlichen mit einer Behinderung gemäss § 2a erfolgt integrativ im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse, sofern

  1. die Inhaber der elterlichen Sorge einverstanden sind,

  2. das Kind oder der Jugendliche auf Grund seiner Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage sein wird, aus dem Unterricht in der vorgesehenen Klasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben,

  3. die Rahmenbedingungen an der Schule geeignet sind,

  4. mit den verstärkten Massnahmen gemäss den §§ 5–7 eine angemessene Unterstützung gewährleistet ist,

  5. die Schulleitung des Schulorts und der Schulpsychologische Dienst die integrative Schulung insgesamt positiv beurteilen.

Art. 4 Zuständigkeit und Verfahren

Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen entscheidet über die integrative Schulung beziehungsweise deren Weiterführung.

Der Schulpsychologische Dienst führt mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kinds oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren, erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden.

…

Die Schulpflege überprüft jeweils rechtzeitig vor Ende des Schuljahres, ob die Voraussetzungen für die integrative Schulung auch für das folgende Schuljahr erfüllt sind. Sie kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.

Art. 5 Förderunterricht

Für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung oder einer sozialen Beeinträchtigung werden bis zu sechs Wochenlektionen Förderunterricht bewilligt.

Anstelle von Förderunterricht mit schulischer Heilpädagogik kann der Einsatz einer Assistenzperson bewilligt werden. Dabei entspricht der Wert einer Jahreslektion Förderunterricht 110 Arbeitsstunden einer Assistenzperson.

Zuständig für die Bewilligung ist das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen.

…

Die Schulleitung plant den Förderunterricht in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen. Bei Bedarf kann das Inspektorat beigezogen werden.

Der Förderunterricht wird von Fachpersonen erteilt, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

Art. 6 Sprachheilunterricht

Für Kinder und Jugendliche mit einer schweren Störung des Sprechens und der Sprache werden bis zu sechs Wochenlektionen Sprachheilunterricht gemäss § 26 bewilligt.

Zuständig für die Bewilligung ist das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen.

…

Die Schulleitung plant den Sprachheilunterricht in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen. Bei Bedarf kann das Inspektorat beigezogen werden.

Bezüglich Durchführung des Sprachheilunterrichts und Transportkosten sind die §§ 31 und 36 anwendbar.

Art. 7 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Für Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, einer sensorischen Beeinträchtigung oder einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung erfolgt die Unterstützung durch behinderungsspezifische Beratung und Begleitung gemäss den §§ 27 und 35.

Für Kinder und Jugendliche mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung werden zusätzlich bis zu sechs Wochenlektionen Förderunterricht gemäss § 5 bewilligt.

Art. 8 …

Art. 9 Bildungsziele und Beurteilung

Grundsätzlich gelten für die integrativ geschulten Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Kinder und Jugendlichen angepasst sind. Gestützt darauf erfolgt an den ordentlichen Promotionsterminen eine individuelle Beurteilung gemäss den Regelungen der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) vom 19. August 20093.

Footnotes

  1. [3] SAR 421.352

3. Sonderschulung

3.1. Allgemeines

Art. 10 …

Art. 11 Sonderschulunterricht

Im Sonderkindergarten und in der Sonderschule werden

  1. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt,

  2. die Selbstständigkeit, die sozialen Kompetenzen sowie die persönliche Entwicklung gefördert,

  3. die Eltern in ihrer Betreuungsaufgabe fachlich unterstützt.

Art. 12 Therapeutische Angebote

Pädagogisch- und medizinisch-therapeutische Angebote ergänzen nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel,

  1. Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben,

  2. Entwicklungen zu ermöglichen,

  3. erreichte Entwicklungsniveaus zu erhalten,

  4. degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken.

Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere

  1. Sprachheilunterricht und

  2. Psychomotorik-Therapie.

Zu den medizinisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere

  1. Ergotherapie,

  2. Physiotherapie und

  3. Psychotherapie.

Art. 13 Schülertransport

Für Schülerinnen und Schüler, die den Sonderkindergarten oder die Sonderschule nicht selbstständig zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können, organisiert die Schule den Transport.

Die Sonderkindergärten und Sonderschulen übernehmen die notwendigen Transportkosten.

Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der Schulwoche bei stationärer Sonderschulung. Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten Transportmittels pro Kilometer 45 Rappen (Personenwagen) beziehungsweise 18 Rappen (Motorrad) oder die Auslagen für Taxifahrten vergütet.

Können sich die Schule und die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers über die Modalitäten des Transports und den Kostenersatz nicht einigen, entscheidet darüber das Departement Bildung, Kultur und Sport.

Art. 14 Verpflegung und Betreuung über Mittag

Die Tagessonderkindergärten und Tagessonderschulen organisieren für ihre Schülerinnen und Schüler Verpflegung und Betreuung über Mittag.

3.2. Zuweisung

Art. 15 Voraussetzungen

Die Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule setzt voraus, dass

  1. die Voraussetzungen für integrative Schulung gemäss § 3 geprüft und als nicht erfüllt beurteilt wurden,

  2. beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist,

  3. …

  4. es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten beziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt,

  5. im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt.

…

Art. 16 Zuständigkeit

Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen entscheidet über die Zuweisung in einen Tagessonderkindergarten oder in eine Tagessonderschule.

Die Schulpflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kinds oder Jugendlichen entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Zuweisung in einen stationären Sonderkindergarten oder in eine stationäre Sonderschule. Unterbringungen gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge erfolgen nach den Bestimmungen des Kindsschutzrechts durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Bei ausserkantonalen Platzierungen ist die zuweisende Behörde zuständig für das rechtzeitige Einholen der erforderlichen Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport.

Bei Platzierungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen, die ohne Zustimmung der zuständigen Schulpflege erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Art. 17 Abklärungen

Der Schulpsychologische Dienst führt mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kinds oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren, erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden.

…

Art. 18 Therapeutische Angebote

Die Leitung des Sonderkindergartens beziehungsweise der Sonderschule entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der pädagogisch-therapeutischen Angebote.

Medizinische Therapien müssen ärztlich verordnet werden.

3.3. Bildungsziele und Schulbetrieb

Art. 19 Bildungsziele und Beurteilung

Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler des Sonderkindergartens und der Sonderschule die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler angepasst sind. Gestützt darauf erfolgt an den ordentlichen Promotionsterminen eine individuelle Beurteilung gemäss den Regelungen der Promotionsverordnung.

…

Art. 20 Unterrichtspensum und -zeiten

Die Pflichtlektionen für Schülerinnen und Schüler des Regelkindergartens und der Regelklasse gelten für die gleichaltrigen Schülerinnen und Schüler des Sonderkindergartens und der Sonderschule als Richtzahl.

Das wöchentliche Unterrichtspensum ist auf fünf Vormittage und mindestens zwei Nachmittage zu verteilen. Im Übrigen gelten bezüglich Stundenplangestaltung, Unterrichtszeiten und Lektionsdauer grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen zur Regelschule. Lektionsdauer und Lektionsinhalte können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst werden, wobei das wöchentliche Unterrichtspensum einzuhalten ist.

Die Therapien im Rahmen der Sonderschulung finden während der Unterrichtszeiten statt.

Art. 21 Reduktion des Unterrichtspensums

Aus gesundheitlichen Gründen kann das Unterrichtspensum einer Schülerin oder eines Schülers auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge hin reduziert werden. Dem Gesuch muss ein Arztzeugnis beiliegen.

Zuständig für den Entscheid ist die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen beziehungsweise am zivilrechtlichen Wohnsitz bei stationärer Sonderschulung.

4. Besondere Förder- und Stützmassnahmen

4.1. Angebote

Art. 22 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Ess- und Trinkstörungen oder einer Störung des Sprechens und der Sprache umfasst

  1. spezifische Abklärungen,

  2. logopädische Therapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern.

Die Logopädie dauert in der Regel längstens bis zum Eintritt in den Kindergarten.

Art. 23 Heilpädagogische Früherziehung

Heilpädagogische Früherziehung für Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung umfasst im familiären Kontext

  1. Erfassung und Abklärung der Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,

  2. heilpädagogische Förderung,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern.

Die heilpädagogische Früherziehung endet spätestens zwei Jahre nach der Einschulung.

Art. 24 Sozialberatung für Eltern mit behinderten Säuglingen und Kleinkindern

Sozialberatung für Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern, die behindert oder in ihrer Gesamtentwicklung beeinträchtigt sind, umfasst

  1. Vermittlung von geeigneten Unterstützungsangeboten,

  2. behinderungs- und entwicklungsspezifische Beratung,

  3. Familienberatung.

Die Sozialberatung endet in der Regel mit dem Eintritt in den Kindergarten.

Art. 25 Psychomotorik-Therapie

Psychomotorik-Therapie für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten erheblich beeinträchtigt sind, umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. Therapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern.

Die Psychomotorik-Therapie beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet spätestens mit dem Austritt aus der Volksschule.

Art. 26 Sprachheilunterricht

Sprachheilunterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Störung des Sprechens und der Sprache umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. Logopädie und Legasthenietherapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern.

Der Sprachheilunterricht beginnt frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet in der Regel spätestens mit dem Austritt aus der Volksschule.

Art. 27 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung für Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, einer sensorischen Beeinträchtigung oder einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung gemäss § 2a lit. b Ziff. 1–3 umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. fachliche Beratung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern,

  4. notwendige Betreuung während des Unterrichts bei Pflegebedürftigkeit.

4.2. Aufnahme, Zuweisung und Durchführung

Art. 28 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder, heilpädagogische Früherziehung

Die Leitung der Durchführungsstelle von Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder beziehungsweise die Leitung des heilpädagogischen Früherziehungsdiensts entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Logopädische Therapie bei schweren Ess- und Trinkstörungen und heilpädagogische Förderung setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Die Leitung entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Früherziehungsdiensts oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Art. 29 Psychomotorik-Therapie

Die Leitung des Ambulatoriums für Psychomotorik-Therapie entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Abklärung und Therapie sowie über weitere Massnahmen.

Die Therapie setzt eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Die Leitung entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Ambulatoriums entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Art. 30 Sprachheilunterricht, Zuweisung und Abklärung

Die Zuweisung zum Sprachheilunterricht erfolgt mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch die Schulpflege am Schulort.

Die Zuweisung zur Logopädie setzt eine Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden voraus.

Die Zuweisung zur Legasthenietherapie setzt eine Abklärung durch eine Sprachheilfachperson voraus.

Bei allgemeinen Lernstörungen und bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache erfolgt eine zusätzliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst.

Für Abklärungen, die nicht von einer zuständigen Sprachheilfachperson der Gemeinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden. Das Gleiche gilt für Sprachtherapien, die nicht von der zuständigen Schulpflege angeordnet wurden.

Art. 31 Durchführung des Sprachheilunterrichts

Der Sprachheilunterricht wird in der Regel von den zuständigen Sprachheilfachpersonen am Schulort des Kinds oder Jugendlichen erteilt.

Für die Durchführung des Sprachheilunterrichts stellen die Gemeinden geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

Art. 32 Reihenuntersuchungen

Zur Früherkennung von sprachlichen inklusive schriftsprachlichen Beeinträchtigungen führen die Gemeinden von der Einschulung bis zum Ende der 1. Klasse der Primarschule Reihenuntersuchungen durch.

Art. 33 Pensenpool für den Sprachheilunterricht

Den Gemeinden beziehungsweise den Sprachheilverbänden der Gemeinden steht für den Sprachheilunterricht ein Pensenpool zur Verfügung.

Auf jeweils 100 Kinder, die den Regelkindergarten, die Primarschule oder ein entsprechendes Angebot einer Privatschule in der Gemeinde besuchen, werden der Gemeinde oder dem Sprachheilverband pro Schuljahr 6,35 Wochenlektionen zugesprochen. Basis für die Berechnung bilden die Schülerzahlen des Vorjahrs.

Sprachheilunterricht gemäss § 6 geht nicht zu Lasten des Pensenpools.

Die Schulpflege beziehungsweise das zuständige Organ des Sprachheilverbands entscheidet in Rücksprache mit den Sprachheilfachpersonen über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Art. 34 Berichterstattung zum Sprachheilunterricht

Schulpflegen und Sprachheilverbände erstatten dem Departement Bildung, Kultur und Sport nach dessen Vorgaben Bericht zum Sprachheilunterricht.

Art. 35 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Für die Zuweisung der integrativ geschulten Kinder und Jugendlichen zur behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung ist die Schulpflege des Schulorts zuständig. Bei Kindern im Vorschulalter entscheidet die Leitung des Beratungs- und Begleitdiensts über deren Aufnahme.

Die Leitung des Beratungs- und Begleitdiensts entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Beratungs- und Begleitdiensts entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Art. 36 Transportkosten

Beim Sprachheilunterricht werden die notwendigen Transportkosten im Sinne von § 53 Abs. 4 lit. c des Schulgesetzes von den Gemeinden ab dem Kindergarten übernommen.

Bei heilpädagogischer Früherziehung sowie bei Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder, die in den Räumlichkeiten des Früherziehungsdiensts beziehungsweise der Durchführungsstelle von Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder stattfinden, werden den Eltern die notwendigen Transportkosten vom Departement Bildung, Kultur und Sport vergütet. Die Modalitäten des Transports und der Kostenersatz werden vom Früherziehungsdienst beziehungsweise von der Durchführungsstelle festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt das Departement eine Verfügung.

Bei den übrigen besonderen Förder- und Stützmassnahmen tragen die Eltern allfällige Transportkosten.

5. Private Schulung

Art. 37 Nachweis des genügenden Unterrichts

Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher mit Behinderungen im Sinne von § 2a wird der Nachweis des genügenden Unterrichts gemäss § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes von den Eltern gegenüber der zuständigen Schulpflege erbracht, wenn

  1. die Bildungsziele behinderungsspezifisch jenen der Sonderschulen entsprechen,

  2. die unterrichtende Person im selben Semester nicht mehr als drei Kinder unterrichtet, ausser diese stammen aus derselben Familie,

  3. auf der Primarstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens zwei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,

  4. auf der Oberstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens drei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,

  5. die unterrichtende Person sich über ausreichende heilpädagogische oder sozialpädagogische Fähigkeiten entsprechend der Art der Behinderung der von ihr unterrichteten Kinder ausweisen kann.

Planung, Umsetzung und Zielerreichung des Unterrichts werden vom Inspektorat mindestens einmal jährlich überprüft. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt die zuständige Inspektorin oder der zuständige Inspektor der Schulpflege die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.

6. …

Art. 38 …

Art. 39 …

Art. 40 …

Art. 41 …

Art. 42 …

Art. 43 …

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Sonderschulung vom 2. Mai 19884 ist aufgehoben.

Footnotes

  1. [4] AGS Bd. 12 S. 605; 1997 S. 145, 240; 2002 S. 193, 439; 2004 S. 272; 2005 S. 411

Art. 45 …

Art. 47 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Aarau, 8. November 2006

Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2006 S. 217