530.200
Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
530.200
Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch Vom 25. Juni 2003
Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung
schliessen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Solothurn, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern und Zug sowie die Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat:
I. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errich- Zweck ten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.
Art. 2 1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und Rechtsform autonomen Anstalt. 2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU. 3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.
Art. 3 1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir- Führung der Schule kungsorientierung geführt.
AGS 2005 S. 47
1
530.200 Polizeischule Hitzkirch
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
Art. 4 Grundausbildung 1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der und Weiterbil- dung zugunsten Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, der Konkordats- ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubil- mitglieder den. 2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei- dienstangestellte. 3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbe- dürfnissen an der IPH weiterzubilden.
Art. 5 Forschung In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
II. Abschnitt Organisation
A. Organe
Art. 6 Organe des Konkordats sind: a. Konkordatsbehörde; b. Schulrat; c. Schuldirektion; d. externe Buchprüfungsstelle; e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission; f. unabhängige Rekurskommission.
2
Polizeischule Hitzkirch 530.200
B. Konkordatsbehörde
Art. 7 1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie Stellung und Zusammen- bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule. setzung 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.
Art. 8 1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Organisation Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertre- tung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus, zu einer Sitzung ein. 3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit- glieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stim- menden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9 Die Konkordatsbehörde Zuständigkeit a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung über- tragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Not- wendige; b. regelt die Organisation der Schule; c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor; d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle; e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission; f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet – abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen; – abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Global- budgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Ver- teilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe
3
530.200 Polizeischule Hitzkirch
der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Ver- teilschlüssel tragen, zugestimmt haben; g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden; h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis; i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
C. Schulrat
Art. 10 Stellung und 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. Zusammen- setzung 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- beziehungsweise Stadtpolizeikorps.
Art. 11 Organisation 1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit- zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. 2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmit- gliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbil- dungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 bean- spruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungs- plätze beziehungsweise angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12 Zuständigkeit Der Schulrat a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms; b. ernennt das höhere Kader der Schule; c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rech- nung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
4
Polizeischule Hitzkirch 530.200
D. Schuldirektion
Art. 13 1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor Begriff und Zuständigkeit geleitet. 2 Die Schuldirektion a. führt die Schule; b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Ver- fügung gestellten Mittel; c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Art. 14 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Stellung und Zusammen- Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. setzung 2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparla- mentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Art. 15 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich Organisation selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. 2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor- datsmitglieder. 3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Art. 16 1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und Zuständigkeit deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören. 2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhan- den der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abge- ben.
5
530.200 Polizeischule Hitzkirch
F. Unabhängige Rekurskommission
Art. 17 Zusammen- 1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie setzung einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich. 2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zuge- hörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus. 3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlosse- ner juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglie- der müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein. 4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröff- nung. 5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt. 6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.
Art. 18 Zuständigkeit Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.
Art. 19 Entscheid- 1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch. verfahren 2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimm- berechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. 3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.
Art. 20 Weiterziehung 1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
6
Polizeischule Hitzkirch 530.200
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Aus- zubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwal- tungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwen- dung.
III. Abschnitt Sonderleistungen des Standortkantons
Art. 21 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH fol- gende Sonderleistungen: a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erfor- derlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zulasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag. b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der not- wendigen Rechte zugunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen. c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätig- keiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwor- tung eines Bauherrn. d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendi- gen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das späte- stens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist. f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemein- desteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugun- sten Dritter.
7
530.200 Polizeischule Hitzkirch
IV. Abschnitt Finanz- und Rechnungswesen
Art. 22 Allgemeine Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die Finanzierung von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
Art. 23 Finanzielle 1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Führung Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Lei- stungsrechnung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordats- behörde einen jährlichen Voranschlag. 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem lau- fenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschrei- bungen Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Art. 24 Betriebskosten 1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere und ihre Deckung polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital. 2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzli- chen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen. 3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeits- prinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt. 4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des
8
Polizeischule Hitzkirch 530.200
Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen. 5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
V. Abschnitt Personal
Art. 25 1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige An der IPH angestelltes Personal an. Personal 2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält. 3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt. 4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensions- kasse für Angestellte des Kantons Luzern.
Art. 26 1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Nicht an der IPH Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbil- angestelltes Ausbildungs- dungspersonal zur Verfügung zu stellen. personal 2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungs- kontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird. 3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfü- gungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.
VI. Abschnitt Auszubildende
Art. 27 1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Minimal Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die garantierte Ausbildungs- Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen plätze
9
530.200 Polizeischule Hitzkirch
Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizei- korps beziehungsweise der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps. 2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfü- gung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Bei- träge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze Minimalkontingent des x jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds Konkordatsmitglieds Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget 3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Ver- hältnis des Minimalkontingents. 4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubil- dende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
Art. 28 Zulassung 1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder. 2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Art. 29 Rechtliche 1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Stellung der Auszubildenden Ausbildung zugewiesen. 2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt. 3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räum- lichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen. 4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubil- denden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
10
Polizeischule Hitzkirch 530.200
Art. 30 1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarrecht Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufent- halte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum etc.). 2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Aus- schluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten. 3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhän- gigen Rekurskommission anfechten.
Art. 31 1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die Schulausschluss auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausge- schlossen werden. 2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedin- gungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsehen. 3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32 1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die Austritt und Übertritt entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren. 2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen. 3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkor- datsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkor- datsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbe- hörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Art. 33 Die Art. 29–31 gelten analog auch für die Weiterbildung. Rechtliche Stellung der Weiterzubil- denden
11
530.200 Polizeischule Hitzkirch
VII. Abschnitt Haftung
Art. 34 1 Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Aus- bildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. 2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH. 3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Art. 35 Schaden zum Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Aus- Nachteil der IPH oder der bildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Kon- Konkordats- kordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Scha- mitglieder den. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
VIII. Abschnitt Anwendbares Recht
Art. 36 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzel- nen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.
12
Polizeischule Hitzkirch 530.200
IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Art. 38 1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt, zum Nutzen der IPH ihre Förderung der Zusammenarbeit Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. zwischen den 2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und Konkordats- mitgliedern einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglie- der, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zustän- digkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
Art. 39 Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend Zusammenarbeit mit dem Bund die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Art. 40 Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusam- Zusammenarbeit mit Bildungs- menarbeiten. institutionen
Art. 41 1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies Ausbildung erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern Dritter angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
X. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 42 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche Inkrafttreten zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu über- nehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittser- klärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
13
530.200 Polizeischule Hitzkirch
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkor- datsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich über- schreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
Art. 43 Beitritt weiterer Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkor- Kantone datsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Ein- trittsbeitrag festgelegt.
Art. 44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehr- gänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berech- tigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschlie- ssen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückver- gütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuver- handlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzuläs- sig.
Art. 45 Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Ein- stimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
14
Polizeischule Hitzkirch 530.200
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
Hitzkirch, 25. Juni 2003 Polizeikonkordat Nordwest- schweiz Präsidentin: ANDRES
Polizeikonkordat Zentralschweiz Präsidentin: FISCHER
Ablauf der Referendumsfrist: 27. September 2004 Inkrafttreten: 8. Dezember 2004
15
530.200 Polizeischule Hitzkirch
Anhang 1 Gemäss Art. 42
Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Bei- tragspflicht gemäss Art. 42 in Verbindung mit der Planerfolgsrech- nung zu leistenden Beiträge
Jahresbudget Franken IPH 13'654'000.– Botschaftsschutz 400'000.– Polizeidienstangestellte 320'000.– Gemeindepolizei 320'000.– Übrige Dienstleistungen* 240'000.– Gesamtbeiträge der Partner gemäss 12'374'000.–
Art. 24
* Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schulen im Rahmen der Unkosten- beiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
16
Polizeischule Hitzkirch 530.200
Aufteilung auf die Partner
Konkordatspart- Prozent gemäss Frankenbeträge ner Verteilschlüssel gemäss Plan-Erfolgs- nach Art. 24 rechnung Stand 25. Juni 2003 vom 25. Juni 2003 Aarau 12.7 1'571'498.– Basel-Land 8.8 1'088'912.– Basel-Stadt 14.7 1'818'978.– Bern Kanton 22.1 2'734'654.– Luzern Kanton 9.4 1'163‘156.– Nidwalden 1.5 185'610.– Obwalden 1.0 123'740.– Solothurn 9.0 1'113'660.– Schwyz 4.0 494'960.– Uri 1.2 148'488.– Zug 3.5 433'090.– Stadt Bern 9.2 1'138'408.– Stadt Luzern 2.9 358'846.– Total 100 12'374'000.–
Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.
17