651.711
Verordnung über die Quellensteuer
Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 2, 122 Abs. 4, 125 Abs. 3, 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 und 138 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998,
beschliesst:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 1 Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:
a) Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b) Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
c) Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
d) Tarifcode D:
1. Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebenerwerbseinkünfte,
2. Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte gemäss § 113 Abs. 2 lit. b des Gesetzes beziehen, für diese Einkünfte;
e) Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss den §§ 20a ff. besteuert werden;
f) Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
g) Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
h) Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
i) Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
j) Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
k) Tarifcode O: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen;
l) Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.
Die Tarife B und C sind sinngemäss auch bei Partnerschaften gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 anzuwenden.
Die Tarife A, B, C und H werden je separat für Personen, die der Kirchensteuerpflicht unterstehen, und für solche ohne Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festgelegt. Diese Tarife sowie die Berechnungsgrundlagen finden sich im Anhang 2.
Art. 2 Unterhaltsbeiträge
Auf Gesuch von Steuerpflichtigen gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Tarifcode A, B, C oder H, die Unterhaltsbeiträge leisten, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife gemäss Absatz 1 berücksichtigt, so wird im Folgejahr die effektive Steuerschuld von Steuerpflichtigen mit dem Tarifcode A, B, C oder H von Amtes wegen nachberechnet.
…
…
…
Art. 3 Nebenerwerb
Bei mehreren Erwerbstätigkeiten einer steuerpflichtigen Person gilt diejenige Tätigkeit mit dem höchsten Bruttoeinkommen als Haupterwerbstätigkeit. Alle anderen Tätigkeiten stellen Nebenerwerbstätigkeiten dar.
Art. 3a Bewertung von Naturalleistungen und Trinkgeldern
Naturalleistungen und Trinkgelder werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
1bis. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 4 Pauschalsteuer auf Wertschriftenerträgen und Lotteriegewinnen
Beträgt am massgebenden Stichtag das Wertschriftenvermögen einer quellensteuerpflichtigen Person weniger als Fr. 100'000.– oder resultieren in einer Periode steuerbare Wertschriftenerträge von weniger als Fr. 10'000.–, werden die Wertschriftenerträge mit einer Pauschalsteuer von 15 % erfasst.
Betragen die in einer Periode erzielten Lotterie- und Totogewinne, ohne Berücksichtigung der abzugsfähigen Einsatzkosten, weniger als Fr. 10'000.–, werden diese Gewinne einer Pauschalsteuer von 15 % unterworfen.
Die quellensteuerpflichtige Person kann in diesen Fällen eine ordentliche Veranlagung verlangen.
Art. 5 Massgebende Verhältnisse
Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.
Art. 6 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
Erhält die steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer Leistungsschuldnerin oder einem Leistungsschuldner im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, unterliegen sie der ordentlichen Veranlagung.
Art. 7 Nachträgliche ordentliche Veranlagung; Einkommenslimite
Die in einem Kalenderjahr massgebende Einkommenslimite für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung gemäss § 119 des Gesetzes beträgt Fr. 120'000.–.
Art. 8 Erhalt der Niederlassungsbewilligung
Erhält eine bisher an der Quelle besteuerte Person die Niederlassungsbewilligung, so wird sie ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren veranlagt.
Art. 9 Heirat mit einer ordentlich besteuerten Person
Heiratet eine bisher an der Quelle besteuerte Person eine Person, die ordentlich besteuert wird, so ist für beide Eheleute ab folgendem Monat eine gemeinsame ordentliche Veranlagung vorzunehmen.
Art. 10 Überführung in die ordentliche Veranlagung eines Eheteils
Wird ein bisher an der Quelle besteuerter Eheteil neu ordentlich veranlagt, so gilt dies auch für den andern Eheteil, und zwar unabhängig von dessen fremdenpolizeilichem Aufenthaltsstatus.
Art. 11 Scheidung und tatsächliche oder rechtliche Trennung
Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Eheteil mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung löst für eine steuerpflichtige Person ohne Niederlassungsbewilligung wieder die Besteuerung an der Quelle aus. In diesen Fällen ist das Quellensteuerverfahren ab Beginn des folgenden Monats durchzuführen, sofern das Einkommen der steuerpflichtigen Person nicht die Einkommenslimite gemäss § 7 dieser Verordnung übersteigt.
2. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 12 Allgemeine Bestimmungen
Übernimmt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zu eigenen Lasten, so gilt als steuerbare Leistung der der steuerpflichtigen Person ausbezahlte Betrag zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Steuer.
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die im Anhang 1 festgelegten Beträge ausmachen.
Art. 13 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
Für den Abzug von Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 % der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Naturalleistungen werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
Art. 14 Vorsorgeleistungen
Die Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland bemisst sich nach dem im Anhang 3 publizierten Tarif. Der Bundessteueranteil ist in diesem Tarif miteingerechnet.
3. Verfahren zur Erhebung und Rückerstattung der Quellensteuern
Art. 15 Meldepflichten
Arbeitgebende haben die Anstellung von ausländischen Personen ohne Niederlassungsbewilligung innert 8 Tagen dem Kantonalen Steueramt zu melden.
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) erstattet dem Kantonalen Steueramt laufend Meldung über die erteilten Arbeits- und Niederlassungsbewilligungen.
Die Einwohnerkontrolle erstattet dem Gemeindesteueramt laufend Meldung über geänderte Familienverhältnisse im Sinne der §§ 9 und 11 dieser Verordnung (Heirat, Scheidung und tatsächliche oder rechtliche Trennung).
Art. 16 Rückerstattung; Allgemeines
Das Kantonale Steueramt erstattet der steuerpflichtigen Person auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zuviel abgezogene Quellensteuern direkt zurück.
Dem Gesuch ist eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die Höhe des Bruttolohnes und der Steuerabzüge beizulegen.
Art. 17 Gründe für eine Rückerstattung
Eine Rückerstattung durch das Kantonale Steueramt erfolgt:
a) bei falscher Tarifanwendung;
b) …
c) für zu Unrecht abgezogenen Feuerwehrpflichtersatz;
d) zur individuellen Gewährung folgender im Tarif nicht berücksichtigter Abzüge
1. Schuldzinsen nach Massgabe der geltenden Ausscheidungsgrundsätze (§ 40 lit. a des Gesetzes),
2. Unterhaltsbeiträge (§ 40 lit. c des Gesetzes),
3. Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die mit dem Beruf zusammenhängen (§ 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes),
4. Mehrkosten wegen Drittbetreuung von Kindern (§ 40 Abs. 1 lit. n des Gesetzes),
5. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (§ 40 lit. e des Gesetzes),
6. Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskassen (§ 40 lit. d des Gesetzes),
7. Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten (§ 40 lit. i und lit. ibis des Gesetzes),
8. Anpassung des Kinderabzugs für volljährige Kinder in Ausbildung, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes),
9. Berufskosten von internationalen Wochenaufenthaltern;
e) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach den Abkommen des Bundes.
Art. 18 Bezugsprovision
Die Bezugsprovision beträgt 2 % der abgezogenen Quellensteuern.
Art. 19 Aufteilung des Steuerbetrages; Teilablieferungen
Das Kantonale Steueramt nimmt auf Ende des nächstfolgenden Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals Teilablieferungen der eingegangenen Quellensteuern an die entsprechenden kantonalen Steuerhoheiten (Einwohner- und Kirchgemeinden) vor.
Art. 20 Schlussabrechnung
Das Kantonale Steueramt erstellt nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Schlussabrechnung und weist die sich ergebenden Anteile den entsprechenden Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden) zu.
Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.
3bis. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (§§ 119a und 128a StG)
Art. 20a Anwendbares Recht
Soweit sich aus den §§ 119a beziehungsweise 128a des Gesetzes und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes betreffend Quellensteuern und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
Art. 20b Besteuerungsgrundlage
Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
Beträgt der jährliche Bruttolohn weniger als der Minimalbetrag für das AHV-Abrechnungsverfahren, entfällt eine Quellenbesteuerung nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren und die Einkünfte sind nach den Regeln des massgebenden Veranlagungsverfahrens zu versteuern. Vorbehalten bleibt das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei Lohnzahlungen von in Privathaushalten beschäftigten Personen sowie bei einer freiwilligen Unterstellung.
Art. 20c Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgebenden
Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 über das vereinfachte Verfahren sinngemäss.
Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung desjenigen Kantons Meldung, in welchem der Arbeitgebende seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Bei Bedarf sorgt die kantonale Steuerverwaltung für eine entsprechende Weitermeldung, damit die zuständige Steuerbehörde den Bezug der Steuern nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durchführen kann.
Art. 20d Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen
Die AHV-Ausgleichskassen mit Sitz im Kanton haben die im vereinfachten Verfahren erhobenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem der Arbeitnehmende am 31. Dezember der massgebenden Abrechnungsperiode seinen Wohnsitz hatte.
Hat der Arbeitnehmende Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, haben die AHV-Ausgleichskassen die im vereinfachten Verfahren erhobenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem der Arbeitnehmende am 31. Dezember der massgebenden Abrechnungsperiode seinen Arbeitsort hatte.
Sind der AHV-Ausgleichskasse weder Wohnsitz noch Arbeitsort des Arbeitnehmenden bekannt, sind die Quellensteuern mit der Steuerbehörde am Sitz des Arbeitgebenden abzurechnen.
Die Abrechnungen der Quellensteuern haben bis spätestens Ende Juni des nächsten Jahres zu erfolgen.
Art. 20e Verteilung der Quellensteuer
In der jährlichen Schlussabrechnung sind die mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren erhobenen Quellensteuern auf Bund sowie gestützt auf das Verhältnis der Steuerfüsse auf Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden zu verteilen.
Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.
Art. 20f Bezugsprovision
Den AHV-Ausgleichskassen wird eine Bezugsprovision von 10 % der abgelieferten Quellensteuern gewährt.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 21 Allgemeines
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.
Art. 22 Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
Steuerpflichtige Personen, die nach bisherigem Recht infolge Erreichens der Einkommenslimite ordentlich veranlagt wurden, bleiben weiterhin dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstellt.
Art. 23 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über die Quellensteuer vom 2. November 1994 aufgehoben.
Aarau, 18. Dezember 2013
Regierungsrat Aargau Landammann HÜRZELER Staatsschreiber GRÜNENFELDER
2000 S. 331