Quelle

661.710

Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden

Vom 28.10.1975 (Stand 01.07.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, die §§ 8 Abs. 2bis, 11 Abs. 3 und 121 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 19781, § 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 20172 sowie § 41 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 20103,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Die in diesem Dekret festgelegten Gebühren fallen in die Einwohnerkasse, wenn die Gemeinden Besoldungen festsetzen, die der Arbeitslast und der Verantwortung des Personals angemessen sind.

Art. 2

Für die Anwesenheit bei Steigerungen, Augenscheinen und Hausdurchsuchungen sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 20.– pro Stunde in Rechnung zu stellen.

Art. 2a

Für die Inventarisation von Erbschaften sind die Gemeinden berechtigt, Entschädigungen von Fr. 60.– pro Stunde in Rechnung zu stellen.

Sie sind zudem berechtigt, Auslagen für die Inventarisation nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

2. Gemeinderat

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Für die Sicherung des Nachlasses wird eine Gebühr von 0,5 ‰ des Reinvermögens, mindestens aber Fr. 60.–, maximal Fr. 500.– bezogen, sofern dieses mehr als Fr. 10'000.– beträgt.

Art. 8

Die Gebühren in Straffällen betragen Fr. 50.– bis Fr. 500.–.

3. Gemeindeammann

Art. 9

4. Gemeindekanzlei

Art. 10

An Gebühren werden erhoben:

  1. für Erbenverzeichnisse Fr. 30.– bis Fr. 150.–.

Steht bei längerer Inanspruchnahme der Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gebühr, ist nach vorgängiger Anzeige an die gebührenpflichtige Person eine Stundenentschädigung gemäss § 2a in Rechnung zu stellen.

5. Zivilstandsamt

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 13a

Das Regionale Zivilstandsamt erhebt für die Bearbeitung eines Antrags gemäss den §§ 8 Abs. 2bis, 11 Abs. 3 oder 121 des Gemeindegesetzes folgende Gebühren:

  1. von Einzelpersonen Fr. 75.–,

  2. von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern Fr. 100.–,

  3. von Ehepaaren oder Paaren in eingetragener Partnerschaft Fr. 100.–.

6. Betreibungsamt

Art. 14

Für die Zustellung aussergerichtlicher Vorkehren, wie Kündigungen, Aufforderungen und Anzeigen, die auf amtlichem Wege durch die Betreibungsämter vorgenommen werden, findet sinngemäss die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 19964 Anwendung.

7. Einwohnerkontrolle

Art. 15

8. Wahlbüro

Art. 16

8bis. Gebührenermässigung oder -erlass

Art. 16a

Die Gebühren dieses Dekretes können aus wichtigen Gründen, namentlich bei Bedürftigkeit, ermässigt oder erlassen werden.

9. Rechtsmittel

Art. 17

Die von den Gemeinden festgesetzten Gebühren können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

10. Schlussbestimmungen

Art. 18

Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Der Gebührentarif für die Amtshandlungen der Gemeindebehörden, ihrer Beamten, Angestellten und Kommissionen vom 26. September 19675 ist aufgehoben.

Aarau, den 28. Oktober 1975

Der Präsident des Grossen Rates Bürgi Der Staatsschreiber Suter

Veröffentlichung: 20. Dezember 1975

Bd. 9 S. 221