673.165
Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung
Vom 27.04.2012 (Stand 01.07.2012)
Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,
gestützt auf § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 20061,
beschliesst:
Art. 1 Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr
Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt:
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 20072 nicht erfüllen,
bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).
Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.
Art. 2 Höhe des Selbsthalts
Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.– (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet.
Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.– beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.
Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens
Fr. 10'000.– bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen,
Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden.
Art. 3 Übergangsbestimmungen
Der Selbstbehalt gilt
für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Baukunde nicht einhalten, ab Inkrafttreten dieses Reglements,
für Gebäude und Gebäudeteile, welche die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter Information seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Aarau, 27. April 2012
Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident Keller Protokollführerin Troglia
2012/3-11