Quelle

721.115

Kantonale Grundbuchverordnung

Vom 18.03.2009 (Stand 01.01.2018)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 85 und 87 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 20171 und § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20072,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton Aargau führt das Grundbuch und seine Hilfsregister mittels Informatik.

Art. 1a Zuständigkeit Grundbuchämter

Die Grundbuchkreise werden wie folgt den Grundbuchämtern zugeteilt:

  1. Grundbuchamt Baden: Gemeinden der Bezirke Baden und Zurzach,

  2. Grundbuchamt Laufenburg: Gemeinden der Bezirke Brugg, Laufenburg und Rheinfelden,

  3. Grundbuchamt Wohlen: Gemeinden der Bezirke Bremgarten, Lenzburg und Muri,

  4. Grundbuchamt Zofingen: Gemeinden der Bezirke Aarau, Kulm und Zofingen.

Art. 2 Elektronische Einsichtnahme

Die Daten des Grundbuchs sind im Internet abrufbar, soweit es das Bundesrecht vorsieht.

Art. 3 Datenzugriff im Abrufverfahren

Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs kann mit Personen und Behörden gemäss Art. 28 Abs. 1 der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 20113 vereinbart werden.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über den Datenzugriff und den Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch.

Art. 3a Elektronischer Geschäftsverkehr

Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39 ff. GBV ist für die Grundbuchämter zugelassen.

Eingaben an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen.

Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.

Art. 4 Personendaten

Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 51 GBV dürfen elektronisch gespeichert werden.

Zur Personenidentifikation kann die Versichertennummer beziehungsweise eine nichtsprechende Zeichenfolge für Personen ohne Versichertennummer elektronisch gespeichert werden.

Art. 5

Art. 6 Digitalisierung

Die systematische Erfassung der Bestandteile des Grundbuchs kann durch technische Hilfsmittel erfolgen.

Art. 7 Übertragung von Befugnissen

Die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter kann ihre beziehungsweise seine Aufgaben an befähigte Mitarbeitende übertragen.

Art. 8 Weisungen

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erlässt Weisungen für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Die Grundbuchämter überführen die Daten des Grundbuchs auf Papier und seiner Hilfsregister in das informatisierte Grundbuch.

Die Überführung erfolgt schrittweise mit der Gültigerklärung von ersterfassten Grundbuchdaten durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter.

Der in dieser Verordnung verwendete Begriff Grundbuch umfasst auch das Interimregister.

Art. 10 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juli 2009 in Kraft.

Aarau, 18. März 2009

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

Vom Bund genehmigt am: 22. Mai 2009

2009 S. 126