Quelle

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Dekret über die Grundbuchgebühren

Vom 07.05.1980 (Stand 01.01.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1, § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und § 39 der Grossratsverordnung vom 5. Juli 1911 über die Einführung des Grundbuches2,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton erhebt auf den grundbuchlichen Verrichtungen eine Gebühr nach Massgabe dieses Dekretes.

Art. 2 Ersatz der Auslagen, Befreiung von Gebühren, etc.

Bezüglich Ersatz der Auslagen, Befreiung von Gebühren, Gebührenerlass, Zahlungsart und Haftung sowie Eintrag in mehreren Bezirken gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 (§§ 1, 2, 3, 5 und 6)3.

Art. 3 Gebührenfestsetzung

Ist für eine Verrichtung weder eine Gebühr noch im Gesetz über die Grundbuchabgaben eine Abgabe vorgesehen, so ist nach dem Zeitaufwand eine Gebühr festzusetzen, die sich nach dem Stundenlohnansatz des Sachbearbeiters bemisst.

2. Gebührenansätze

2.1. Vereinigung von Parzellen

Art. 4 Vereinigung von Parzellen

Für die Vereinigung von Parzellen werden pro Blattabschluss Fr. 40.– erhoben. Art. 954 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4 bleibt vorbehalten.

2.1bis. Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen

Art. 4a Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen

Für Handänderungen, die auf Umstrukturierungen von Unternehmen zurückzuführen sind, beträgt die Gebühr Fr. 250.– für ein einzelnes Grundstück. Für jedes weitere Grundstück beträgt die Gebühr Fr. 150.–.

Als Handänderungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen gelten Handänderungen

  1. bei Umstrukturierungen gemäss den §§ 28 Abs. 1 sowie 71 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 19985,

  2. infolge von Umstrukturierungen gemäss Art. 88 und 98 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 20036, beschränkt auf Personalvorsorgestiftungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe,

  3. an Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, die wertmässig von der gleichen Person beherrscht werden, wenn diese Beherrschung seit mindestens einem Jahr besteht.

Absatz 1 und 2 gelten sinngemäss für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 2 lit. c enthaltenen zeitlichen Beschränkung.

2.2. Änderung der Firmenbezeichnung und Namensänderung

Art. 5 Änderung der Firmenbezeichnung

Für die blosse Änderung der Firmenbezeichnung, wie die Änderung des Firmennamens oder die Sitzverlegung, für Namensänderungen von natürlichen Personen, Vereinen, kulturellen Genossenschaften und Stiftungen, beträgt die Gebühr Fr. 40.– pro Grundstück.

2.3. Grundpfandrechte

Art. 6 Gläubigerwechsel

Für die Angabe eines Gläubigerwechsels, eines Faustpfandgläubigers, eines Verwaltungs- oder Nutzniessungsrechtes, für Nachgangserklärungen von Grundpfandgläubigern zu Gunsten von Pfandrechten, Dienstbarkeiten und Vormerkungen anderer Berechtigter werden Fr. 40.– erhoben.

Bei Angabe mehrerer Gläubiger des gleichen Pfandrechtes werden für jeden weiteren Gläubiger Fr. 40.– erhoben.

Für Adressänderungen von Grundpfandgläubigern, Faustpfandgläubigern usw. oder für die Übertragung von Titeln von der Hauptbank auf eine Filiale der gleichen Bank werden Fr. 40.– berechnet.

Löschungen im Gläubigerregister sind gebührenfrei.

Art. 6a Umwandlung bestehender Grundpfandrechte

Für die Umwandlung bestehender Grundpfandrechte beträgt die Gebühr Fr. 90.– für ein einzelnes Grundstück. Für jedes weitere Grundstück beträgt die Gebühr Fr. 30.–.

Art. 7 Nachgangserklärungen von Dienstbarkeits- und Vormerkungsberechtigten

Für Nachgangserklärungen von Dienstbarkeits- und Vormerkungsberechtigten ist eine Gebühr von Fr. 40.– zu entrichten.

Für die nachträgliche Eintragung einer Nachgangserklärung wird eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.

Art. 8 Löschung von Pfandrechten

Für die Löschung von vertraglichen und gesetzlichen Grundpfandrechten werden Fr. 40.– erhoben.

Art. 9 Pfandentlassungen

Die Gebühr für Pfandentlassungen beträgt Fr. 40.–.

Bei Pfandentlassung von mehreren Grundstücken werden pro Grundstück maximal Fr. 40.– erhoben.

In beiden Fällen darf die Gebühr die Höhe der Löschungsgebühr für das Pfandrecht nicht übersteigen.

Art. 10 Zins- und Zahlungsbestimmungen

Für die Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen wird eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.

Art. 11 Ausfertigung von Schuldbriefen

Für die Neuausfertigung von Schuldbriefen werden Fr. 60.– berechnet.

Art. 12 Titelnachtragungen

Für die Nachtragung von Grundpfandtiteln auf Verlangen des Gläubigers wird pro Titel eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.

2.4. Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten

Art. 13 Andere Anmerkungen

Für die Einschreibung von Anmerkungen, die nicht Zugehör betreffen, beträgt die Gebühr Fr. 40.–.

Art. 14 Gewinnanteile der Miterben

Bei Vormerkung des Gewinnanteils der Miterben wird eine Gebühr von Fr. 40.– bezogen.

Art. 15 Pfändungen und Arreste

Für die Vormerkung von Pfändungen und Arresten werden Fr. 40.– berechnet.

Art. 16 Andere Vormerkungen

Die Gebühr für andere Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen beträgt Fr. 40.–. Diese Gebühr ist auch bei Verlängerung der Geltung der Vormerkung zu entrichten.

Art. 17 Übertragung von Dienstbarkeiten

Für die Übertragung von Dienstbarkeiten infolge von Parzellierung und Vereinigung wird pro Dienstbarkeitsrecht eine Gebühr von Fr. 40.– berechnet.

Die gleiche Gebühr ist zu erheben bei der Übertragung von Dienstbarkeiten infolge Tausch.

Art. 18 Löschungen

Für die Löschung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sind keine Gebühren zu entrichten.

2.5. Kanzleigebühren

Art. 19 Kanzleigebühren

Der Regierungsrat setzt die von den Grundbuchämtern zu erhebenden Kanzleigebühren fest.

3. Schlussbestimmungen

Art. 20 Beschwerden gegen Gebührenrechnungen

Gegen Gebührenrechnungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Hierzu sind sowohl die Parteien als auch die Urkundsperson, die das Geschäft angemeldet hat, legitimiert.

Der Entscheid des Regierungsrats kann innert 30 Tagen seit Zustellung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 21 Vollstreckbarkeit der Gebührenrechnungen

Rechtskräftige Gebührenrechnungen bilden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs7.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret über den Grundbuchtarif vom 15. Dezember 19708 ist aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Dekret wird vom Regierungsrat zusammen mit dem Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Art. 24 Übergangsbestimmung

Die im Dekret über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts geänderten Ansätze sind auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten beim Grundbuchamt angemeldet werden.

Die in der Dekretsänderung vom 13. Januar 2004 geänderten Ansätze sind auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, die nach deren Inkrafttreten beim Grundbuchamt angemeldet werden.

Aarau, den 7. Mai 1980

Präsident des Grossen Rates Müller Staatsschreiber Sieber

Inkrafttreten: 1. Januar 19819

Bd. 10 S. 251