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Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung
Vom 17.05.1988 (Stand 28.08.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19791, Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 19662, Art. 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 19863, § 42 sowie § 82 Abs. 1 lit. g der Kantonsverfassung, § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 19714, § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 18625 und § 3 des aargauischen Jagdgesetzes vom 25. Februar 19696,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Der Klingnauer Stausee und die naturnahen Gebiete seiner Umgebung werden den nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterstellt, mit dem Ziel, sie zu erhalten und zu fördern als
zusammenhängendes Wasser-, Röhricht- und Auenwaldgebiet mit Flutmulden, Pionierrasen, Altwassern, Verlandungszonen, Weich- und Hartholzaue,
Restbestände einer ursprünglichen und gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt aargauischer Flusslandschaften,
international bedeutendes Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Wasser- und Watvögel.
Art. 2 Verhaltenspflichten
Jedermann ist verpflichtet, durch sein Verhalten die Bedeutung des Gebietes als Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu achten.
Art. 3 Zoneneinteilung, angrenzende Gebiete
Das Gebiet, bestehend aus dem Aareraum zwischen den Brücken Döttingen/Kleindöttingen und Koblenz/Felsenau, den westlich und östlich anschliessenden Auengebieten Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz samt ihrer Umgebung, sowie der Insel im Zusammenfluss Aare/Rhein, wird unterteilt in die Naturschutzzone, die Landschaftsschutzzone, die Zone für Kraftwerkanlagen, den Wald und die Wasserzone.
Der Plan 1:5'000 mit den Zonenabgrenzungen ist Bestandteil dieses Dekretes.
Im Rahmen der Nutzungsplanung sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass die angrenzenden Gebiete langfristig in der Regel den gleichen Schutz wie die Gebiete nach § 7 geniessen.
Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, sind in allen Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt.
Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
Im Interesse des Zwecks gemäss § 1 können Bauten und Anlagen, wie zum Beispiel für ökologischen Ausgleich, Erholungslenkung und Renaturierung, bewilligt werden.
Art. 5 Wasservogelschutz
Das Dekretsgebiet nach § 3 ist Wasser- und Zugvogelreservat gemäss den Vorschriften des Bundes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel.
Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Gebietes für Wasser- und Watvögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen; er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben sowie die Abgeltung von Schäden durch Wasservögel nach den massgebenden Bundesvorschriften.
Art. 6 Naturschutzzone
Die Naturschutzzone umfasst die Lebensräume der zu schützenden Pflanzen und Tiere, insbesondere
die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen Aarelaufes und oberhalb des Bootssteges Gippingen, eingeschlossen die Brutinseln oberhalb des Stauwehrs,
die Wasserflächen, Schilf-, Streue- und Auenwaldbestände von Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz,
die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.
In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt oder den besonderen Charakter gefährdeter Lebensräume beeinträchtigen kann, insbesondere
das Betreten ausserhalb markierter Wege und Standplätze nach § 12,
das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sowie jeder andere Wassersport.
Art. 7 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone sichert die Freihaltung der Umgebung des Stausees. Landschaftsprägende Bäume und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten.
Die ordentliche bäuerliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. Betriebsnotwendige Bauten im Bereich bestehender landwirtschaftlicher Höfe sind nach Art. 24 RPG zugelassen, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen. Sie sind in Grösse, Form, Farbe und Einpflanzung in die Landschaft einzufügen.
Für andere Bauten gilt § 4.
Art. 8 Zone für Kraftwerkanlagen
Die Zone für Kraftwerkanlagen umfasst das Kraftwerk mit allem Zubehör, die Dämme und Hinterwasserkanäle.
Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung sind gemäss Konzession vom 2. November 1929/6. November 1931 gewährleistet. Auf die Ziele dieses Dekretes ist Rücksicht zu nehmen. Für Baugesuche gilt § 152 Abs. 2 des Baugesetzes7.
An den Dämmen und Hinterwasserkanälen sind landschaftsprägende Bäume, vor allem aber Gebüschgruppen und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern.
Art. 9 Wald
Die Pflege des Waldes ausserhalb der Naturschutzzone im Gippinger Grien sowie im Giriz Koblenz richtet sich bezüglich Bestandesstruktur und Umtriebszeit nach den Zielen von § 1. Die Verjüngung erfolgt mit Arten des Naturwaldes. Die Waldwirtschaftspläne sind so zu ändern, dass die Gebiete mittel- und langfristig in eine Naturschutzzone nach § 6 überführt werden können.
Art. 10 Wasserzone
Der Gemeingebrauch der Wasserzone ist auf die Durchfahrt von Einzelschiffen beschränkt. Gegenüber der Naturschutzzone im Staubereich ist ein Abstand von 50 m einzuhalten.
Die Ausübung der Fischerei bleibt gewährleistet.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Schifffahrt.
Art. 11 Vollzug
Der Regierungsrat sorgt für die Aufsicht über das Gebiet und die Kontrolle über die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume. Er bestimmt die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen zu Lasten des Kantons. Vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Die konzessionsgemässe Unterhaltsverpflichtung der Konzessionsnehmerin für das Kraftwerk Klingnau bleibt bestehen.
Art. 12 Ausnahmen
Gegenüber den Bestimmungen von §§ 5–10 sind folgende Ausnahmen gestattet, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen:
Fahrten für betriebsnotwendige Unterhaltsarbeiten durch das Kraftwerk
das Betreten der Naturschutzzone für Aufsicht und angeordneten Unterhalt
die Durchführung eines jährlichen Silvesterlaufs nach genehmigter Route
das Befahren der markierten Zufahrt zur Kahnrampe und zum Bootssteg Gippingen mit Schiffen
Übungen und Trainingsfahrten der ansässigen Wasserfahrvereine im Staubereich zwischen Brücke Döttingen/Kleindöttingen und 300 m unterhalb der Halbbrücke Klingnau im bisherigen Umfang, eingeschlossen die 50 m breite Sperrzone längs der Naturschutzzone
die Ausübung der Angelfischerei in der Naturschutzzone von den auf dem Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Dekret wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert, falls die aargauische Volksinitiative zu einem Gesetz über die Erhaltung und Pflege des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom 18. April 1986 zurückgezogen oder in der Volksabstimmung verworfen wird.
Anhänge
Aarau, den 17. Mai 1988
Präsidentin des Grossen Rates Bärtschi Staatsschreiber i.V. Salm
Inkrafttreten: 1. Juli 19898
Bd. 13 S. 33