Quelle

811.451

Verordnung über das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt»

Vom 09.05.2012 (Stand 01.01.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 3, 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) vom 14. September 2004, § 11 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994, § 63 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 sowie § 9 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985,

beschliesst:

Art. 1 Zweck des Pilotprojekts

Das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt» (Pilotprojekt) untersucht und beurteilt die Auswirkungen der Einrichtung und des Betriebs einer gemeinsamen Kompetenzstelle im Bereich der Integration von Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt für die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung und die Sozialhilfe.

Art. 2 Organisation

Der Kanton gründet mit der SVA Aargau und den Gemeinden Beinwil am See, Burg, Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach, Schlossrued, Unterkulm und Zetzwil den Verein «Pforte Arbeitsmarkt» (Verein).

Der Verein bezweckt den Betrieb des Pilotprojekts und dessen Evaluation. Die Statuten des Vereins sind öffentlich zugänglich. Sie enthalten namentlich Bestimmungen zur Organisation und zur Mitgliedschaft.

Der Kanton schliesst mit den anderen Trägerinstitutionen des Pilotprojekts gemäss Absatz 1 und mit dem Verein eine Zusammenarbeits- und Leistungsvereinbarung ab.

Art. 3 Lead-System (Fallüberwachungssystem)

Der Verein betreibt für das Pilotprojekt ein Fallüberwachungssystem.

Das Fallüberwachungssystem dient der Durchführung sowie der Kontrolle und Beaufsichtigung der Durchführung des Pilotprojekts, der Zusammenarbeit zwischen den Trägerinstitutionen des Pilotprojekts und der Evaluation des Pilotprojekts.

Im Fallüberwachungssystem werden Personendaten bearbeitet von:

  1. Stellensuchenden,

  2. Arbeitgebenden,

  3. Dritten, die mit dem Verein in Kontakt treten.

Die Mitarbeitenden im Pilotprojekt sowie die Leiterin oder der Leiter des Pilotprojekts dürfen für die ihnen übertragenen Aufgaben Personendaten im Fallüberwachungssystem bearbeiten.

Die Personendaten, die im Fallüberwachungssystem bearbeitet werden dürfen, sind im Anhang festgelegt.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist für die Einhaltung des Datenschutzes beim Betrieb des Fallüberwachungssystems verantwortlich.

Art. 4 Personendaten von Arbeitgebenden mit Betrieben in den Pilotgemeinden

Das Fallüberwachungssystem enthält die im Anhang festgelegten Personendaten von Arbeitgebenden mit Betrieben in den Pilotgemeinden.

Art. 5 Evaluation

Ziel der Evaluation ist namentlich die Überprüfung der Durchführung und der Wirkungen des Pilotprojekts.

Das Pilotprojekt wird ab 2013 jährlich mit einem Bericht für die Trägerinstitutionen des Pilotprojekts evaluiert.

Art. 6 Evaluationsdaten

Evaluationsdaten werden erhoben, um die Wirkungen der verstärkten Zusammenarbeit der Trägerinstitutionen des Pilotprojekts bei der Integration von Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt und bei der Beratung von Arbeitgebenden zu beurteilen. Evaluationsdaten dürfen nur im Rahmen dieser Zwecksetzung verwendet werden.

Die Mitarbeitenden im Pilotprojekt sowie die Leiterin oder der Leiter des Pilotprojekts dürfen Evaluationsdaten gemäss Absatz 1 im Fallüberwachungssystem erfassen.

Personendaten werden externen Evaluatoren ausschliesslich in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Für die Anonymisierung der Personendaten ist das AWA verantwortlich.

Art. 7 Datensicherheit und Datenschutz im Fallüberwachungssystem

Das AWA schützt das Fallüberwachungssystem mit angemessenen organisatorischen und technischen Mitteln vor Datenverlust und -missbrauch.

Die Sicherheitsrichtlinien der Staatskanzlei für den Informatikarbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung vom 8. Dezember 2008 sind einzuhalten.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis 31. März 2020.

Aarau, 9. Mai 2012

Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder

2012/3-20