Quelle

833.311

Verordnung über die berufliche Vorsorge

Vom 19.12.1983 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, § 38 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 und auf das Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1

Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen, die von Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB) der kantonalen Aufsicht unterliegen, wird durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) ausgeübt.

Art. 2

Die BVSA erfüllt die der kantonalen Aufsichtsbehörde im BVG und seinen Ausführungsbestimmungen sowie im ZGB übertragenen Aufgaben und führt das kantonale Register für die berufliche Vorsorge.

Art. 3

Die Vorsorgeeinrichtungen haben der kantonalen Aufsichtsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert den jährlichen Bericht mit den notwendigen Unterlagen zur Kontrolle einzureichen.

Die BVSA kann für die Berichterstattung die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.

Art. 4

Art. 5

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft; § 3 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Aarau, den 19. Dezember 1983

Regierungsrat Aargau Landammann Schmid Staatsschreiber Sieber

Bd. 11 S. 127