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Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes

991.100 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/sar/991-100/de/gesetz-uber-den-vollzug-des-strassenverkehrsrechtes

Abgerufen am 3. Sept. 2026

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991.100

Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes

Vom 06.03.1984 (Stand 01.07.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG), Art. 4 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 sowie §§ 49 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen
a) Zuständigkeit

Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 werden für Kantonsstrassen sowie Gemeindestrassen im Bereiche von Verzweigungen mit Kantonsstrassen durch die kantonale Behörde und für Gemeindestrassen sowie private Strassen durch den Gemeinderat erlassen.

Die gleiche Zuständigkeitsregelung gilt für das Anbringen von Signalen und Markierungen.

Art. 2 b) Veröffentlichung, Einsprachen und Beschwerden

Verkehrsanordnungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau und zusätzlich im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.

Gegen Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Über Einsprachen gegen vorschriftswidrige, fehlende oder überflüssige Signale und Markierungen befindet die in erster Instanz zuständige Behörde. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

…

Sind Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen Teil eines Strassenbauprojekts, können sie gemäss den für das Strassenbauprojekt geltenden Verfahrensvorschriften beschlossen werden.

Art. 3 Strassenreklamen

Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 SVG bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Regierungsrat bezeichnet die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.

Ist das Vorhaben baubewilligungspflichtig, befindet der Gemeinderat über die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Baubewilligungsentscheides.

Strassenreklamen im Bereiche von Nationalstrassen, Kantonsstrassen und Gemeindestrassen im Verzweigungsbereich mit Kantonsstrassen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 4 Aufsicht und Beratung

Die Aufsicht über Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Strassenreklamen obliegt dem Kanton.

Der Regierungsrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde und erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Die Aufsichtsbehörde hebt rechtswidrige Entscheide auf.

Gemeinden und Private können sich hinsichtlich Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Strassenreklamen auf Gemeinde- und Privatstrassen vom Kanton beraten lassen.

Art. 5 Abgabe der Fahrradkennzeichen

Die Gemeinden geben die Kennzeichen für Fahrräder, Motorhandwagen und Motoreinachser ab und beziehen für den Kanton die Verkehrsabgaben. Sie erhalten vom Kanton eine angemessene Entschädigung.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften und setzt die Entschädigung fest.

Art. 6 Verwendung von Motorfahrzeugen abseits öffentlicher Strassen

Die Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.

Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 7 Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr

Der Regierungsrat bestellt eine Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr. Sie besteht aus elf Mitgliedern. Den interessierten Behörden, Verbänden und Verkehrsteilnehmern ist eine angemessene Vertretung einzuräumen.

Die Kommission berät den Regierungsrat sowie die mit dem Vollzug des Strassenverkehrsrechtes beauftragten Amtsstellen in Strassenverkehrsfragen. Sie kann Ausschüsse bilden.

Art. 8 Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Abgaben

Für die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, wird zusätzlich zur Verkehrssteuer eine Abgabe erhoben. Diese wird vom Regierungsrat festgesetzt.

Bemessungsgrundlagen sind die Überschreitung der Höchstbreite, der Höchstlänge, der Höchsthöhe und des Höchstgewichtes sowie die Achslasten und die gefahrene Strecke.

Die maximale Abgabe beträgt:

  1. für Einzelbewilligungen Fr. 5'000.–

  2. für Dauer- und Streckendauerbewilligungen jährlich Fr. 15'000.–

Zusätzliche Kosten, die infolge von umfangreichen Streckenabklärungen, Polizeibegleitung, Berechnungen der Tragfähigkeit von Brücken und Durchlässen, provisorischen Verstärkungen usw. entstehen, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Art. 9 Automatisierte Verfügungen

Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen tragen keine Unterschrift.

Art. 10 Vollzug

Der Grosse Rat kann für die nicht dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterstehenden Fahrzeugarten und Strassenbenützer Vorschriften erlassen (Art. 3 Abs. 5 SVG).

Der Regierungsrat erlässt die weiteren notwendigen Vorschriften zum Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes, des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und dieses Gesetzes.

Der Regierungsrat entscheidet über die strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen besonderer Art, soweit das Bundesrecht diese den Kantonen überlässt. Er kann den Verkehrsunterricht für fehlbare Fahrzeuglenker einführen.

Art. 10a Ausnahme von der Gebührenpflicht

Parkkarten für behinderte Personen sind unentgeltlich.

Art. 11 Strafen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 und 6 verstösst oder gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Erlassen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht Bestimmungen des eidgenössischen Rechts anwendbar sind. Das ordentliche Strafverfahren wird angewandt.

Art. 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
a) Baugesetz

Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 13 b) Strassenbaugesetz

§ 10 des Strassenbaugesetzes vom 17. März 1969 ist aufgehoben.

Art. 14 c) Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr

§ 21 und § 22 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 18. Oktober 1977 sind aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Aarau, den 6. März 1984

Präsident des Grossen Rates Hüssy Staatsschreiber i.V. Salm

Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. September 1984. Inkrafttreten: 1. Januar 1985

Bd. 11 S. 400