Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesvorschriften über den Strassenverkehr und des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984.
991.111
Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes
Vom 12.11.1984 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 sowie § 15 des Dekrets über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD) vom 28. Oktober 1975,
beschliesst:
Allgemeines
Art. 1 Inhalt
Art. 1a Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2 Bezeichnungen
Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
SVG für Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958;
VRV für Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 1962;
SSV für Verordnung über die Strassensignalisation (Signalisationsverordnung) vom 5. September 1979;
VZV für Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung) vom 27. Oktober 1976;
GVS für Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984;
ARV 1 für Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung) vom 19. Juni 1995;
ARV 2 für Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981;
SDR für Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 17. April 1985;
GGBV für Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) vom 15. Juni 2001.
Zuständigkeiten
Departement Volkswirtschaft und Inneres *
Art. 3 Strassenverkehrsamt
Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
Das Strassenverkehrsamt gibt die Kontrollschilder ab. Es kann besonders begehrte Kontrollschilder öffentlich versteigern.
Art. 4 Polizeikommando
Das Polizeikommando ist zuständig für
a) …
b) …
c) …
d) die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen und Anhängern;
e) die Bewilligung motorsportlicher Veranstaltungen auf allen öffentlichen Strassen gemäss Art. 52 SVG und Art. 94–95 VRV;
ebis) die Bewilligung anderer sportlicher sowie kultureller und kommerzieller Veranstaltungen auf Kantonsstrassen;
eter) Verkehrsanordnungen und Signalisationen von insgesamt max. 8 Tagen Dauer gemäss Art. 3 Abs. 6 SVG und Art. 107 Abs. 4 SSV i.V.m. § 4 lit. e und ebis;
f) die Bewilligung zur Durchführung von Versuchsfahrten im Sinne von Art. 53 SVG;
g) die Bewilligung für das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf Kantonsstrassen;
h) die Bewilligung für Gesellschaftswagen im Linienverkehr zum Mitführen von Anhängern und für die Benützung von Strassen, die nicht für 2,5 m breite Fahrzeuge geöffnet sind;
i) …
k) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen im Rahmen von Art. 70 VZV;
l) die Meldung der Strassenverkehrsunfälle nach Art. 128 Abs. 3 VZV;
m) die Durchführung von Verkehrskontrollen nach Art. 130 ff. VZV, für die Durchführung von Strassen- und Betriebskontrollen betreffend die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen nach ARV 1 und ARV 2 sowie für die Kontrolle der Gefahrguttransporte auf der Strasse nach Art. 34 Abs. 2bis SDR;
n) …
o) den Vollzug sämtlicher übriger Vorschriften, in denen das Strassenverkehrsrecht des Bundes die Polizeiorgane als zuständig erklärt; vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit den Gemeinden und mit Privaten;
p) …
q) …
Art. 5 …
Departement Bau, Verkehr und Umwelt *
Art. 6 Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für
die in die kantonale Zuständigkeit fallenden Verkehrsanordnungen, Signalisationen, inklusive sämtlicher Wegweisungen und Markierungen auf Kantonsstrassen gemäss § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes;
die Zustimmung zu Strassenreklamen im Sinne von § 3 Abs. 3 GVS;
die Aufsicht über Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Strassenreklamen auf Gemeindestrassen und privaten Strassen;
die Anschaffung, das Aufstellen, den Betrieb und die Erneuerung der Signale und Markierungen auf Kantonsstrassen;
die Bewilligung zum Aufbruch von Kantonsstrassen und zur Ablage von Materialien.
In Abweichung von Absatz 1 lit. d obliegt den Gemeinden
die Anschaffung, das Aufstellen, der Betrieb und die Erneuerung von Wegweisungen von Gemeinden und Privaten sowie von taktilen Markierungen;
der Unterhalt und der Betrieb der Signalisationen und Markierungen von Gehwegen innerorts sowie von Personenüber- und -unterführungen.
Departement Gesundheit und Soziales *
Art. 6a Kantonales Laboratorium
Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der GGBV im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GGBV sowie für die Kontrollen im Sinne von Art. 34 Abs. 2quinquies SDR.
Gemeinden
Art. 7 Gemeinderat
Der Gemeinderat ist zuständig für:
a) die Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen sowie privaten Strassen gemäss § 1 GVS;
b) die Bewilligung von Strassenreklamen gemäss § 3 GVS;
c) die Bewilligung für die Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken gemäss § 6 GVS;
d) die Bewilligung für das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf Gemeindestrassen gemäss Art. 20 Abs. 2 VRV;
e) …
f) den Vollzug von ARV 1 und ARV 2 wie folgt:
Führung eines Verzeichnisses der unterstellten Betriebe;
Überprüfung, ob die verlangten Kontrollmittel geführt werden;
Abgabe der vorgeschriebenen Arbeitsbücher an die Unternehmer; Führen einer Liste über die jedem Unternehmer abgegebenen Arbeitsbücher, deren Nummern zu notieren sind;
Berichterstattung am Ende jedes zweiten Jahres zuhanden des Polizeikommandos;
g) die Bewilligung für radsportliche Veranstaltungen auf Gemeindestrassen sowie auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann, sofern die personellen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind, den Gemeinderat ermächtigen,
die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen nach ARV 1 und ARV 2 selber zu kontrollieren. Werden Mängel festgestellt, erstattet die Gemeindebehörde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft;
im Innerortsbereich die Kontrollen nach Art. 130 ff. VZV vorzunehmen und Anzeigen zu erstatten. In Ausnahmefällen kann für einzelne Strecken die Kontrollermächtigung auch für den Ausserortsbereich erteilt werden. Die Gemeinden melden periodisch die vorgesehenen Kontrollen. Die Kantonspolizei überwacht und koordiniert den Vollzug.
Art. 7bis Einwohnerkontrolle
Die Einwohnerkontrollen prüfen die Identität der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für einen Lernfahr- oder Führerausweis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und 3 VZV, kleben deren Passfoto auf die Gesuchsunterlagen und leiten diese an das Strassenverkehrsamt weiter.
Sie erheben dafür eine Gebühr gemäss § 15 Abs. 1 lit. h GGebD.
Das Strassenverkehrsamt stellt den Einwohnerkontrollen Klebematerial und frankierte Antwortcouverts unentgeltlich zur Verfügung.
Für die Auflage der Gesuchsformulare auf den Gemeinden kann das Strassenverkehrsamt eine angemessene Entschädigung ausrichten.
Private *
Art. 7a Begleitung von Ausnahmetransporten
Der Regierungsrat kann die Begleitung von Ausnahmetransporten Privaten übertragen.
Die Kantonspolizei ist zuständig für die Anerkennung von ausserkantonalen Bewilligungen von Privaten für die Begleitung von Ausnahmetransporten.
Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen
Art. 8 Verkehrsanordnungen im Bereiche von Verzweigungen mit Kantons- und Gemeindestrassen
Verzweigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 GVS sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Ihnen gleichgestellt sind Ausfahrten aus Parkplätzen, Tankstellen, Garagen, Fabriken, Höfen und dergleichen.
Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen und privaten Strassen fallen in die Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit sie sich auf Verzweigungen mit Kantonsstrassen beziehen oder die Verkehrssicherheit auf solchen Verzweigungen beeinträchtigen können.
Verkehrsanordnungen, die wesentliche Auswirkungen auf Kantonsstrassen haben können, bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
Art. 9 Zentrale Kartei
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt führt über Verkehrsanordnungen im Kanton eine zentrale Kartei.
Art. 10 Meldungen der Gemeinden
Die Gemeinden melden Verkehrsanordnungen, die gemäss Art. 107 SSV veröffentlicht werden müssen, vor der Publikation dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
Bewilligungen für motorsportliche Veranstaltungen abseits öffentlicher Strassen sind jeweils auch dem Polizeikommando zuzustellen.
Art. 11 Veröffentlichung
Die Behörde, die eine Verkehrsanordnung erlassen hat, ist zuständig für die Veröffentlichung. Sie trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten bei Verkehrsanordnungen für private Ein- und Ausfahrten, die nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen sind.
Die Gemeinden melden dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt ihr kommunales Publikationsorgan für Verkehrsanordnungen.
Die Einsprachefrist richtet sich nach dem Datum der Publikation im kantonalen Amtsblatt.
In der Veröffentlichung im kommunalen Publikationsorgan ist auf das für den Fristenlauf massgebende Datum der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt hinzuweisen.
Den von einem Fahr- oder Parkierungsverbot direkt betroffenen Grundeigentümern ist die Publikation rechtzeitig anzuzeigen, sofern dies ohne übermässige Verzögerung oder Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
Art. 12 Ausnahmen
Die Behörde, die eine Verkehrsanordnung erlassen hat, ist zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SSV.
Art. 13 Beratung
Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt obliegt die Beratung der Gemeinden und Privaten.
…
…
Strassenreklamen
Art. 14 Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
Gesuche für Strassenreklamen im Bereiche von Kantonsstrassen und Gemeindestrassen im Verzweigungsbereich mit Kantonsstrassen gemäss § 3 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes sind vom Gemeinderat samt den erforderlichen Unterlagen dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt zur Zustimmung weiterzuleiten.
Im Bereiche der Strassen nach Absatz 1 befinden sich Strassenreklamen, die der Fahrzeugführer auf Kantonsstrassen wahrnehmen kann.
Art. 14a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Temporäre Strassenreklamen, die baurechtlich bewilligungsfrei sind, sind auch strassenverkehrsrechtlich nicht bewilligungspflichtig.
Zulassung von Veteranenfahrzeugen *
Art. 15 Wechselkontrollschilder für Veteranenfahrzeuge
Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird für maximal 20 Veteranenfahrzeuge erteilt.
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen *
Art. 19 …
Art. 19a Fortbildung
…
…
…
Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Genehmigung der Fortbildungsveranstaltungen gemäss Art. 5h VZV. Es kann die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Qualität der Fortbildungsangebote Dritten übertragen.
…
Art. 19b Anerkennung
Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Anerkennung der Ärztinnen und Ärzte der Stufen 1–4, der Psychologinnen und Psychologen gemäss Art. 5a–5d VZV sowie für die Anerkennung der Ärztinnen und Ärzte oder deren Untersuchungsergebnisse gemäss Art. 151j Abs. 7 VZV.
Die Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 nehmen die Selbstdeklaration gemäss Art. 5b Abs. 1 VZV elektronisch über das zu diesem Zweck zur Verfügung stehende Internetportal medtraffic.ch vor.
Die Registrierung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychologinnen und Psychologen im Internetportal medtraffic.ch gilt als Anerkennung gemäss Absatz 1. Dasselbe gilt für die Verlängerung der Registrierung um fünf Jahre gemäss Art. 5f VZV.
Die Ärztinnen und Ärzte sowie die Psychologinnen und Psychologen sind verpflichtet, dem Strassenverkehrsamt die Erlangung der Anerkennungsvoraussetzungen zu melden.
…
…
Art. 19c Aufsicht
Das Strassenverkehrsamt kann die Tätigkeit der anerkannten Ärztinnen und Ärzte der Stufen 1–4 und der anerkannten Psychologinnen und Psychologen jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
Es kann bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen oder aus anderen triftigen Gründen die Anerkennung widerrufen.
Art. 19d …
Art. 19e Mitwirkungs- und Meldepflichten
Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vorbehandelnden Ärztinnen und Ärzte anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken.
Das Strassenverkehrsamt ist berechtigt, den Ärztinnen und Ärzten der Stufen 1–4 sowie den Psychologinnen und Psychologen soweit wie nötig Akteneinsicht zu gewähren.
…
Fallen die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich weg, benachrichtigt die Ärztin beziehungsweise der Arzt oder die Psychologin beziehungsweise der Psychologe umgehend das Strassenverkehrsamt.
Art. 19f Untersuchungskosten
Die Kosten für die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sowie für allfällig notwendige Zusatzaufwendungen sind von der untersuchten Person zu tragen.
…
Art. 19g Übermittlung der Ergebnisse verkehrsmedizinischer Untersuchungen
Das Strassenverkehrsamt kann verlangen, dass ihm die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Abklärungen der Stufen 1 und 2 von den Ärztinnen und Ärzten in einer vorgegebenen elektronischen Form ausgestellt und übermittelt werden.
Verkehrsunterricht für fehlbare Fahrzeuglenker
Art. 20 Anordnung
Das Strassenverkehrsamt kann für Fahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, Verkehrsunterricht anordnen, insbesondere wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 40 und 41 VZV).
Weitergabe von Daten *
Art. 20a Zugriff auf Daten des Strassenverkehrsamtes
Die Gemeindepolizeistellen mit verkehrspolizeilichen Funktionen erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Lenker und der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Halter im elektronischen Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten des Strassenverkehrsamtes gemäss Anhang.
Das Strassenverkehrsamt kann zur Verminderung des Aufwandes für die Auskunftserteilung benachbarten kantonalen und kommunalen Polizeistellen sowie den Zollämtern im Kanton den Lesezugriff gemäss Absatz 1 gewähren.
Das Strassenverkehrsamt kann privaten und ausserkantonalen Prüfstellen, die im Auftrag des Kantons amtliche Nachkontrollen von Fahrzeugen durchführen, zum Zwecke der Fahrzeugprüfung Daten gemäss den Ziffern 1, 2 und 4 des Anhangs im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen.
Es kann zudem den Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz als Anbieter der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zugelassen sind, für deren eigene Versicherte zur Kontrolle der Angaben in hinterlegten Versicherungsnachweisen sowie zur Kontrolle der In- und Ausserverkehrsetzungen von Fahrzeugen im elektronischen Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten gemäss den Ziffern 1, 2 und 4 des Anhangs gewähren.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmung
Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Verfahren werden nach altem Recht durchgeführt.
Die Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 dürfen die entsprechenden Untersuchungen bis 31. Dezember 2017 nach bisherigem Recht durchführen.
Art. 22 Weisungen
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt können für den Vollzug der Strassenverkehrsvorschriften interne Weisungen erlassen, insbesondere für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss § 3 Abs. 1 GVS, die Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen.
Art. 23 Änderung geltenden Rechts
Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 wird wie folgt ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Die Verordnung über die von der Kantonspolizei zu beziehenden Gebühren vom 24. April 1996 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Die Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiete des Gesundheits- und Zivilschutzwesens vom 10. Juni 1991 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 24 …
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Aarau, den 12. November 1984
Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber
Bd. 11 S. 405