3-BU.2026.66
Rubrum
Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-BU.2026.66 2024/11927
Urteil vom 19. Mai 2026
Besetzung
Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Sciolli
Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau
Angeklagter A._____
Gegenstand
Strafbefehl Nr. 2024/11927 betreffend Ordnungsbusse
Der Präsident entnimmt den Akten
1.
Anfang 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 24. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 15. Oktober 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.
2.
Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.
3.
Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. November 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.
4.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 Einsprache.
5.
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2026 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache.
6.
Am 23. März 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:
"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2.
Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."
7.
Mit Verfügung vom 26. März 2026 wurde der Angeklagte auf den 19. Mai 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
8.
Mit Schreiben vom 14. April 2026 wurde dem Angeklagten die Vorladung zusätzlich per A-Post Plus zugestellt.
9.
Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q.____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 12. Mai 2026).
10.
Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.
11.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 wurde dem Angeklagten eine mögliche Bussenerhöhung angedroht und die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl gegeben.
12.
Der Angeklagte hat keine Stellungnahme eingereicht.
Der Präsident zieht in Erwägung
I.
1.
Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
2.
2.1
Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).
2.2
Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
3.
Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
II.
1.
1.1
Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.
Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).
1.2
Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q.____ die Steuererklärung 2024 einzureichen.
1.3
1.3.1
Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 15. Oktober 2025 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.
1.3.2
In der Einsprache machte der Angeklagte geltend, dass die unterlassene Einreichung der Steuererklärung nicht vorsätzlich erfolgt sei, sondern im Zusammenhang mit einer schweren finanziellen Belastungssituation. Er befände sich seit längerer Zeit in einem laufenden Betreibungsverfahren und verfüge über keine freien finanziellen Mittel, um zusätzliche Verpflichtungen oder Sanktionen zu tragen. Die ausgesprochene Busse erscheine unter diesen Umständen als unverhältnismässig, zumal weder ein erhebliches Verschulden noch eine beharrliche Pflichtverletzung vorliege.
1.3.3
Das Gemeindesteueramt Q._____ hielt fest, dass die vorgebrachten Gründe nicht als ausreichende Entschuldigung für die Säumnis gelten könnten.
1.3.4
Es ist zwar nachvollziehbar, dass persönliche Umstände schwierig und belastend gewesen sein mögen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso der Angeklagte trotz der behaupteten schwierigen finanziellen Situation nicht wenigstens ein Fristerstreckungsgesuch hätte einreichen können. Die angeführten Vorbringen des Angeklagten stellen demnach keine Hinderungsgründe für ein rechtzeitiges Einreichen der Steuererklärung dar. Ausserdem ist festzuhalten, dass bei der vierten Widerhandlung wohl doch eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegt.
Folglich ist festzuhalten, dass die Einwände des Angeklagten nicht als Entschuldigungsgründe für die Nichteinreichung der Steuererklärung 2024 gelten und vorliegend unbehelflich sind.
1.3.5
Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2024 verletzt.
1.4
Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.
1.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.
2.
Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor.
3.
3.1
Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00).
3.2
Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 49'800.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares/satzbestimmendes Einkommen 2023) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde jedoch das steuerbare Einkommen mit der Ermessensveranlagung 2024 vom 17. Februar 2026 rechtskräftig auf CHF 53'600.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses höhere Einkommen abzustellen.
3.3
Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits drei Mal gebüsst werden (2020, 2022, 2023). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 53'600.00 sowie bei der vierten Widerhandlung CHF 2'000.00.
3.4
3.4.1
Dem Angeklagten wurde vor diesem Hintergrund eine Erhöhung der Busse mit Möglichkeit zur Stellungnahme angedroht (Schreiben vom 21. Mai 2026). Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass bei einem Einspracherückzug die tiefere Busse gemäss Strafbefehl unverändert bleibe. Der Angeklagte hat das eingeschriebene Schreiben vom 21. Mai 2026 innert der 7-tägigen postalischen Frist nicht abgeholt und keine Stellungnahme eingereicht.
3.4.2
Bei eingeschriebenen Sendungen gilt für den Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der 7-tägigen Abholfrist, gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (sog. Zustellfiktion). Diese Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396).
3.4.3
Der Angeklagte hatte Kenntnis vom vorliegenden Verfahren und musste jederzeit mit gerichtlicher Korrespondenz rechnen. Da er nicht die erforderlichen Vorkehren getroffen hat, um gerichtliche Schriftstücke innert der 7-tägigen Abholfrist entgegenzunehmen, greift die Zustellfiktion. Das Schreiben vom 21. Mai 2026 gilt somit als zugestellt. Androhungsgemäss ist die Busse damit zu erhöhen.
3.5
Nachdem die angedrohte Bussenerhöhung dem aktuellen Bussentarif entspricht und damit rechtmässig ist, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'500.00 androhungsgemäss auf CHF 2'000.00 zu erhöhen.
III.
1.
Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.
2.
Nachdem der Angeklagte die Aufhebung der Busse beantragt hat, vorliegend jedoch die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'500.00 auf CHF 2'000.00 erhöht wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen.
Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).
3.
Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.).
Dispositiv
Der Präsident erkennt:
1.
Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.
3.
Der Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q.____
Mitteilung an: die Gerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 19. Mai 2026
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Sciolli