Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

AGVE_2001_45

Rubrum

2001 Kantonales Steuerrecht 191

VIII. Kantonales Steuerrecht

45 Steuerfreie Übertragung der stillen Reserven bei Umwandlung (§ 20 StG).

  • Folge bei Nichteinhaltung der Bedingungen gemäss § 20 Abs. 2 StG: Besteuerung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung.

  • Teilliquidation eines selbstständigen Betriebsteils ist steuerlich gleich zu behandeln wie eine Liquidation.

  • Korrektur der zeitlichen Zuordnung einer Jahressteuer im Rechtsmittelverfahren.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Mai 2001 in Sachen C.A. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2001, B 23.7 Nr. 11.

192 Verwaltungsgericht 2001

46 Geschäfts-/Privatvermögen. Steuernachfolge. Übergangsbestimmungen.

  • Für die Steuerjahre bis 2000 ist das Steuergesetz 1983 noch integral, also einschliesslich der Verfahrensbestimmungen, anwendbar

  • Privatentnahme durch definitive Verpachtung oder bloss vorläufige Verpachtung zur Überbrückung eines Schwebezustands? (Erw. II/1/b/bb).

  • Der bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erzielte Kapitalgewinn unterliegt der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, wenn er wegen Tod des Steuerpflichtigen nicht während einer ganzen Steuerperiode versteuert wird (Erw. II/2).

  • Die Steuernachfolge bezieht sich auch auf die Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, selbst wenn diese ihre Ursache im Tod des Steuerpflichtigen hat und erst nachher festgesetzt werden kann (Erw. II/2/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Mai 2001 in Sachen Erben M.G. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.

Sachverhalt

A.

E.B., der einen Landwirtschaftsbetrieb geführt hatte, verstarb am 10. Dezember 1964. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine 7 Geschwister M.G.-B., W.B., A.B., E.B., E.E.-B., W.B. und F.B. In seinen Nachlass fielen verschiedene Liegenschaften, die zu seinem Geschäftsvermögen gehört hatten. A.B. starb am 10. Dezember 1966 und hinterliess die anderen 6 Geschwister als gesetzliche Erben. Diese unterzeichneten am 11. Juli 1967 einen Teilungsvertrag (partielle Erbteilung). Darin wurde festgehalten, seit dem Tod von E.B. hätten F.B. und A.B. das Heimwesen pachtweise bewirtschaftet, seit Dezember 1966 F.B. allein. Alle Erben verzichteten auf eine Zuteilung nach Massgabe des bäuerlichen Erbrechts. An der Hofparzelle wurde F.B. eine lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung eingeräumt; hinsichtlich dieses Grundstücks wurde die Erbteilung bis zum Tod von F.B. aufgeschoben. Mit Bezug auf die übrigen Parzellen wurde beschlossen, sie möglichst bald und bestmöglich zu verkau-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 20 und Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in