WBE.2025.197
Rubrum
2023 diverse Unterlagen zur Prüfung der Selbständigkeit der ausländischen Zweigniederlassung sowie seiner Arbeitnehmereigenschaft einzureichen (MI-act. 19 ff.). Nach Einreichung von Unterlagen am 15. Mai 2023 Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. April 2025
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der nachstehenden Präzisierungen, einzutreten.
Das MIKA ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht eingetreten und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Nichteintretensverfügung des MIKA bestätigt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet unter diesen Umständen einzig die Frage, ob das MIKA, wie durch die Vorinstanz festgestellt, zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Sollte dies zu verneinen sein, wäre der Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das MIKA wäre anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3).
Entsprechend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 2, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sei zu bewilligen, nicht einzutreten, da die materielle Beurteilung des Gesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziff. 1 zudem die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 30. Januar 2025 verlangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben kann. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025. Auf den entsprechenden Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG).
Wie bereits erwähnt, richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abweisung einer Einsprache, welche gegen einen Nichteintretensentscheid des MIKA ergangen ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Gesuch richtigerweise bestätigt und die Einsprache zu Recht abgewiesen hat.
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, Gegenstand des Einspracheverfahrens sei ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten tatsächlich verletzt habe und die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG erfüllt gewesen seien.
Angesichts der bereits im ersten Gesuchsverfahren ab 29. September 2022 bestehenden offenen Fragen, der verweigerten Mitwirkung, des anschliessenden Rückzugs des Gesuchs mit Einreichung eines neuen Arbeitsvertrags sowie der Hinweise auf ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem neuen Arbeitgeber habe die Sektion die tatsächliche Umsetzung des Arbeitsvertrags sowie die Arbeitnehmereigenschaft genauer prüfen und hierzu die nötigen Zusatzunterlagen verlangen dürfen, zumal die Arbeitgeberin erst am 26. Juni 2024 im Handelsregister eingetragen worden sei. Die entsprechende Aufforderung habe der Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Nach einer erst- maligen Aufforderung per A-Post vom 5. November 2024 sei am 28. November 2024 eine weitere Aufforderung per A-Post Plus erfolgt, wobei die Zustellung nachweislich am 29. November 2024 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe die korrekte Zustellung der Aufforderung durch die Sektion nicht bestritten, sein eigenes Versehen eingeräumt und sogleich nach geltend gemachter Kenntnisnahme weitere Dokumente eingereicht. Damit sei seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass ihm die Einreichung der Unterlagen möglich und zumutbar gewesen wäre und er seinen Mitwirkungspflichten selbstverschuldet nicht nachgekommen sei.
Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Sektion verletzt, indem er der Aufforderung zur notwendigen und zumutbaren Mitwirkung nicht innert Frist Folge geleistet habe. Auch in den Wochen nach Ablauf der letzten Frist am 13. Dezember 2024 bis zum Versand der angefochtenen Verfügung am 30. Januar 2025 habe er keine Reaktion gezeigt. Dass es sich dabei möglicherweise um ein Versehen gehandelt habe, habe er sich selbst zuzuschreiben, was er denn auch nicht bestreite. Die Sektion sei daher in Anwendung von § 23 Abs. 2 VRPG und nach vorgängiger Androhung zu Recht auf das Gesuch vom 12. Juli 2024 nicht eingetreten.
Zu den nachträglich mit der Einsprache eingereichten Unterlagen hielt die Vorinstanz fest, diese stellten ein neues Gesuch dar, das von der zuständigen Sektion des MIKA erst noch zu prüfen sei. Auf ein direktes Bewilligungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Entsprechend sei die von der Sektion verfügte Wegweisung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen rechtmässig gewesen, wobei Vollzugshindernisse weder ersichtlich noch geltend gemacht worden seien.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ein Nichteintreten gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG eine aktive, bewusste und damit vorsätzliche Verweigerung der gesetzlich geforderten Mitwirkung voraussetze. Diese liege nicht vor, da der Beschwerdeführer weder die erste Aufforderung vom 5. November 2024 noch die zweite vom 28. November 2024 habe zur Kenntnis nehmen können. So sei die erste Aufforderung lediglich mit normaler A-Post versandt worden und wahrscheinlich von der Post nicht korrekt zugestellt worden. Das zweite Schreiben des MIKA, welches mit A-Post Plus versandt worden sei, habe er wahrscheinlich versehentlich zusammen mit Werbeunterlagen im Altpapier entsorgt, ohne davon Kenntnis genommen zu haben. Da es sich dabei allenfalls um ein Versehen des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe er nicht bewusst auf die Schreiben nicht reagiert. Es liege höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vor, weshalb er seine Obliegenheiten nie bewusst verletzt habe.
In diesem Zusammenhang entbehre die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auch in den Wochen nach Ablauf der letzten Frist am 13. Dezember 2024 bis zum Versand der angefochtenen Verfügung am 30. Januar 2025 keine Reaktion gezeigt, jeglicher Grundlage. Wenn feststehe, dass er die ersten beiden Schreiben gar nicht habe zur Kenntnis nehmen können, sei es logisch, dass er auch in der Folgezeit keine Reaktion gezeigt habe, da er nicht gewusst habe, dass von ihm zusätzliche Unterlagen verlangt worden seien. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Zustellungspraktiken der Verwaltungsbehörden, wonach zunehmend rechtsverbindliche Schriftstücke aus Kostengründen nicht per Einschreiben, sondern per A-Post Plus – und damit ohne persönliche Übergabe an den Empfänger – versandt würden. Bei einer Zustellung per A-Post Plus finde nämlich keine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Empfänger statt. Die zustellende Person der Post bestätige lediglich, dass sie den entsprechenden Brief in den Briefkasten geworfen habe.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Festhalten an der Nichteintretensverfügung stelle einen überspitzten Formalismus dar, da er inzwischen sämtliche angeforderten Unterlagen mit der Einsprache nachgereicht habe, was eine umfassende Beurteilung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ermögliche. Überdies widerspreche die Vorgehensweise der Vorinstanz auch den Grundsätzen der Prozessökonomie. Während sie am Nichteintreten festhalte, werde parallel durch die gleiche Behörde ein neues Gesuch des Beschwerdeführers geprüft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien daher vom Staat zu tragen.
2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Schreiben des MIKA vom 5. November 2024 per A-Post sowie vom 28. November 2024 per A-Post Plus dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden sind, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht andernfalls von vornherein zu verneinen wäre.
2.2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie die Behörden ihre Entscheide zuzustellen haben (vgl. § 26 f. VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, im VRPG eine bestimmte Zustellungsart vorzuschreiben (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2017, S. 256, Erw. II/3.2.2). Ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief oder mit der Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu erlangen, um diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei einem nicht eingeschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird, und damit in den
Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.409 vom 7. März 2023, Erw. II/2).
Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track & Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.2).
Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016, Erw. 2.2.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 5.2,2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, Erw. 3.2.2, und 4A_10/2016 vom 8. September 2016, Erw. 2.2.1).
2.3. Das MIKA forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2024 per A-Post zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (MI-act. 194). Mit
Schreiben vom 28. November 2024 per A-Post Plus erinnerte es ihn an die Einreichung der ausstehenden Unterlagen, setzte ihm eine letzte Frist bis am 13. Dezember 2024 und stellte für den Unterlassungsfall das Nichteintreten in Aussicht (MI-act. 196 f.). Für die A-Post Plus-Sendung liegt in den Akten ein Sendungsverlauf der Schweizerischen Post, wonach diese dem Beschwerdeführer am 29. November 2024 in den Briefkasten gelegt wurde (MI-act. 198).
Bezüglich des Schreibens vom 5. November 2024 per A-Post ist festzuhalten, dass für die korrekte Zustellung einer Verfügung in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Behörde beweisbelastet ist, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 57, Erw. 2.3; BGE 142 IV 125, Erw. 4.3 und BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Für diesen Beweis genügt die in den Akten enthaltene Kopie des Schreibens vom 5. November 2024 nicht (vgl. BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Effektiv vermag das MIKA diesbezüglich keinen Zustellnachweis beizubringen. Bei Versand mittels regulärer A-Post besteht keinerlei Vermutung für die korrekte Zustellung (Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2019 vom 11. November 2020, Erw. 2.2.1). Im Zweifel muss rechtsprechungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, Erw. 4.3; BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Wie es sich damit konkret verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Zustellung des zweiten Schreibens vom 28. November 2024 per A-Post Plus nicht bestreitet. Er macht lediglich geltend, er habe den Brief wahrscheinlich versehentlich zusammen mit Werbeunterlagen im Altpapier entsorgt, ohne ihn zur Kenntnis genommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen haben will, ist unbeachtlich. Da das Schreiben vom 28. November 2024 nachweislich in den Briefkasten des Beschwerdeführers und damit in seinen Machtbereich gelangt ist, gilt es als ordnungsgemäss zugestellt. Dass er davon effektiv Kenntnis genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. vorne Erw. II/2.2). Die von ihm geltend gemachte Unmöglichkeit der Kenntnisnahme hat er sich selbst zuzuschreiben. Selbst wenn er die ordnungsgemässe Zustellung in Abrede stellen wollte, begründet der in den Akten liegende Sendungsverlauf der Schweizerischen Post die natürliche Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung, die durch sein Vorbringen nicht erschüttert wird.
Nach dem Gesagten gilt das Schreiben vom 28. November 2024 als dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt. Daran vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Behörden würden aus Kostengründen vermehrt rechtsverbindliche Schriftstücke per A-Post Plus statt per Einschreiben versenden, nichts zu ändern (vgl. vorne Erw. II/2.2).
3. 3.1. Da das Schreiben des MIKA vom 28. November 2024 per A-Post Plus in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist, konnte er von dessen Inhalt – namentlich der Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen, der Fristansetzung bis am 13. Dezember 2024 sowie der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – Kenntnis nehmen. Er muss sich den Inhalt des Schreibens daher vollumfänglich entgegenhalten lassen (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1), womit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
3.2. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die behördliche Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei aber auf den entscheiderheblichen Sachverhalt und wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. So haben Ausländerinnen und Ausländer sowie verfahrensbeteiligte Dritte an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung ihres Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. a und b AIG; vgl. auch § 23 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht zielt darauf ab, den Behörden einen umfassenden Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen, damit sie in Kenntnis aller relevanten Aspekte über ein Gesuch entscheiden können.
Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom 28. April 2022, Erw. 6.4; vgl. BGE 124 II 361, Erw. 2b). Zudem kann die betroffene Person nur zur Mitwirkung angehalten werden, soweit es ihr ohne weiteres zumutbar ist (vgl. FELIX BAUMANN, in: Caroni / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 5 zu Art. 90 AIG).
Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, ist die Behörde nach § 23 Abs. 2 VRPG nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Aufforderungsschreiben des MIKA nicht zur Kenntnis nehmen können und die Mitwirkung damit nicht aktiv, bewusst und vorsätzlich verweigert. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu entlasten.
Schon im ersten Gesuchsverfahren ab 29. September 2022 gab es mehrere unklare Punkte in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers. Obschon er dazu aufgefordert worden war, reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht ein (MI-act. 19, 182, 185). Am 12. Juli 2024 zog er sein Gesuch zurück und legte dem MIKA gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit der D._____ Swiss vor (MIact. 186 ff., 191). Bei diesem zweiten Gesuch war für das MIKA insbesondere fraglich, ob dem Beschwerdeführer die nötige Arbeitnehmereigenschaft effektiv zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil mehrere Hinweise darauf hindeuten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der D._____ Swiss ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, und die D._____ Swiss erst am 26. Juni 2024 im Handelsregister eingetragen worden war (MI-act. 190, 237). Unter diesen Umständen durfte das MIKA vertieft prüfen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht und ob der Beschwerdeführer effektiv als Arbeitnehmer tätig ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das MIKA die Beibringung der für die Prüfung notwendigen Unterlagen verlangte. Die vorzulegenden Dokumente – namentlich Lohnabrechnungen, Bankbelege der Lohneingänge, die Bestätigung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, eine Kopie der Tarifmeldung des Quellensteueramtes sowie eine aktuelle schriftliche Arbeitsbestätigung (MI-act. 194; 196) – waren Tatsachen, die der Beschwerdeführer besser kannte als das MIKA und die ohne seine Mitwirkung nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden konnten. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers war daher notwendig, was auch nicht bestritten wurde.
Die Zumutbarkeit der verlangten Mitwirkung ist ebenfalls zu bejahen. Bei den eingeforderten Dokumenten handelt es sich um Unterlagen, die ohne grossen Aufwand bei der Arbeitgeberin erhältlich sind. Dem Beschwerdeführer stand hierfür eine mehrwöchige Frist zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 28. November 2024 forderte das MIKA den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 23 VRPG sowie unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – letztmals zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis am 13. Dezember 2024 (MI-act. 196 f.). Wie bereits festgestellt (vgl. vorne Erw. II/2.3), wurde ihm dieses Schreiben ordnungsgemäss zugestellt. Er muss sich daher entgegenhalten lassen, von der Aufforderung und der Androhung des Nichteintretens Kenntnis gehabt zu haben. Dennoch reichte er die verlangten Unterlagen bis zum Ablauf der Frist am 13. Dezember 2024 nicht ein. Auch in den Wochen danach bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung am 30. Januar 2025 zeigte er keine Reaktion (MI-act. 202 ff.) Der Beschwerdeführer hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt.
3.3.2. § 23 Abs. 2 VRPG setzt voraus, dass die Behörde die Rechtsfolge des Nichteintretens vorgängig androht. Das MIKA hat dies mit Schreiben vom 28. November 2024 getan (MI-act. 196 f.). Konkret wies es darauf hin, dass es auf das Gesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen und die Wegweisung aus der Schweiz in die Wege leiten werde, falls es die eingeforderten Unterlagen und Informationen bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erhalte. Die Rechtsfolge des Nichteintretens wurde damit vorgängig und angedroht.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ein Nichteintreten gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG eine aktive, bewusste und damit vorsätzliche Verweigerung der gesetzlich geforderten Mitwirkung voraussetze, ist unzutreffend. Da das Schreiben vom 28. November 2024 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde (vgl. vorne Erw. II/2.3), muss er sich entgegenhalten lassen, von der Aufforderung und der Androhung des Nichteintretens Kenntnis gehabt zu haben. Ob er davon tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist rechtlich unerheblich (vgl. Erw. II/2.2). Allfällige negative Folgen aus einem Versehen beim Sortieren seiner Post hat er sich selbst zuzuschreiben. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers sowohl notwendig als auch zumutbar war und die möglichen Rechtsfolgen vorgängig ordnungsgemäss angedroht wurden – was vorliegend zu bejahen ist.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Festhalten am Nichteintreten stelle einen überspitzten Formalismus dar, da er mit der Einsprache sämtliche verlangten Unterlagen nachgereicht habe, ist Folgendes festzuhalten: Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn Verfahrensnormen so streng angewandt werden, dass sie durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt sind und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise verhindert wird (BGE 142 I 10, Erw. 2.4.2). Grundsätzlich ist es nicht willkürlich, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht zu einem Nichteintretensentscheid führt, sofern der Betroffene auf diese Folge unzweideutig hingewiesen worden ist und das Gesuch nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage materiell behandelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014, Erw. 3.3). Vorliegend lagen dem MIKA im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung vom 30. Januar
2025 die verlangten Unterlagen nicht vor. Das Gesuch war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht materiell beurteilbar. Dass der Beschwerdeführer die Unterlagen zusammen mit seiner Einsprache einreichte, vermag daran nichts zu ändern. Gegenstand des Einspracheverfahrens war ausschliesslich die Frage, ob die Sektion des MIKA zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist – nicht die materielle Prüfung des Gesuchs selbst. Eine erstmalige materielle Beurteilung durch den Rechtsdienst als Einspracheinstanz hätte dem Beschwerdeführer im Fall einer Abweisung die erstinstanzliche Beurteilung durch die zuständige Sektion des MIKA und damit eine Rechtsmittelinstanz entzogen. Die nachträglich eingereichten Unterlagen stellen daher ein neues Gesuch dar, das von der zuständigen Sektion zu prüfen ist. Dem Beschwerdeführer ist der Rechtsweg damit nicht versperrt. Von einer unhaltbaren Verhinderung der Verwirklichung des materiellen Rechts kann keine Rede sein.
3.5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 23 Abs. 2 VRPG erfüllt. Das MIKA ist zu Recht und androhungsgemäss auf das Gesuch nicht eingetreten, womit die Vorinstanz die Einsprache korrekterweise abgewiesen hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 18. Mai 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William