Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WBE.2026.102

Rubrum

Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 5. März 2026

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung)

Erwägungen

I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 5. März 2026 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2026.8) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann sowohl von der durch die Massnahme betroffenen Person wie auch durch jede ihr nahestehende Person eingereicht werden. Als nahestehende Personen sind alle zu betrachten, welche der betroffenen Person im Sinne einer faktischen Verbundenheit nahestehen. Es braucht keine Rechtsbeziehung wie bei einer Verwandtschaft oder einem Auftragsverhältnis zu bestehen. Die Legitimation ist weit auszulegen. Die nahestehende Person erhält volle Parteistellung und kann kostenpflichtig werden (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [nachfolgend BSK ZGB I], N. 19 ff. zu Art. 439 ZGB). Das Bundesgericht verlangt ausserdem, dass die nahestehende Person die Interessen der Betroffenen vertritt und nicht aus eigenem Interesse handelt. Handelt es sich bei der nahestehenden Person um einen nahen Verwandten und/oder eine Person aus dem gleichen Haushalt, wird im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen, die Person ist geeignet, die Interessen der Betroffenen zu vertreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, Erw. 2.5.1.1). Bei einem Interessenkonflikt ist die Eignung der nahestehenden Person zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2025 vom 23. Oktober 2025, Erw. 4.3.2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer ist als Sohn ein naher Verwandter der Betroffenen. Er beantragt die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und vertritt damit die Interessen der Betroffenen. Eine Interessenkollision ist bei gegebener Aktenlage nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.

3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439

II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).

2. 2.1. Fällt das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde einen Unterbringungsentscheid, sind in verfahrensmässiger Hinsicht namentlich die Art. 443 ff. ZGB zu beachten. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB).

Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Auskünfte der beteiligten Personen. Die Behörde kann solche Auskünfte schriftlich einholen, sich die nötigen Informationen aber auch durch mündliche Befragungen verschaffen. Abklärungen in Form von persönlichen Befragungen haben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Situation erhoben werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persönliche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1

ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtliches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA, BSK ZGB I, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts 15. Juni 2022, Erw. 2.1. mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 94 f.; 102 ff.).

2.2. Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann – wie erwähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhältnismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei besonderer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnismässig kann die Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der Sachverhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen Person entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den persönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispielsweise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht notwendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.2. mit Hinweis). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Gründe der betroffenen Person unterbleiben.

Besondere Gründe, welche im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhörung nur durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB).

3. 3.1. Das Familiengericht Q._____ hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, die Betroffene sowie den Beschwerdeführer jedoch nicht im gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch den Fachrichter E._____ durchgeführt. Zudem war die Gerichtsschreiberin F._____ anwesend. Der Gerichtspräsident H._____ sowie die Fachrichterin I._____, welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhörung vom 4. März 2026 nicht bei.

3.2. Das Familiengericht Q._____ begründet seinen Verzicht auf eine Anhörung im Kollegium damit, dass die Betroffene sich in einer eher labilen Verfassung befunden habe. Die Befragung im Gesamtgremium stelle für die Betroffene in der Regel eine grössere Belastung dar als ein Gespräch mit einem einzelnen, dafür spezifisch geschulten Fachrichter. Mit Blick auf das beabsichtigte Gesprächsziel sei es als schonenderes Vorgehen erschienen, die Anhörung delegationsweise durchzuführen.

Diese Begründung überzeugt nicht, zumal bei sehr vielen Betroffenen einer fürsorgerischen Unterbringung von einem eher labilen Zustandsbild auszugehen sein dürfte. Soweit im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, dass die Befragung durch das Gesamtgremium "in der Regel" eine grössere Belastung für die betroffene Person darstelle als die Befragung durch einen einzelnen, spezifischen Fachrichter, wird verkannt, dass gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB die Anhörung im Kollegium die Regel darstellt und eine delegationsweise Anhörung nur ausnahmsweise zulässig ist. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium hätte verzichtet werden dürfen, ist anhand des Geschilderten nicht ersichtlich. Einen persönlichen Eindruck der gesundheitlichen und sozialen Situation der Betroffenen zu gewinnen, ist entscheidend, um sich von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte der Betroffenen in grundlegender Weise missachtet worden.

4. Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (MARANTA, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB; vgl.

Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.127 vom 25. März 2025,

Die Angelegenheit ist zur umgehenden Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung unter Wahrung der Parteirechte der Betroffenen (insbesondere Anhörung im Kollegium) an das Familiengericht Q._____ zurückzuweisen. Sollte bis zum 25. März 2026 kein korrekter Entscheid des Familiengerichts Q._____ vorliegen, wäre die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.

III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 5. März 2026 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2026.8) aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Familiengericht Q._____ zurückgewiesen. Sollte bis 25. März 2026 kein Entscheid des Familiengerichts erfolgt sein, wäre die fürsorgerische Unterbringung per 26. März 2026 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: […]

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 18. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

i.V. i.V.

Cotti Stecher