142.001
Standeskommissionsbeschluss über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger
vom 21.06.1994 (Stand 16.09.2014)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 30 Abs. 6 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Einwohnerkontrolle
Über sämtliche meldepflichtigen Personen sowie über Bürger1, die ihren Heimatschein in der Heimatgemeinde hinterlegt haben, ist im innern Landesteil und in Oberegg von der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. der Bezirksverwaltung Oberegg ein Register zu führen.
Diese Amtsstellen sind auch für die Aufbewahrung und Herausgabe der Schriften sowie der Schriftenempfangsscheine zuständig.
Art. 2 Meldepflicht
Wer in einen Bezirk des Kantons zuzieht oder in ihm umzieht, hat sich innert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. bei der Bezirksverwaltung Oberegg zu melden.
Innert der gleichen Frist hat sich zu melden, wer in einem Landesteil ohne Begründung eines Wohnsitzes einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung ausüben oder aufgeben will.
Wer eine Person unter Gewährung von Kost und Logis in Arbeit nimmt, hat diese zu veranlassen, die Schriften rechtzeitig abzugeben.
Sämtliche kantonalen und kommunalen Amtsstellen sind verpflichtet, Adressänderungen von juristischen und natürlichen Personen der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. der Bezirksverwaltung Oberegg zu melden.
Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht
Nicht meldepflichtig ist, wer
sich zu einem besonderen Zweck nicht länger als drei Monate in einem Landesteil aufhalten will;
sich in Spitalpflege begeben muss;
in einer Heil-, Erziehungs- oder Strafanstalt untergebracht wird.
Art. 4 Schriftenhinterlegung
Wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in einem Bezirk niederlässt, hat seinen Heimatschein gegen Aushändigung eines Schriftenempfangsscheines zu hinterlegen und das Familienbüchlein vorzuweisen.
Wer sich vorübergehend in einem Landesteil aufhält oder wer die wöchentliche Freizeit regelmässig bei Angehörigen in einer anderen Gemeinde verbringt, hat seinen Heimatausweis gegen Aushändigung eines Schriftenempfangsscheines zu hinterlegen.
Unmündige, die bei ihren Eltern bzw. beim Inhaber der elterlichen Sorge leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen, müssen in der Regel keine Ausweisschriften hinterlegen.
Im Jahr, in dem Jugendliche das 18. Altersjahr vollenden, haben sie innert 30 Tagen nach der Aufforderung durch die Einwohnerkontrolle eigene Ausweisschriften zu hinterlegen.
Art. 5 Schriftenrückgabe
Beim Wegzug aus einem Landesteil sind die hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Schriftenempfangsscheines auszuhändigen.
Über Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden eine Schriftensperre verfügt werden.
Art. 6 Heimatschein
Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf die Ausstellung eines Heimatscheines.
Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr Bürger ist.
Art. 7 Heimatausweis
Personen, die sich vorübergehend ausserhalb des Landesteils, wo sie den zivilrechtlichen Wohnsitz begründen, aufhalten wollen, kann ein befristeter Heimatausweis abgegeben werden. Darin erklärt die zuständige Amtsstelle, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist. Der Heimatausweis ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Für die Anmeldung eines Gewerbes wird der Heimatausweis unbefristet ausgestellt.
Art. 8 Umwandlung der zivilrechtlichen Wohnsitznahme (Niederlassung) in Wochenaufenthalt
Die zivilrechtliche Wohnsitznahme (Niederlassung) kann nur in Wochenaufenthalt umgewandelt werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Art. 9 Bereinigung des Registers
Die Einwohnerkontrolle löscht in ihrem Register die Angaben über eine Person:
die sich abgemeldet hat oder verstorben ist;
deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist;
die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr im Landesteil aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist.
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung betreffend die Gebühren der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflege.
Art. 13 Strafbestimmung
Wer den Vorschriften über die Meldepflicht und die Hinterlegung von Schriften mit vorgängiger, schriftlicher Aufforderung zuwiderhandelt, wird von der mit der Führung der Einwohnerkontrolle beauftragten Behörde mit einer Busse bis Fr. 2000.-- bestraft.
Art. 14 …
Art. 15 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
…
cGS -