211.110
Zivilstandsverordnung
vom 24.06.2024 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 Zivilstandskreis
Der Kanton Appenzell I.Rh. bildet einen Zivilstandskreis mit einem Zivilstandsamt.
Der Amtssitz befindet sich in Appenzell.
Das Zivilstandsamt ist für sämtliche zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zuständig.
Es betreibt in den beiden Landesteilen je mindestens ein Trauungslokal. Der Bezirk Oberegg stellt ihm hierfür auf eigene Kosten eine würdige Räumlichkeit zur Verfügung.
Art. 2 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
Die Standeskommission ernennt mindestens eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten sowie erforderlichenfalls die Stellvertretungen.
Art. 3 Amtssprache
Amtssprache ist Deutsch.
Art. 4 Aufbewahrung der Register
Das Zivilstandsamt sorgt für die sichere Aufbewahrung der Register, Verzeichnisse und Belege.
Art. 5 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ist die Standeskommission.
Sie sorgt für den Vollzug des Zivilstandswesens und kann diesbezügliches Ausführungsrecht erlassen.
Art. 6 Inspektion
Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Inspektion des Zivilstandsamts notwendigen Vorkehrungen.
Der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Inspektionsbericht ist dem Zivilstandsamt zu eröffnen und an die Bundesbehörde weiterzuleiten.
II. Registerführung
Art. 7 Registerarten
Das Zivilstandsamt führt die durch die eidgenössische Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen Register.
Art. 8 Geburtsregister, Geburtsanzeige
Für die Anzeige einer Geburt ist das dafür vorgesehene amtliche Formular zu verwenden. Dieses ist durch die beigezogene ärztliche Fachperson oder geburtshelfende Person auszufüllen und umgehend dem Zivilstandsamt zuzustellen oder der meldepflichtigen Person zuhanden des Zivilstandsamts auszuhändigen.
Art. 9 Kind unbekannter Abstammung
Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Kantonspolizei zu benachrichtigen. Diese informiert die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die weiteren zuständigen Stellen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet für ein gefundenes Kind unbekannter Abstammung das Erforderliche an und gibt ihm einen Familien- und Vornamen. Sie erstattet dem Zivilstandsamt schriftlich Anzeige.
Ein Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Landesteils, in dem es gefunden worden ist.
Art. 10 Todesregister, Todesbescheinigung
Bei Todesfällen füllt die behandelnde oder die nach dem Tod beigezogene ärztliche Fachperson das amtliche Formular für die Todesbescheinigung aus und stellt es dem Zivilstandsamt zu oder händigt es der meldepflichtigen Person zuhanden des Zivilstandsamts aus.
Für Todesfälle im äusseren Landesteil kann die meldepflichtige Person die ärztliche Todesbescheinigung der Bezirksverwaltung Oberegg abgeben. Diese leitet die Bescheinigung mit der Todesanmeldung an das Zivilstandsamt weiter.
Art. 11 Bestattungsbewilligung, internationale Leichentransportbewilligung
Das Zivilstandsamt fertigt nach Eingang der ärztlichen Bescheinigung des Todes die Bestattungsbewilligung aus. Vorbehalten bleiben entgegenstehende Verfügungen der Untersuchungsbehörden.
Für die Ausstellung einer internationalen Leichentransportbewilligung ist die Kantonspolizei zuständig.
Art. 12 Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug
Das Zivilstandsamt hat der Aufsichtsbehörde die Dokumente zur Prüfung zu unterbreiten, wenn es um folgende Sachverhalte oder Eintragungen in die Zivilstandsregister geht:
Namensführung, sofern ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte;
Kindesanerkennung, sofern die anerkennende Person oder das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft, sofern eine der verlobten Personen bzw. eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Aufsichtsbehörde kann Mitarbeitende des Zivilstandsamts, die über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, ermächtigen, die Prüfung der Dokumente ganz oder teilweise selbst vorzunehmen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Mitteilungen nach kantonalem Recht
Neben den in besonderen Bestimmungen des Bundes und des Kantons vorgeschriebenen Mitteilungen hat das Zivilstandsamt zu melden:
der Einwohnerkontrolle alle Zivilstandstatsachen, welche die im jeweiligen Landesteil wohnhaften Personen betreffen;
der kantonalen Steuerverwaltung und der für das Erbschaftswesen zuständigen Behörde alle Todesfälle der im Zivilstandskreis wohnhaften Personen;
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Tod einer umfassend verbeiständeten Person.
Art. 14 Gebühren
Die Gebühren für Dienstleistungen des Zivilstandsamts richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Art. 15 Strafbestimmung
Die Staatsanwaltschaft beurteilt Verstösse gegen Meldepflichten der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, die von der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juli 2024 in Kraft.
cGS 2024-13