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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

312.000 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

312.000

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

vom 26.04.2009 (Stand 01.06.2021)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) und Art. 20 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Anwendung der StPO

Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden auch auf das kantonale Strafrecht und das eidgenössische Übertretungsstrafrecht Anwendung, sofern das kantonale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

Art. 2 Anwendung des GOG

Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt ergänzend das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.

Art. 3 Parlamentarische Immunität

Mitglieder des Grossen Rates, der Standeskommission und der Gerichte können wegen Äusserungen im Grossen Rat nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dazu die Ermächtigung erteilen (Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO). Solche Entscheide sind endgültig.

Art. 4 Ermächtigungsverfahren

Strafverfahren gegen Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen dürfen nur mit Ermächtigung der Standeskommission eröffnet werden, welche endgültig entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO).

Art. 5 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der Polizei (Art. 12 lit. a StPO).

Art. 6 Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt1 leitet das Vorverfahren, führt die Untersuchung durch und erhebt Anklage und vertritt diese gegebenenfalls (Art. 12 lit. b StPO).

Er kann Untersuchungsbeamte mit Einvernahmen (Art. 142 Abs. 1 StPO), Beweiserhebungen (Art. 311 Abs. 1 StPO) und dem Erlass von Strafbefehlen beauftragen sowie die Einvernahmen von Zeugen an Angehörige der Kantonspolizei delegieren (Art. 142 Abs. 2 StPO).

Der Staatsanwalt ist ferner zuständig für die interkantonale und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Footnotes

  1. [1] Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 7 Standeskommission

Die Standeskommission wählt die ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwälte (Art. 14 Abs. 2 StPO).

Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst:

  1. die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;

  2. die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;

  3. die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössischen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen.

Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Art. 7a Fachkommission

Der Grosse Rat wählt eine unabhängige Fachkommission, bestehend aus drei Mitgliedern mit Fachkenntnissen im Straf- und Strafprozessrecht.

Die Kommission führt im Auftrag der Standeskommission fachliche Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden durch. Der Grosse Rat kann die Standeskommission zur Erteilung solcher Aufträge verpflichten; die Standeskommission berichtet in diesem Fall dem Grossen Rat über die Ergebnisse in geeigneter Form, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung des Berichts der Fachkommission.

Für die Erfüllung dieser Aufträge steht der Kommission gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ein Auskunftsrecht und ein Einsichtsrecht in die Akten zu.

Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskommission zuständig.

Art. 8 Bezirksgericht
a) Zwangsmassnahmengericht

Ein Einzelrichter des Bezirksgerichts übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts aus (Art. 13 lit. a StPO).

Der Bezirksgerichtspräsident kann bei Bedarf einen Stellvertreter einsetzen.

Art. 8a b) Präsident

Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 356 StPO).

Art. 9 c) Gesamtgericht

Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen (Art. 13 lit. b StPO), soweit das kantonale Recht keine Ausnahmen vorsieht.

Art. 9a Kantonsgericht
a) Präsident

Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über Berufungen gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 13 lit. d StPO).

Art. 10 b) Kommission

Die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen amtet als Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. c StPO).

Art. 11 c) Abteilung Zivil- und Strafgericht

Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, ist Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), soweit das kantonale Recht keine Ausnahmen vorsieht.

Art. 12 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 67 StPO).

Art. 13 Belohnungen

Die Standeskommission kann auf Antrag des Staatsanwaltes Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausrichten (Art. 211 Abs. 2 StPO).

Art. 14 Meldepflicht für aussergewöhnliche Todesfälle

Ärzte, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen im Sinne von Art. 321 StGB sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle der Strafbehörde zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).

Art. 15 Strafanzeige

Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten; die Eigenschaft als Behördenmitglied und Beamter richtet sich nach Art. 110 Abs. 3 StGB.

Bezieht sich die Kenntnis auf ein Verbrechen im Sinne des StGB, muss Anzeige erstattet oder eine von der Standeskommission eingesetzte Beratungskommission beigezogen werden; im Falle des Beizuges der Beratungskommission befindet diese über eine Anzeige.

Vor der Anzeigeerstattung können von der Standeskommission bezeichnete Fachpersonen zugezogen werden. Diese und die Mitglieder der Beratungskommission sind in den Fällen, in denen sie beigezogen wurden, von der Pflicht nach Abs. 2 befreit.

Die Standeskommission kann Weisungen erlassen, insbesondere über die Anzeigeerstattung durch die Beratungskommission.

Art. 16 Vollzug

Im Rahmen des Strafvollzuges sind zuständig (Art. 363 Abs. 3 StPO):

  1. die Standeskommission für die Entlassung oder die Aufhebung von Massnahmen einschliesslich eines allfälligen Widerrufes nach Art. 62b, Art. 62c Abs. 1–5, Art. 62d, Art. 63a Abs. 1–2, Art. 64a Abs. 1, Art. 64b Abs. 1 und Art. 86–89 StGB;

  2. das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement für den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 372 StGB) sowie die Durchführung von gemeinnütziger Arbeit (Art. 375 StGB);

  3. die Verfahrensleitung der den Endentscheid fällenden Behörde für Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen (Art. 374 StGB).

Art. 17 Inkasso

Die Landesbuchhaltung ist kantonale Inkassobehörde (Art. 442 Abs. 3 StPO).

Art. 18 Grosser Rat

Der Grosse Rat erlässt eine Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 439 Abs. 1 StPO).

Art. 19 Standeskommission

Die Standeskommission erlässt die für die Anwendung des Strafgesetzbuches und dieses Einführungsgesetzes notwendigen Bestimmungen.

Sie schliesst die für den ausserkantonalen Strafen- und Massnahmenvollzug erforderlichen Vereinbarungen ab. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates über den Beitritt zu Konkordaten (Art. 27 Abs. 3 Kantonsverfassung).

Art. 20 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen Zeitpunkt wie die Strafprozessordnung2 in Kraft.

Footnotes

  1. [2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (BRB vom 31. März 2010).

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986 (StPO).

cGS -