340.003
Standeskommissionsbeschluss über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug
vom 11.06.1996 (Stand 16.09.2014)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 375 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 19 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 26. April 2009,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriff
Gemeinnützige Arbeit im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses ist die unentgeltliche Arbeit zugunsten einer anerkannten Institution, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck erfüllt.
Die anerkannten Institutionen werden vom Landesfähnrich in einer Liste festgehalten.
Art. 2 Grundsatz
Die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.
Art. 3 …
II. Verfahren
Art. 4 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug dieses Beschlusses ist der Landesfähnrich.
Art. 5 Fristen
In der Regel hat der Verurteilte1 mindestens 10 Stunden gemeinnützige Arbeit in der Woche zu leisten.
Art. 6 Anrechnung
Fahrtwege und auswärtige Essenspausen werden nicht an die Dauer der gemeinnützigen Arbeit angerechnet.
Art. 7 …
III. Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
Art. 8 Dauer der Arbeit
Der Verurteilte hat die gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbildungszeit zu verrichten. Durch die gemeinnützige Arbeit darf der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des Verurteilten nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 9 Finanzielles
Der Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
Art. 10 Versicherung
Der Verurteilte ist für die Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Staat gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern, sofern er nicht durch die arbeitgebende Institution versichert wird.
IV. Überwachung, Widerruf und Beendigung
Art. 11 Überwachung
Der Landesfähnrich überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Er kann Kontrollen am Arbeitsplatz durchführen.
Art. 12 Informationspflicht
Die Institution hat den Landesfähnrich umgehend von jeglicher Verletzung der Arbeitspflicht oder von besonderen Vorkommnissen zu unterrichten, die der Verurteilte während der Erfüllung seiner Aufgabe verursacht oder erleidet.
Art. 13 …
Art. 14 Beendigung
Die begünstigte Institution stellt dem Landesfähnrich eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit aus.
V. Weitere Bestimmungen
Art. 15 …
Art. 16 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD)2 in Kraft.
cGS -