412.016
Weisung des Erziehungsdepartements über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasium Appenzell
vom 09.08.2007 (Stand 01.08.2018)
Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh.,
in Ausführung von Art. 35 und Art. 37 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998,
erlässt folgende Weisung:
I. Kosten der Schule
Art. 1
Zur teilweisen Deckung der durch den Schulbetrieb verursachten Kosten wird ein Schulgeld erhoben.
Das Schulgeld wird pro Schulsemester in Rechnung gestellt.
Art. 2
Für Schüler der 1.-3. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. bezahlen die Schulgemeinden des entsprechenden Wohnsitzes ein Schulgeld in der Höhe des im Regionalen Schulabkommen der EDK-Ost festgelegten Betrags.
Für Schüler der 4.-6. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. bezahlt der Kanton ein Schulgeld in der Höhe des im Regionalen Schulabkommen der EDK-Ost festgelegten Betrags.
…
Art. 3
Für Schüler der 1. und 2. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen die Inhaber der elterlichen Sorge das Schulgeld in der Höhe des im Regionalen Schulabkommen der EDK-Ost festgelegten Betrags.
Für Schüler der 3.-6. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen der Kanton Appenzell A.Rh. gemäss der Vereinbarung der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mittelschulen vom Oktober 1996, oder die Inhaber der elterlichen Sorge ein Schulgeld in der Höhe des im Regionalen Schulabkommen der EDK-Ost festgelegten Betrags.
…
Art. 4
Für interne Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. bezahlen die Inhaber der elterlichen Sorge ein Schulgeld, das im Internatspreis inbegriffen ist.
Diese Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes bleibt auch bei Mündigkeit des Schülers weiterhin bestehen.
Das Departement legt zusammen mit dem Stiftungsrat das der Schule zu überführende Schulgeld fest.
II. Kosten des Internats
Art. 5
Die Deckung der durch den Internatsbetrieb verursachten Kosten ist Sache der Trägerschaft des Internats.
III. Kosten des Tagesinternats
Art. 6
Für die Mittagsverpflegung von externen Schülern bezahlt das Gymnasium Appenzell der Trägerschaft des Internats ein Kostgeld, dessen Höhe zwischen dem Kanton und der Trägerschaft des Internats im Rahmen des Internatauftrages geregelt wird.
Das Gymnasium Appenzell erhebt für die Mittagsverpflegung bei den Schülern oder deren Inhabern der elterlichen Sorge einen Beitrag von ⅔ des Kostgeldes.
Bei Schülern der 1.–3. Gymnasialklassen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. bezahlen die Schulgemeinden des entsprechenden Wohnsitzes einen Beitrag von ½–⅔ des Kostgeldes, die Inhaber der elterlichen Sorge einen Beitrag von ½–⅓ des Kostgeldes.
IV. Kosten der akademischen Berufsberatung
Art. 7
Die Kosten für das normierte Angebot werden durch das Gymnasium übernommen.
Die über das normierte Angebot hinaus beanspruchte Zeit der Beratungsstelle wird den Schülern oder den Inhabern der elterlichen Sorge in Rechnung gestellt.
V. Lehrmittel
Art. 8
Die Kosten für persönliche Materialien wie Schreibzeug, Taschenrechner usw. sowie allgemeines Verbrauchsmaterial sind von den Schülern zu tragen.
Art. 9
An Schüler der 1.-3. Gymnasialklassen werden die Lehrmittel in der Regel leihweise abgegeben.
Lehrmittel, welche auch nach der dritten Klasse Verwendung finden, werden den Schülern oder den Inhabern der elterlichen Sorge in Rechnung gestellt.
Schüler ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Kosten für sämtliche Lehrmittel, sofern diese nicht ausdrücklich leihweise durch die Schule zur Verfügung gestellt werden.
Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schäden festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den entsprechenden Schülern in Rechnung gestellt.
VI. Prüfungsgebühren
Art. 10
Mit der Anmeldung zur Maturaprüfung haben Schüler oder deren Inhaber der elterlichen Sorge eine Prüfungsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen.
Prüfungsgebühren für Diplome im Rahmen der Freifächer gehen zu Lasten der Inhaber der elterlichen Sorge.
VII. Fächergebühren
Art. 11
Für Freifächer wird ein Kursgeld gemäss Kursausschreibung erhoben. Allfällige Lehrmittel werden den Schülern oder den Inhabern der elterlichen Sorge in Rechnung gestellt.
Schülern, welche ein Wahlpflichtfach besuchen, wird das im Fach verwendete Verbrauchsmaterial semesterweise in Rechnung gestellt.
Für das Kreativfach Kochen werden den Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh. oder deren Inhaber der elterlichen Sorge pro Mahlzeit Fr. 4.-- verrechnet. Für ausserkantonale Schüler werden die effektiven Lebensmittelkosten in Rechnung gestellt.
Für die Erstellung von kreativen Produkte in den Kreativfächern textiles Werken sowie Holz- und/oder Metallbearbeitung werden der Schülern oder den Inhabern der elterlichen Sorge die effektiven Materialkosten verrechnet.
Beim Besuch des Ergänzungsfachs Musik (mindestens 30 Min. Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Schulwoche) übernimmt das Gymnasium folgende Kosten:
75% an der Musikschule Appenzell oder
50% bzw. maximal Fr. 550.- pro Semester bei externer Beschulung
Art. 12
Die Kosten des Fremdsprachenaufenthalts haben die Schüler oder die Inhaber der elterlichen Sorge selber zu tragen.
VIII. Besondere Kosten
Art. 13
Die Schule trägt für die Schüler der 1.-3. Klassen die Kosten für Ausflüge, Exkursionen, Sporttage und dergleichen mehr, welche im Rahmen des ordentlichen Stundenplans erfolgen und einem Ausbildungszweck dienen.
An die Kosten der Projektwoche und Maturareise leistet die Schule einen Beitrag gemäss Anhang 1.
IX. Weitere Gebühren
Art. 14
Für das Ausstellen eines Schülerausweises bezahlt der betroffene Schüler Fr. 5.--; für eine ausserordentliche Neuerstellung Fr. 10.--.
Für das Erstellen von Zeugniskopien bezahlt der betroffene Schüler pro Semesterzeugnis Fr. 10.--.
…
Bibliotheksgebühren richten sich nach der Bibliotheksordnung.
…
…
X. Raumvermietungen
Art. 15
Für die Benützung von Räumlichkeiten erhebt das Gymnasium Mietgebühren gemäss Anhang 2.
XI. Übergangsbestimmung
Art. 16
…
XII. Inkrafttreten1
Art. 17
Dieser Beschluss tritt auf den Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1 : Finanzregelung für die Projektwoche und Maturareise Anhang 2 : Benützung von Räumlichkeiten
cGS -