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Verordnung zum Hundegesetz

560.110 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ai/gs/560-110/de/verordnung-zum-hundegesetz

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Quelle

560.110

Verordnung zum Hundegesetz

vom 21.11.2005 (Stand 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 16 und 19 des Hundegesetzes vom 24. April 2005 (HuG),

beschliesst:

I. Hundesteuer

Art. 1 Ansätze

Der Hundehalter 1 entrichtet jährlich eine Hundesteuer. Sie beträgt Fr. 50.-- für einen landwirtschaftlichen Hofhund und Fr. 80.-- für einen anderen Hund.

Werden mehrere Hunde im gleichen Haushalt gehalten, beträgt die Hundesteuer für den zweiten und jeden weiteren Hund je Fr. 160.-- pro Jahr.

Für Hundezuchten und Tierheime, die über eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren nach der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verfügen, beträgt die Hundesteuer pauschal Fr. 600.-- pro Jahr.

Footnotes

  1. [1] Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 2 Abgabejahr

Das Abgabejahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Art. 3 Befreiung von der Hundesteuer

Keine Hundesteuer wird erhoben für:

  • a) Diensthunde, die in der Armee, bei der Polizei oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden;

  • abis) geprüfte Schweisshunde der Wildhut und der Jagdaufseher, die vom Kanton mit der Nachsuche auf angeschossenes oder verletztes Wild beauftragt sind;

  • b) Behinderten- und Blindenführhunde, für welche die Eidgenössische Invalidenversicherung Leistungen erbringt;

  • bbis) Gelände- und Lawinensuchhunde mit einer Einsatzverpflichtung der Alpinen Rettung Schweiz (ARS) sowie Such- und Rettungshunde mit einer Einsatzverpflichtung des Schweizerischen Vereins für Such- und Rettungshunde (REDOG);

  • c) Hunde, für welche die Hundesteuer des laufenden Abgabejahres bereits in einem anderen Bezirk bezahlt worden ist;

  • d) Hunde, die während des Abgabejahres als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft worden sind;

  • e) Appenzeller Sennenhunde mit einem von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft anerkannten Abstammungsausweis;

  • f) Hunde, die weniger als drei Monate alt sind.

Art. 4 Aufteilung des Steuerertrages

Die Bezirke haben der kantonalen Tierseuchenkasse jährlich für jeden besteuerten Hund Fr. 5.-- abzuliefern.

II. Kennzeichnung und Registrierung

Art. 5 Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Registrierung von Hundehaltern nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung ist der Bezirk.

…

Art. 6 Meldepflichten der Hundehalter

Der Hundehalter meldet dem Bezirk:

  1. das Halten eines Hundes, der mehr als drei Monate alt ist;

  2. den Halterwechsel;

  3. den Tod des Hundes;

  4. die Namens- oder Adressänderung des Hundehalters;

  5. den Beginn einer Schutzdienstausbildung des Hundes.

…

…

Art. 7 Kontrollen des Bezirks

Der Bezirk kontrolliert stichprobenweise, ob die Einträge in der Hundedatenbank, welche die Hundehalter vornehmen müssen, vollständig und richtig sind.

Er ändert fehlerhafte und ergänzt fehlende Einträge.

Art. 8 Meldungen an das Veterinäramt

Der Bezirk meldet dem Veterinäramt:

  1. Hundehalter, die ihrer Pflicht zu Einträgen oder Änderungen in der Hundedatenbank nach einer Mahnung durch den Bezirk nicht nachkommen;

  2. Hunde, die nicht gekennzeichnet sind;

  3. Hunde, die coupierte Ohren oder Ruten oder von Geburt an verkürzte Ruten haben, ohne dass ein Eintrag in der Hundedatenbank besteht.

III. Übrige Bestimmungen

Art. 8a Meldung von Vorfällen

Vorfälle, bei denen ein Hund Menschen oder Tieren erhebliche Verletzungen, insbesondere offene Wunden, zufügt, oder bei denen er ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, sind dem Bezirk zu melden.

Meldepflichtig sind neben dem nach der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung meldepflichtigen Personenkreis die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft.

Der Bezirk leitet die Meldungen an das Veterinäramt weiter und orientiert es über seine Massnahmen bei solchen Vorfällen.

Art. 8b Strafverfahren

Entscheide, Strafbefehle, Verfügungen und Urteile von Strafbehörden, die sich auf die kantonale Hundegesetzgebung stützen oder den Vollzug derselben betreffen, sind dem Veterinäramt zu eröffnen.

Art. 9 Vorschriften der Alp- sowie Jagdgesetzgebung

Zusätzlich zu den Vorschriften der Hundegesetzgebung sind von den Hundehaltern insbesondere Art. 5 der Verordnung zum Alpgesetz vom 12. Februar 1996 und Art. 41 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 zu beachten, wonach Hunde während der Alpzeit an der Leine zu führen sind, bzw. Hunde, die unberechtigt dem Wild nachstellen, vom Wildhüter und von diesem Beauftragten erlegt werden dürfen.

Art. 10 Zulassung von Hunden in Gastgewerbelokalitäten

Sofern ein Patent- oder Bewilligungsinhaber Hunde in seinen Gastgewerberäumlichkeiten zulässt, hat er dies den Gästen in geeigneter Form bekannt zu geben.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 11 …

Art. 12

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

cGS -