Quelle

688.000

Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen

vom 29.04.1990 (Stand 25.04.2004)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen unterstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.

Art. 2 Gebietseinteilung

Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.

Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.

Art. 3 Gebühren

Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskosten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu berechnen.

Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.

Art. 4 Gebührenpflicht

Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anlage.

In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio-TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebührenpflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmeldeverkehrsgesetz bezahlen müssen.

Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Artikels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können.

Art. 5 Widerrechtlicher Empfang

Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppelte Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu bezahlen.

Art. 6 Ausführungsvorschriften

Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

cGS -