730.011
Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung
vom 18.02.2020 (Stand 01.04.2020)
Die Standeskommission
Gestützt auf Art. 27c Abs. 1 der Energieverordnung vom 24. Juni 2001 (EnerV)
beschliesst:
Art. 1 Stand der Technik
Soweit sich aus dem übergeordneten Recht nichts anderes ergibt, sind für die Festlegung des Stands der Technik die Vollzugshilfen der Energiefachstellenkonferenz zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich in der jeweils geltenden Fassung massgeblich.
Art. 2 Nachweispflicht für den winterlichen Wärmeschutz
Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die SIA Norm 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, unter Berücksichtigung der im übergeordneten Recht festgehaltenen Einschränkungen.
Art. 3 Gewächshäuser und Traglufthallen
Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgeschriebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gilt die Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-131 "Beheizte Gewächshäuser", Ausgabe Juni 2017.
Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-132 "Beheizte Traglufthallen", Ausgabe Juni 2017.
Art. 4 Gewichtungsfaktoren
Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Energiedirektorenkonferenz definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
Art. 5 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1'000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA-Norm 387/4 "Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", Ausgabe 2017, nachgewiesen werden.
Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Energiefachstellenkonferenz nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL, bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der SIA-Norm 387/4 eingehalten wird.
Art. 6 Lüftungstechnische Anlagen
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss SIA-Norm 382/1:2014 "Lüftungs- und Klimaanlagen", Ziffer 5.9, Ausgabe 2014, geschützt werden.
cGS 2020-4