800.011
Standeskommissionsbeschluss über die Pflegefinanzierung
vom 30.11.2010 (Stand 01.04.2026)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 38b Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998 sowie Art. 12b bis e der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27. März 2000,
beschliesst:
l. Kostenbeteiligung von Patienten und Kanton
Art. 1 Patientenbeteiligung an ambulanter Pflege
Die Patienten1 beteiligen sich an den ambulanten Pflegeleistungen. Von der Patientenbeteiligung ausgenommen sind Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
Die Patientenbeteiligung beträgt je Tag pauschal die Hälfe des nach Bundesrecht zulässigen Maximums, gerundet auf 10 Rappen.
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.
Art. 2 Restkosten und Finanzierung
Die Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) sowie die Restkosten und die Finanzierung im Sinne von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) richten sich nach dem Anhang.
Die Restkosten reduzieren sich um den Betrag der Patientenbeteiligung.
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Art. 3 Beiträge an Akut- und Übergangspflege
Der Kanton beteiligt sich an den zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen für die Akut- und Übergangspflege mit 55%. Die Restkosten gehen zu Lasten der Krankenversicherer.
II. Organisationen mit Leistungsauftrag
Art. 4 Kantonsbeiträge
An Organisationen mit einem Leistungsauftrag können weitere Beiträge zur Deckung von Vorhalteleistungen, Aufwendungen für rückwärtige Dienste, Qualitätssicherung, Aus-, Weiter- und Fortbildung usw. gewährt werden, soweit ihre Kosten nicht durch die Vergütungen gemäss Art. 2 und 3 sowie weitere Einnahmen und Beiträge gedeckt sind.
III. Betriebsführung und Rechnungslegung
Art. 5 Gliederung der Kosten
Die Kosten stationär erbrachter Leistungen gliedern sich nach:
Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege;
Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Behandlungen, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial;
Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotellerie);
Kosten für Betreuung, die keine Pflegeleistung im Sinne des KVG darstellt;
Kosten für andere Leistungen.
Die Kosten ambulant erbrachter Leistungen gliedern sich nach:
Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege;
Kosten für nicht-pflegerische Spitex-Leistungen.
Kosten für Pflegeleistungen, die von pflegenden Angehörigen erbracht werden.
Art. 6 Leistungsverrechnung
Die Leistungserbringer sind zu einer transparenten Rechnungsstellung gegenüber allen beteiligten Finanzierungspartnern verpflichtet.
Die Kostenanteile der einzelnen Leistungsbereiche gemäss Art. 5 sind separat auszuweisen, wobei die Kosten für Pflegeleistungen weiter zu unterteilen sind nach den Beträgen zulasten Versicherer, Leistungsbezüger und Kanton.
Die Kantonsbeiträge an die Kosten der Pflege werden direkt zwischen den Leistungserbringern und dem Kanton abgerechnet. Eine Verrechnung gegenüber den Versicherten oder den Versicherern ist ausgeschlossen.
Die Leistungsbezüger erhalten eine entsprechend reduzierte Rechnung, auf der jedoch die Beiträge von Kanton und Krankenversicherern ersichtlich sein müssen.
Art. 6a Kostenrechnung im Bereich Pflege und Hilfe zu Hause
Leistungserbringer der Pflege und Hilfe zu Hause sind Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen, die zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.
Die Restkostenfinanzierung richtet sich:
nach Anhang A-1a für Leistungen der Leistungserbringer, die dem Gesundheitsamt jährlich eine anerkannte standardisierte Kostenrechnung nach den Richtlinien des Spitex-Verbands Schweiz ("Spitex-Finanzmanual, Handbuch zum standardisierten Rechnungswesen für Spitex-Organisationen") einreichen, soweit die Leistungen nicht durch pflegende Angehörige erbracht werden;
nach Anhang A-1b für die übrigen Leistungen.
Die Kostenrechnung ist dem Gesundheitsamt bis spätestens am 30. April des Folgejahres einzureichen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1 : Anhang zum Standeskommissionsbeschluss über die Pflegefinanzierung
cGS -