831.020
Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
vom 25.10.1993 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) und auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle)
Als Organ der Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh.» (nachfolgend IV-Stelle genannt) eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Der Sitz der IV-Stelle befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh.
Art. 2 Aufgaben
Die IV-Stelle übernimmt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht über die Invalidenversicherung überträgt. Sie kann mit anderen IV-Stellen zusammenarbeiten. Entsprechende Verträge sind von der Standeskommission und vom Bund zu genehmigen.
Die Standeskommission kann ihr mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.
Art. 3 Organe
Organe der IV-Stelle sind:
der Leiter1;
die Aufsichtskommission.
Art.
4 Der Leiter
a) Rechtsstellung
Der Leiter und seine Mitarbeiter erfüllen ihre Aufgaben unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vorbehalten bleiben Aufgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung. Vollziehen sie Aufgaben, die ihnen der Kanton nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung übertragen hat, unterstehen sie dem Personalrecht des Kantons.
Art. 5 b) Aufgaben
Der Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. ist gleichzeitig Leiter der IV-Stelle.
Als geschäftsführendes Organ der IV-Stelle nimmt er alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt er die IV-Stelle nach aussen und verkehrt mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.
Der Leiter sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Ausgleichkasse des Kantons Appenzell I.Rh. bei der Durchführung der ihr nach Art. 60 IVG zugewiesenen Aufgaben. Beide Anstalten haben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
Der Leiter kann Vollzugsaufgaben an seinen Stellvertreter delegieren.
Art.
6 Aufsichtskommission
a) Bezeichnung
Die Aufsicht über die IV-Stelle übt im Rahmen von Art. 64 IVG die Aufsichtskommission für die Ausgleichkasse des Kantons Appenzell I.Rh. aus.
Art. 7 b) Aufgaben
Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die IV-Stelle in personeller, administrativer und organisatorischer Hinsicht, soweit nicht die Aufsichtsinstanzen des Bundes zuständig sind.
Insbesondere hat sie:
die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des Personals der IV-Stelle nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh. zu regeln;
den jährlichen Geschäftsbericht zur Kenntnis zu nehmen;
Aufsichtsbeschwerden zu behandeln, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bundesorgane fallen;
die erforderlichen Reglemente zu erlassen;
die Verträge gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung abzuschliessen und von der Standeskommission sowie vom Bund genehmigen zu lassen.
Art. 8 Paritätische Kommission
Die Standeskommission bezeichnet die Mitglieder des in Art. 26 Abs. 4 IVG vorgesehenen Schiedsgerichtes, das von Fall zu Fall eingesetzt wird.
Art. 9 …
Art. 10 Haftung
Soweit die IV-Stelle Aufgaben erfüllt, die ihr der Kanton nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung übertragen hat, haften der Leiter und seine Mitarbeiter nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Im übrigen richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 11 Finanzierung
Die Kosten der IV-Stellen gehen nach Art. 67 IVG zulasten der Invalidenversicherung, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
Der Beitrag für die Invalidenversicherung nach Art. 78 IVG geht zulasten des Kantons.
Art. 12 …
Art. 13 Genehmigung und Inkrafttreten
Die Standeskommission bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund, das Inkrafttreten dieser Verordnung.2
cGS -