832.801
Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 11.10.1983 (Stand 16.09.2014)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
estützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) und Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Ausgleichskasse
Der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh. werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG):
Orientierung über die Versicherungspflicht;
Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht.
Die der Ausgleichskasse ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu entschädigen.
Art. 2 Arbeitsinspektorat
Die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufs-unfällen obliegt dem Arbeitsinspektorat.
Das kantonale Arbeitsinspektorat verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).
Art. 3 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Art. 86 Abs. 2 UVG.
Ihm stehen bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat1 am 1. Januar 1984 in Kraft.
cGS -