Quelle

836.000

Gesetz über die Familienzulagen

vom 27.04.2008 (Stand 01.01.2013)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz; FamZG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

l. Ausrichtung von Familienzulagen

Art. 1 Grundsatz

Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen.

Art. 2 Zulagenarten und -höhe

Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe der Mindestansätze gemäss der Bundesgesetzgebung ausgerichtet.

Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen.

Art. 3

II. Organisation

Art. 4 Durchführungsstellen

Durchführungsstellen sind die Familienausgleichskassen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG).

Die kantonale Familienausgleichskasse ist berechtigt, die Ausrichtung der Familienzulagen oder die Erhebung der Beiträge an Verbandsausgleichskassen zu übertragen.

Der kantonalen Familienausgleichskasse gelten alle diesem Gesetz Unterstellten als angeschlossen, welche nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören.

Art. 5 Kantonale Familienausgleichskasse

Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell.

Der Grosse Rat regelt die Organisation.

Mit der Geschäftsführung wird die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. beauftragt.

III. Finanzierung

Art. 6 Beiträge Arbeitnehmende

Zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird von den Arbeitgebenden ein Beitrag in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben. Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen.

Der Mittelbedarf ergibt sich aus den Zulagenzahlungen und den Verwaltungskosten der Durchführungsstelle.

Beitragspflichtig sind Arbeitgebende, die auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. einen Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung unterhalten und Arbeitnehmende beschäftigen, ferner die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe sowie die Hausdienstarbeitgebenden.

Nichterwerbstätige sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 6a Beiträge Selbständigerwerbende

Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Finanzierung durch Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens. Höchstes anrechenbares Einkommen ist der maximal versicherbare Verdienst gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG).

Auf dem AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden kann ein anderer Beitragssatz zur Anwendung gelangen als auf jene der Arbeitnehmer.

Art. 7 Kantonale Familienausgleichskasse

Der Beitragssatz für die kantonale Familienausgleichskasse wird von der Standeskommission auf Antrag des zuständigen Organs der Durchführungsstelle festgelegt.

Der Kanton richtet einen jährlichen Beitrag für die nicht gedeckten Aufwendungen für Nichterwerbstätige aus. Dabei werden auch die entsprechenden Anteile an den Verwaltungskosten berücksichtigt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 9 Interkantonale Vereinbarungen

Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 FamZG abweichende Regelungen betreffend die anwendbare Familienzulagenordnung zu vereinbaren.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 2009 in Kraft.

cGS -