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Standeskommissionsbeschluss über die Beiträge an die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen

836.011 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ai/gs/836-011/de/standeskommissionsbeschluss-uber-die-beitrage-an-die-aufwendungen-fur-die-ausrichtung-der-familienzulagen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Innerrhoden
  3. Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung
Quelle

836.011

Standeskommissionsbeschluss über die Beiträge an die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen

vom 24.08.2010 (Stand 01.01.2026)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) vom 27. April 2008,

beschliesst:

Art. 1

Der Beitragssatz der Arbeitgebenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird mit 1.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme festgelegt.

Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen wird mit 1.6% des gemäss Gesetz über die Familienzulagen massgeblichen Einkommens festgelegt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

cGS -