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Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

837.000 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ai/gs/837-000/de/gesetz-uber-die-arbeitsvermittlung-und-die-arbeitslosenversicherung

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Innerrhoden
  3. Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung
Quelle

837.000

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

vom 26.04.1998 (Stand 01.01.2011)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) und Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

l. Organisation

Art. 1 Standeskommission

Der Standeskommission obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.

Art. 2 Departement

Zuständiges Departement ist das Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt).

Das Departement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen.

Art. 3 Arbeitsamt

Zuständige kantonale Amtsstelle im Sinne der Bundesgesetzgebung ist das kantonale Arbeitsamt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen und den privaten Organisationen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.

Art. 4 …

II. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Art. 5 Meldepflicht bei Entlassungen

Die Arbeitgeber1 melden der kantonalen Arbeitsvermittlungsstelle Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn diese mindestens sechs Arbeitnehmer betreffen.

Footnotes

  1. [1] Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 6 Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen

Die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie die Errichtung und den Betrieb der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle gehen zulasten des Kantons.

Art. 7 Aufsicht

Die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 8 Kaution

Die Kaution für den Personalverleih ist beim Departement zu hinterlegen.

Art. 9 Arbeitslosenkasse

Der Kanton führt die öffentliche Arbeitslosenkasse.

Die Standeskommission regelt Organisation und Zuständigkeit.

Art. 10 Zusätzliche Feiertage

Vom Kanton bestimmte Feiertage sind Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag und Stephanstag.

III. Strafverfahren

Art. 11 …

Art. 12 Strafbestimmungen

Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung sowie der gestützt darauf erlassenen kantonalen Vollzugsbestimmungen und Verfügungen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Organe oder Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Haftung der juristischen Person oder der Personengesellschaft für Bussen und Kosten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 14 …

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat2 in Kraft.

Footnotes

  1. [2] Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 22. Mai 1998.

cGS -