Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung

837.501 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ai/gs/837-501/de/standeskommissionsbeschluss-uber-die-regionale-arbeitsvermittlung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Innerrhoden
  3. Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung
Quelle

837.501

Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung

vom 30.08.2005 (Stand 04.12.2018)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 1 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1998 (AVALG),

beschliesst:

l. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Art. 1 Zuständigkeit

Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV genannt).

Die Standeskommission regelt die Organisation.

Das Arbeitsamt regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Es hört die direkt betroffenen Stellen an.

Art. 2 Aufgaben

Das RAV sorgt für eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten.

Es arbeitet mit der Arbeitslosenkasse, der Berufsberatung, der öffentlichen Fürsorge, der Sozialberatung und weiteren geeigneten Stellen zusammen.

II. Tripartite Kommission

Art. 3 Aufgaben

Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben.

Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorschlagen.

Die Vertreter1 der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt.

Footnotes

  1. [1] Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 4 Zusammensetzung

Der Kommission gehören je eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen, des Arbeitsamts, des RAV sowie der Arbeitslosenkasse an.

Art. 5 Wahl

Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

Art. 6 Organisation

Das RAV führt das Sekretariat.

Die Kommission tagt in der Regel zweimal jährlich.

Die Vertretung des Arbeitsamts führt den Vorsitz, die Vertretung des RAV das Protokoll.

Art. 7 Beizug Privater

Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören.

Art. 8 Beschlussfassung

Damit die Kommission beschlussfähig ist, müssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

III. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -