Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei

923.013 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ai/gs/923-013/de/standeskommissionsbeschluss-uber-die-fischerei

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Innerrhoden
  3. Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung
Quelle

923.013

Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei

vom 04.02.2020 (Stand 01.04.2026)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Fischereiverordnung vom 28. Oktober 1996 (FischV),

beschliesst:

I. Fangzeiten

Art. 1 Fangzeiten

Die Fangzeiten für Fliessgewässer und Seen sowie für Personen mit Wochen- und Tagespatenten ergeben sich aus dem Anhang.

…

…

II. Mindestmasse und Fangzahlen

Art. 2 Mindestmasse

Die Mindestmasse für Fische betragen:

  1. Fliessgewässer 32cm

  2. Fählensee 28cm

  3. Sämtisersee 28cm

  4. Seealpsee 24cm

  5. Befischbare Zuflüsse Bergseen 32cm

  6. Abfluss Seealpsee Berggasthaus Seealpsee bis Wasserfall Chobel 32cm

Für den Amerikanischen Seesaibling (Namaycush) gelten keine Mindestmassbeschränkungen. Gefangene Amerikanische Seesaiblinge aller Grössen müssen behändigt und unverzüglich getötet werden.

Art. 3 Fangzahlen pro Tag

Mit einem Saisonpatent dürfen höchstens fünf Fische pro Tag gefangen werden.

Mit einem Wochen- und Tagespatent dürfen höchstens drei Fische pro Tag gefangen werden.

Für Amerikanische Seesaiblinge (Namaycush) bestehen keine Mengenbeschränkungen. Sie werden bei den Tagesfangzahlen nicht angerechnet.

III. Gebühren

Art. 4 Patentgebühren

Die Gebühr für ein Saisonpatent beträgt für Personen mit Wohnsitz im Kanton Fr. 195.--, für Ausserkantonale Fr. 640.--.

Die Gebühr für ein Wochenpatent beträgt für Erwachsene Fr. 90.--, für Jugendliche Fr. 45.--.

Die Gebühr für ein Tagespatent an Bergseen beträgt für Erwachsene Fr. 33.--, für Jugendliche Fr. 15.--.

Art. 5 Kanzleigebühren

Zusätzlich zu den Patentgebühren wird eine Kanzleigebühr von Fr. 5.-- erhoben.

IV. Schongewässer und Fliegenstrecken

Art. 6 Schongewässer

Als Schongewässer, in denen jeder Fischfang verboten ist, gelten:

  1. die Schwarz bis zur Bahnbrücke beim Neffenmoos mit sämtlichen Nebengewässern;

  2. der Mühlelibach im Unterrain bis zur Einmündung in die Sitter;

  3. …

  4. …

  5. der Schwendebach zwischen dem Wasserfall Chobel und Brücke Blüemlisalp (Wasserauen hinter dem Berggasthaus Alpenrose);

  6. die Zuflüsse zum Sämtisersee.

Art. 7 Fliegenstrecke

Als Fliegenstrecke gilt der Schwendebach ab der Brücke Blüemlisalp (Wasserauen hinter dem Gasthaus Alpenrose) bis und mit der Sitter bei der signalisierten Stelle bei der Abwasserreinigungsanlage Appenzell.

V. Vollzugsbestimmungen

Art. 8 Patentausgabestelle

Die Patente können während der Büroöffnungszeiten beim Bau- und Umweltdepartement bezogen oder auf der Kantonshomepage elektronisch bestellt werden.

Art. 9 Kontrollpflicht

Die gefangenen Fische dürfen während der Ausübung der Fischerei nicht zerlegt werden.

Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber hat während der Ausübung der Fischerei das Fischereipatent und einen amtlichen Ausweis mitzuführen.

Jede Befischung ist im Fischereipatent festzuhalten, wobei gilt:

  1. die Eintragung ist wahrheitsgetreu und unverzüglich mit nicht entfernbarer Schrift (Kugelschreiber, Filzstift oder Ähnliches) vorzunehmen;

  2. einzutragen sind der Strecken-Code gemäss Liste im Anhang, das Datum, die Anfangs- und Endzeit der Befischung und bei einem Fang die Fangzeit, die gemessene Länge und die Fischart;

  3. für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu verwenden;

  4. wird die Befischung unterbrochen oder die Strecke gewechselt, sind die entsprechenden Daten (Zeiten, Strecken-Code usw.) neu einzutragen.

Anhänge

Anhang Anhang : Liste der Gewässercodes

cGS 2020-3