935.210
Verordnung über das Bergführerwesen
vom 18.03.1974 (Stand 31.10.2005)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Die Oberaufsicht über das Bergführerwesen liegt bei der Standeskommission. Vollzugsbehörde ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
Art. 2
Zur Ausübung des Bergführerberufes sind Bergführer1 mit eidgenössischem Fachausweis zugelassen.
Dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt sind bisher nach den einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände erworbene Bergführerdiplome.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -