gerichtsentscheide-2022
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Rubrum
Geschäftsbericht 2022 der Gerichte
Inhaltsverzeichnis
1. EO-Beschwerde (Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung) 2. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) 3. Mehrfache Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 4. BauG-Beschwerde (Kantonaler Nutzungsplan betreffend Intensivlandwirtschaftszone)
5. BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone) 6. Gewässerraumfestlegung 7. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 8. Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln
EO-Beschwerde (Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung)
Bei unregelmässigem Einkommen ist für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der letzten drei bis zwölf Monate vor Dienstbeginn erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV).
Erwägungen:
I.
1. A., geboren 1996, leistete vom 2. bis 26. Februar 2021 Militärdienst. Am 28. Februar 2021 nahm seine damalige Arbeitgeberin, B., bei der C. AHV-Ausgleichskasse die EO- Anmeldung bei Militärdienst vor.
2. Die C. AHV-Ausgleichskasse informierte A. am 11. März 2021 über die Abrechnung der Erwerbsausfallentschädigung (EO) von Fr. 1'450.80 (25 Tage zu Fr. 62.00 abzüg-
3. A. teilte der C. AHV-Ausgleichskasse mit E-Mail vom 1. April 2021 mit, dass sein aktueller Arbeitgeber, die B., für die Berechnung der EO nur die Löhne der Monate Dezember 2020 und Januar 2021 berücksichtigt habe. Da er aber vorher 100% gearbeitet hätte, hätte er viel mehr verdient, da die EO auf die letzten zwölf Monate berechnet werde.
4. Am 26. April 2021 erliess die C. AHV-Ausgleichskasse die Ablehnungsverfügung. So sei es nicht möglich, einen Durchschnitt auf den drei letzten Monatslöhnen vor Dienstantritt vorzunehmen, da der Arbeitsvertrag von A. bei der B. ab dem 20. Dezember 2020 in Kraft getreten sei und sein Militärdienst am 2. Februar 2021 begonnen habe. Dementsprechend habe sie sich auf den Monatslohn vom Januar 2021 von Fr. 1'109.00 für die Berechnung der Leistung abgestützt. Gemäss der Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung und aufgrund des Novemberlohnes belaufe sich die Erwerbsersatzleistung auf Fr. 62.00 pro Tag.
5. A. erhob gegen die EO-Verfügung am 6. Mai 2021 Einsprache.
6. Die C. AHV-Ausgleichskasse wies mit Entscheid vom 16. September 2021 die Einsprache von A. ab.
So sehe die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vor, dass die Entschädigung aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten Lohnes berechnet werden müsse. Der letzte Arbeitgeber von A. und auch der Lohn, welcher dieser zuletzt erzielt habe, sei derjenige aus seiner Anstellung bei der B.. Der Lohn aus der Anstellung bei der D. AG könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden. Bei den Erwerbsersatzentschädigungen handle es sich nicht um Dienstlohn, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern um Erwerbsersatz, der grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei. Folglich habe ein Versicherter, welcher in einem Teilzeitpensum tätig sei, nicht Anspruch darauf, während seines Dienstes eine Entschädigung zu erhalten, welche einem vollen Pensum entspreche. Im Fall von A. sei demzufolge die Erwerbsersatzentschädigung nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen aus der Anstel-
lung bei der B. zu bemessen. Entgegen dem in der Verfügung vom 26. April 2021 Ausgeführten sei für diese Bemessung nicht nur das im Monat Januar 2021, sondern auch das im Dezember 2020 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Die Erwerbsersatzentschädigung berechne sich wie folgt: Lohn Dezember 2020 Fr. 1'143.30 hochgerechnet auf 30 Tage: Fr. 3'118.10, Lohn Januar 2021 Fr. 1'109.10, durchschnittlicher Lohn pro Monat Fr. 2'113.60. Ein Lohn von Fr. 2'114.00 ergebe nach Tabelle einen Erwerbsersatz von Fr. 62.00 pro Tag. Wenn das Einkommen wie im Fall von A. starke Schwankungen aufweise, sei es das Ziel der Erwerbsersatzentschädigung, eine Entschädigung auszurichten, welche auf einem angemessenen Durchschnittseinkommen beruhe. Die aufgeführte Berechnung ergebe das Durchschnittseinkommen seiner letzten Tätigkeit vor Beginn des Militärdiensts angemessen wieder.
7. Gegen den Einspracheentscheid der C. AHV-Ausgleichskasse vom 16. September 2021 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien für die Diensttage vom 2. bis 26. Februar 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von 25 Tagen zu je Fr. 128.80 zu gewähren.
(…)
III.
1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, den Lohnabrechnungen und - ausweisen sei zu entnehmen, dass sein Einkommen im Zeitraum vom April 2020 bis Januar 2021 jeweils monatlichen Schwankungen von bis zu Fr. 5'979.65 unterlegen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein stark schwankendes Einkommen im Sinne von Art. 6 EOV verfüge. Nicht nachvollziehbar sei deshalb, dass die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Monate zur Bemessung beiziehe. Insbesondere sei unerklärlich, auf welcher gesetzlichen Basis und nach welchen Überlegungen sie den Lohn für den Dezember 2020 auf 30 Tage hochrechne. Vorliegend existierten Angaben über das Einkommen der letzten zehn Monate vor dem Dienstantritt. Das Einkommen habe dabei zwischen minimal Fr. 1'143.00 (Dezember 2020) und maximal Fr. 7'122.65 (November 2020) geschwankt und damit in den drei Monaten vor dem Dienstantritt die grössten Schwankungen ausgewiesen. Demgegenüber hätten die Einkommensschwankungen in den vorhergehenden acht Monaten maximal Fr. 1'819.95 und im Durchschnitt sogar lediglich Fr. 651.96 betragen. In Anbetracht dieser enormen Schwankungsdifferenzen führe die Verwendung des Durchschnittslohns der letzten drei Monate zu keinem angemessenen Ergebnis. Vielmehr sei auf die längere Zeitspanne von insgesamt zehn Monaten abzustellen. Das durchschnittliche Einkommen der letzten zehn Monate vor dem Dienstantritt belaufe sich auf insgesamt Fr. 4'813.65. Dies ergebe ein Tageseinkommen von Fr. 161.00. Die Grundentschädigung betrage 80% des Tageseinkommens und somit Fr. 128.80. Da die Dienstzeit vom 2. bis 26. Februar 2021 gedauert habe, falle die Entschädigung für 25 Tage an. Die Erwerbsersatzentschädigung betrage somit insgesamt Fr. 3'220.00.
1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, Art. 4 EOV sehe vor, dass die Entschädigung aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet werde. Der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers und auch der Lohn, welcher er zuletzt vor dem Einrücken erzielt habe, sei derjenige aus seiner Anstellung bei der B.. Der Lohn aus der vorangegangenen Anstellung bei der D.
AG könne aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht habe in einem kürzlich ergangenen Urteil 9C_560/2020 vom 27. Januar 2021 in Erwägung 3.3 festgehalten, dass es sich bei den Erwerbsersatzentschädigungen nicht um Dienstlohn handle, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern dass es sich um Erwerbsersatz handle, der grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei. Daraus folge gemäss Bundesgericht, dass ein Versicherter, welcher in einem Teilzeitpensum tätig sei, nicht Anspruch darauf habe, während seines Dienstes eine Entschädigung zu erhalten, welche einem vollen Pensum entspreche. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Dienst eine Tätigkeit ausgeübt, in welcher er nur unregelmässig beschäftigt gewesen sei und daher über ein geringes Einkommen verfügt habe. Aus der Systematik des Erwerbsersatzes ergebe es sich, dass die Erwerbsersatzentschädigung nach diesem vordienstlichen Einkommen zu bemessen sei und daher nur der Mindestansatz von Fr. 62.00 vergütet werden könne. Dass dieser Ansatz das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus seiner letzten vor dem Einrücken erzielten Tätigkeit korrekt wiedergebe, zeige sich auch daran, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Militärdienst im Monat März 2021 einen massgebenden AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 2'042.05 erzielt habe.
1.3. Der Beschwerdeführer erwidert, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Wahl der massgebenden Periode obliege dieser und es sei lediglich das Einkommen beim letzten Arbeitgeber zu berücksichtigen, sei falsch. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bilde das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Grundlage sei demnach das Einkommen nach Art. 5 AHVG. Da bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit die grundsätzlich vorgesehene Anknüpfung an den zeitlich zuletzt erzielten Verdienst nicht genüge (Art. 4 Abs. 1 EOV), müsse auf das innerhalb einer längeren Zeitperiode durchschnittlich, arbeitgeberunabhängig erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden (Art. 6 EOV). Das durchschnittliche Einkommen habe auf angemessener Weise die Einkommensverhältnisse nach Art. 5 AHVG zu widerspiegeln und nicht das durchschnittliche Einkommen bei einem Arbeitgeber. Somit sei zur Ermittlung des Durchschnitts auf das Einkommen nach Art. 5 Abs. 2 AHVG abzustellen, wonach als massgebendes Einkommen jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gelte. Das durchschnittliche Einkommen nach Art. 11 EOG sei folglich unabhängig von den Arbeitgebern zu ermitteln.
2. 2.1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, wie die Erwerbsersatzentschädigung zu berechnen ist.
2.2. Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf eine Grundentschädigung (Art. 4 EOG). Die tägliche Grundentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen erstellen (Art. 11 EOG).
Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 EOV). Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist (Art. 5 Abs. 1
lit. a EOV). Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 6 Abs. 1 EOV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 EOV).
2.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit kein regelmässiges Einkommen hatte und dieses starken Schwankungen ausgesetzt war. Für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens ist deshalb nach Art. 6 Abs. 1 EOV auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abzustellen bzw., sollte sich auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht ermitteln lassen, das Einkommen einer längeren Zeitspanne, höchstens jedoch 12 Monaten, zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 EOV; Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO] des Bundesamts für Sozialversicherungen, Rz. 5032). Die Wahl der massgebenden Periode obliegt der Ausgleichskasse (vgl. WEO Rz. 5033).
Bei der WEO handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, soll vom Sozialversicherungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1). Sie bietet jedoch für die vorliegende Konstellation, d.h. der Wechsel des Arbeitgebers vor weniger als drei Monaten vor Dienstantritt, keine angepasste Anweisung bzw. Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, z.B. aus welchem Grund nur die letzten zwei Monatslöhne beim aktuellen bzw. letzten Arbeitgeber hinzuzuziehen wären (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits führt keinen sachlichen Grund an, welcher rechtfertigen könnte, die in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehene Zeitdauer von drei Monaten zu kürzen. Auch die in der WEO in Rz. 5036 beschriebene Konstellation, dass bei Personen, die im Jahre vor dem Einrücken zwei oder mehrere unselbständige Tätigkeiten in klar voneinander getrennten Zeitabschnitten ausgeübt haben, ausschliesslich das Einkommen während desjenigen Zeitabschnittes massgebend ist, der dem Einrücken unmittelbar voranging, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sowohl mit der D. AG als auch mit der B. auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse einging (vgl. Entscheid Obergericht Uri OG V 17 10 vom 10. November 2017; betätigt durch BGE 9C_890/2017). Die Verkürzung der in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehenen Zeitdauer von drei Monaten ohne sachlichen Grund ist somit nicht rechtmässig.
2.4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 16. September 2021 wird aufgehoben. Die Streitsache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Wahl der massgebenden Zeitperiode zwischen drei und zwölf Monaten für die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2021 vom 1. Februar 2022
IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung)
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte nennen keine konkreten, neu hinzugekommenen Befunde, deren Auswirkungen so bedeutsam wären, dass die Veränderung als geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern und somit eine neue Anmeldung geprüft werden müsste (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV).
Erwägungen:
I.
1. A., geboren 1960, meldete sich am 9. November 2005 wegen Schulter- und Hand-Arm- Problemen sowie depressiver Probleme erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 wies die IV-Stelle Appenzell I.Rh. das Rentenbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 33,5% ab.
2. Am 18. April 2012 meldete sich A. wegen Gelenkschmerzen, Behinderung an der Hand, Asthma, Sehnenverletzungen am Arm sowie Brustleiden erneut zum Bezug von IV-Leistungen an.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 wies die IV-Stelle Appenzell I.Rh. das Rentenbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28,16% erneut ab.
3. A. meldete sich am 24. Mai 2016 wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an.
Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle Appenzell I.Rh. mit Verfügung vom 20. September 2016 nicht ein.
4. Am 4. Oktober 2019 meldete sich A. wegen Beschwerden am Schultergelenk v.a. rechts, in den letzten Jahren verschlechtert, Asthma bronchiale (Belastungsluftnot, erhöhte Infektanfälligkeit: 2018 zwei Lungenentzündungen), chronischem Rückenleiden (mit rezidivierendem lumbovertebralem bzw. zerviko- und thorakovertebralem Schmerz), Schmerzsyndrom IV. Finger links nach Schnittverletzung und psychischer Befindlichkeitsstörung mit depressiver Reaktion und Ängsten erneut zum Bezug von IV-Leistungen an.
5. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2020 teilte die IV-Stelle Appenzell I.Rh. A. mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
6. Mit Stellungnahme zum Vorbescheid beantragte der Rechtsvertreter von A. am 19. Oktober 2020 eine interdisziplinäre Begutachtung.
7. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. trat mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 auf das Leistungsbegehren von A. nicht ein.
So werde gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass seit der materiellen Prüfung der Rente eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Es sei bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2007
und 20. September 2013 materiell über eine Rentenleistung entschieden und die Leistungsbegehren abgewiesen worden. Somit müsse von der versicherten Person eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands belegt werden, damit auf die erneute Anmeldung eingetreten werden könne. Die Prüfung der Aktenlage habe keine erheblichen Veränderungen gezeigt.
8. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 einzutreten.
(…)
III.
(…)
2. 2.1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten ist.
Prozessthema bildet die Frage, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV glaubhaft ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in für den Anspruch auf Rente erheblichen Weise geändert haben.
2.2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
Bezogen auf das Eintreten auf eine Neuanmeldung ist ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsnachweis massgebend, wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, eben das Glaubhaftmachen, gilt (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 17 N 17). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vgl. BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Entscheidend ist, ob konkrete Befunde benannt werden können, die hinzugekommen sind respektive sich verstärkt haben und deren Auswirkungen so bedeutsam sind, dass die Veränderung als
geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern. Bewegt sich die Veränderung im Rahmen des vorbestehenden Zustandes, muss sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. Flückiger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 38).
Eine anspruchserhebliche Änderung kann auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei im Wesentlichen gleichbleibender Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer psychischen Störung zutreffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1). Führen neue medizinische Abklärungen zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, liegt nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund vor. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 17 N 37).
2.3. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung der abweisenden Verfügung der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; BGE 130 V 64 E. 3; Flückiger, a.a.O., Art. 17 N 20 ff., 78; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich somit zwischen 20. September 2013 und 11. Dezember 2020, als die Vorinstanz auf das zuletzt gestellte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 3. 3.1. Der Verfügung der IV-Stelle Appenzell I.Rh. vom 20. September 2013 lag das psychiatrisch-orthopädische Gutachten von Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Institut für Forensisch-Psychologische Begutachtung vom 15. Dezember 2012 zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit gestellt: psychiatrische Symptomatik unverändert im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung vom 27. Juni 2007, psychogene Überlagerung der Folgen der Unfälle 1996 und 1997 mit Supraspinatusverletzung rechts und der neuropathischen Schmerzen (ICD-10: F54), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Klaustrophobie (ICD-10: F40.2), intrinsisches Asthma bronchiale (Erstdiagnose im Verlauf des Jahres 2009; J45.8), chronisches Lumbovertebralsyndrom (M54.4) bei degenerativen Veränderungen auf Höhe L2/L3 (M47.86), Rotatorenmanschettenläsion (Supraspinatus) rechts, teils traumatisch (S46.0), teils degenerativ (M75.1) bedingt und Funktionsstörungen an der linken Hand mit neuropathischen Schmerzen Dig II bis Dig IV (M25.54) sowie Beugekontraktur im PIP Dig IV (M25.64). Die Arbeitsfähigkeit wurde unverändert bei 70% (30% Arbeitsunfähigkeit wegen psychiatrischer Symptomatik, nur qualitative Einschränkungen wegen des Bewegungsapparats) in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt. Es solle sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in temperierten grossen Räumen handeln, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Tätigkeiten über der Horizontalebene, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne Notwendigkeit des Absolvierens
längerer Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, ohne feinmotorische Tätigkeiten namentlich der linken Hand sowie
ohne Exposition gegenüber Staub oder reizenden Gasen. Aufgrund der Platzangst könne die Explorandin nicht in engen und geschlossenen Räumen arbeiten. Auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wurde ausführlich eingegangen.
3.2. Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 aufgefordert, mit Berichten von Spezialärzten und stationären Aufenthalten zu belegen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. So würden die kurzen Ausführungen des Hausarztes Dr. med. D. vom 24. August 2019 wohl eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation möglich machen, würden jedoch noch nicht hinreichend genug begründen, um auf das Gesuch einzutreten. Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung, von der Beschwerdeführerin weitere Angaben nachzufordern, nach.
3.3. Nachstehend ist auf die von der Beschwerdeführerin mit oder nach Neuanmeldung vom 4. Oktober 2019 eingereichten ärztlichen Berichte einzugehen und zu prüfen, ob mit diesen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht werden kann.
4. 4.1. In den Berichten des Pneumologen Dr. med. D., Spital Thurgau Münsterlingen vom 19. Oktober 2018 und 20. November 2018 wurde nach erfolgter Bronchoskopie vom 19. Oktober 2018 und einem CT-Thorax vom 12. November 2018 St. n. linksseitiger Pneumonie 09/2018 diagnostiziert. Die auf den 14. November 2018 geplante erneute Bronchoskopie habe aufgrund einer Hospitalisation wegen Allgemeinzustandsverschlechterung und erhöhter laborchemischer Infektparameter nicht stattgefunden. Es wurde eine Grössenzunahme der Atelektase im anterobasalen Unterlappen links bei Abbruch des zugehörigen Bronchus und ein regredienter Pleuraerguss links beurteilt.
Die Beschwerdeführerin behauptet, diese Berichte würden ausdrücklich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nennen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. E. die angeplante Bronchoskopie, mit welcher hätte geklärt werden können, wie sich der Gesundheitszustand entwickelt habe, nicht durchführen konnte. Der Spitalaufenthalt wegen eines Infekts lässt nicht darauf schliessen, dass diese momentane Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin angehalten hätte, was die Ergebnisse der später erfolgten Untersuchungen durch die Pneumologen bestätigten.
4.2. Dr. med. D., Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 24. August 2019 folgende chronische Krankheiten mit Auswirkungen und Einschränkungen auf/der Aktivitäten des alltäglichen Lebens auf: Asthma bronchiale (seit 2010, Belastungsluftnot, erhöhte Infektanfälligkeit [2 x Lungenentzündungen im letzten Jahr], chronisches Rückenleiden (seit 2011 mit rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom und rezidivierendem zerviko- und thorakovertebralem Schmerzsyndrom), neuropathisches Schmerzsyndrom (seit 11/1997) nach Schnittverletzung der linken Hand IV. Finger, chronische Schulterarmschmerzen rechts nach Sehnenverletzung und bei Arthrose (seit 08/1996), psychische Befindlichkeitsstörungen, teils mit depressiver Reaktion und Ängsten im Zusammenhang mit körperlichen Störungen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verschlechterung in den letzten Jahren ergebe sich indirekt aus dem Hinweis, dass medikamentöse Behandlungen wegen Unverträglichkeit der Medikamente nicht oder nur kurzzeitig hätten durchgeführt werden können. Vor allem erkläre Dr. med. D. seine Auffassung, wonach er es für sehr unwahrscheinlich halte, dass die Beschwerdeführerin wieder eine berufliche Tätigkeit ausüben könne, und er eine IV-Anmeldung für angezeigt erachte. Sämtliche von Dr. med. D. diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin bestehen jedoch schon vor der Verfügung vom 20. September 2013. Konkrete Befunde, die seit 2013 hinzugekommen seien respektive sich verstärkt hätten, nannte er nicht. Er gab auch nicht an, dass sich der Gesundheitszustand seit 2013 wesentlich verschlechtert hätte.
4.3. Dr. med. F. diagnostizierte in seinem Konsultationsbericht vom 4. April 2019 eine Cuff Arthropatie rechts und symptomatischer Hallux valgus. Da die Patientin keine Operation gemocht habe, sei eine Infiltration in die rechte Schulter erfolgt. In seinem Konsultationsbericht vom 25. September 2020 hielt er folgende Diagnosen fest: Cuff Arthropathie rechts mit irreparabler RM-Ruptur nach Trauma 1996 (MRI SSP-Ruptur 1996) und Humeruskopfhochstand Rx 28. März 2019, beginnende Gonarthrose rechts, symptomatischer Hallux valgus et interphalangeus links, Cervicocephal-Syndrom, chronifizierter Schmerz linke Hand bei Schnittverletzung Dig. II und III Ps, Dig IV PIP mit Beugesehnendurchtrennung und palmares radiales Nervenbündel links 26. November 1997, Sehnen- und Nervennaht Dig. IV, Thirschdeckung Dig III, WV Dig II 26. November 1997 und neurologischem Konsilium 24. August 2005, Ulcus duodeni (Gastroskopie 1992 und 1993 Heliobacter und Ulcus pos., Gastroskopie 2000 neg.), Depressionen seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, Klaustrophobie, intrinsic Asthma ED 2009 (nächtlicher Husten mit hohem Leidensdruck seit 2015). Zum Prozedere führte er an, dass grundsätzlich die Implantation einer Schulterprothese bei der 60-jährigen Patientin zu empfehlen wäre, aufgrund der psychischen Konstellation mit Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms wäre aber hier eine Garantie nicht gegeben. Die beginnende Gonarthrose Knie rechts sei im Moment nicht leistungsmindernd. Bezüglich der Schmerzen im rechten Handgelenk zeige sich radiologisch kein Grund dafür, allenfalls entwickle sich hier ein Handgelenksganglion bei doch leicht vorhandener Schwellung dorsal. Hier könnte ein MRI zur Diagnostik durchgeführt werden, er denke im Moment aber nicht, dass es therapeutische Konsequenzen habe, da die Patientin auch keine Operation hierfür wolle. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei eine Einschränkung der Schulterfunktion rechts gegeben. Auch bei chronischen Schmerzen im Bereich der linken Hand mit Fehlstellung im Mittelfinger sei volle Belastung nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein völlig neuer Befund gegenüber früher sei die beginnende Gonarthrose im rechten Knie. Damit liegt zwar im Vergleich zu 2013 eine neue Diagnose vor, Dr. med. F. schätzt aber die damit zusammenhängenden Beschwerden im Moment nicht leistungslimitierend ein, weshalb diesbezüglich auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht.
Zudem argumentiert die Beschwerdeführerin, auf die Schulterprothese sei u.a. wegen Platzangst der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Der Hinweis, dass eine Schulterprothese in Erwägung gezogen werden könnte, zeige ausserdem, dass die Schulterbeschwerden in jedem Fall dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin hätten; denn auch mit einer Schulterprothese bestehe eine massgebliche Einschränkung. Insbesondere seien die deutlicheren Bewegungsschmerzen im Bereich der rechten Schulter einerseits und die psychische Konstellation andererseits insofern neu, als diese nie in die materielle Beurteilung der Vorinstanz eingeflossen seien. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin steht entgegen, dass bereits im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurde, dass die Schmerzen in der rechten Schulter die Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden. So wurde im psychiatrisch-orthopädischen Gutachten vom 15. Dezember 2012 eine qualitative Einschränkung wegen des Bewegungsapparats bescheinigt, wonach eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei, also eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in temperierten grossen Räumen, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Tätigkeiten über der Horizontalebene, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne Notwendigkeit des Absolvierens längerer Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, ohne feinmotorische Tätigkeiten namentlich der linken Hand sowie ohne Exposition gegenüber Staub oder reizenden Gasen. Aufgrund der Platzangst könne die Explorandin nicht in engen und geschlossenen Räumen arbeiten. Die Bewegungsschmerzen im Bereich der rechten Schulter flossen bereits in die materielle Beurteilung der Vorinstanz im Jahr 2013 ein, hat doch die Beschwerdeführerin damals gegenüber der Gutachterin angegeben, die Schmerzen in der rechten Schulter seien immer vorhanden und würden sich bei Bewegung über der Horizontalebene und bei Belastung verstärken, es gehe ihr insgesamt schlecht, sie verspüre überall Schmerzen und sie hätte keine Kraft mehr. Den beiden Berichten von Dr. med. F. kann somit kein Hinweis entnommen werden, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom 15. Dezember 2012 verschlechtert habe.
4.4. Gemäss Verlaufsbericht Pneumologie des Facharzts für Lungenkrankheiten G., St.Gallen, der Untersuchung von Februar 2020 könne eine beginnende Bronchiektase diskutiert werden. Dominant imponierten die radiomorphologischen Zeichen einer chronischen Bronchitis, welche Schleimproduktion erklären würden. Nebst Sekretolyse werde eine fortgesetzte asthmakontrollierende Therapie empfohlen. Im ergänzender Bericht vom 25. Mai 2020 hielt er fest, er wisse, dass die Patientin hauptsächlich an ihrer permanenten, mengenmässig belastenden Schleimproduktion leide. Der Erfolg der von der Patientin regelmässig, nämlich mehrmals täglich, durchgeführten zeitaufwendigen Massnahmen, der Schleimproduktion medikamentös und nicht-medikamentös entgegenzuwirken und vorhandenen Schleim bestmöglich zu mobilisieren, werde im Computertomogramm vom Februar 2020 sichtbar: Ihre Lunge sei „sauber“, es sei kaum Schleim in den Luftwegen sichtbar. Den Ergebnissen der letzten Lungenfunktionsprüfung lasse sich eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30% ableiten, womit die Patientin den Anforderungen einer leichtgradigen Arbeitstätigkeit, z.B. Büroarbeit, gewachsen sei, unter Berücksichtigung der aufwändigen Massnahmen für die Schleimmobilisation beim Arbeitspensum.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, wenn Arzt G. an einer Stelle die Auffassung vertrete, leichte Büroarbeiten seien der Beschwerdeführerin allenfalls möglich, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels Ausbildung und ausreichender Sprachkenntnisse höchstens zu Putzarbeiten, allenfalls noch zu kleineren Botengängen in einem Büro eingesetzt werden könnte, und dabei sei der ärztlich bestä-
tigte grosse Zeitaufwand für die Bekämpfung der Schleimproduktion noch völlig unberücksichtigt. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Facharzt G. bescheinigte, die Beschwerdeführerin sei einer leichtgradigen Arbeitstätigkeit gewachsen, wobei Büroarbeit lediglich als Beispiel angeführt wurde. Auch in diesen beiden Berichten nennt der Pneumologe keine konkreten Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Jahr 2013 reduzieren könnten. Inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen, welche ihr mit Gutachten vom 15. Dezember 2012, nämlich eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Staub oder reizenden Gasen, als zumutbar bescheinigt wurde, massgeblich verschlechtert haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.
4.5. Dem Bericht der Hochgebirgsklinik Davos, Pneumologie über die ambulante Sprechstunde (Verlaufskontrolle) vom 9. September 2020, ist die Diagnose eines intrinsischen Asthmas bronchiale ED 2009 (Eosinophile 0.3 G/l, FEV1 vom 9. September 2020 73% [2,01 Liter], ANA/ANCA unauffällig, IgE 550 kU/l) und einer anamnestisch art. Hypertonie diagnostiziert worden. In der Lungenfunktion zeige sich aktuell nur eine unwesentliche Verschlechterung des FEV1 mit Werten von 2,26 Litern in 2011 und aktuell 2,01 Litern. Die Patientin berichte jedoch über eine erhebliche Verschleimung, welche über die Jahre zugenommen habe. Die Immunglobuline zeigten sich unauffällig, auch das m3 als Hinweis auf eine ABPA zeigten sich normwertig. Die Durchführung einer physiotherapeutisch angeleiteten Atemtherapie sowie die Nutzung eines Flutters sei besprochen worden und die Medikation mit Seretide 250/25 1-0-1 werde fortgeführt.
Die Beschwerdeführerin sieht in diesem Bericht eine Bestätigung der Verschlechterung, erwähne er doch eine erhebliche, im Laufe der Jahre zunehmende Verschleimung. Dies sei in den früheren Verfügungen nie geprüft worden. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Problematik mit der Schleimproduktion im Jahr 2013 nicht aktenkundig ist. Die Verschleimung, welche die Beschwerdeführerin medikamentös und (selbst-)therapeutisch behandelt, wirkt sich aber auf eine adaptierte Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführerin zugemutet wird, nicht in relevanter Weise aus. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, die asthmatischen Beschwerden sowie die Bronchial- und Lungenprobleme seien im Gutachten vom 15. Dezember 2012 in keiner Weise berücksichtigt worden, wurde darin festgehalten, dass bereits früher von PD Dr. H. (Hochgebirgsklinik Davos) aus rein pneumologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit per November 2011 bescheinigt worden sei. Anlässlich der aktuellen somatischen Befragung und Untersuchung hätten keine Befunde erhoben werden können, die dieser Einschätzung widersprächen.
4.6. In sämtlichen dieser obgenannten, von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nennen die Ärzte somit keine konkreten, neu hinzugekommenen Befunde, deren Auswirkungen so bedeutsam wären, dass die Veränderung als geeignet erscheint, den Rentenanspruch zu verändern. Sie geben keine medizinische Beurteilung ab, inwiefern eine effektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Vergleich mit demjenigen im Jahr 2013 stattgefunden habe. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, mit den eingereichten ärztlichen Berichten eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Verfügung vom 20. September 2013 glaubhaft zu machen.
Auch finden sich keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenwirken der verschiedenen psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zur Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnte oder dass es der Beschwerdeführerin im Alltag schlechter gehe als noch im Jahr 2013. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, das in den Akten liegende Gutachten vom 15. Dezember 2012 sei fast 9 Jahre alt sowie für die Bemessung der Invalidität sei zu prüfen, wie sich die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten sowie deren Kumulation auf Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt auswirken würden, ins Leere.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 eintrat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2021 vom 5. Oktober 2021
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_64/2022 vom 29. März 2022 abgewiesen.
Mehrfache Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB
Es wäre dem Beschuldigten als Staatsanwalt mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichts bei der Findung eines Gerichtstermins kurz vor den Sommerferien hat zu keiner Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen der Unterlassung des Staatsanwaltes und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt. Der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB wurde daher mehrfach erfüllt. Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung schloss der Beschuldigte das Basisverfahren nicht rechtzeitig ab. Entsprechend kann sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintritts und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt.
Erwägungen:
I.
1. 1.1. Am 17. September 2010 verunfallte der 17jährige Mechatroniker-Lehrling A. in seinem Lehrbetrieb, der B. AG in Appenzell, beim Beladen eines Warenaufzugs tödlich. Der damalige Staatsanwalt von Appenzell I.Rh., C., eröffnete ein Strafverfahren gegen D., Werkstattchef, Sicherheitsbeauftragter und Lehrmeister des Verstorbenen, E., Verantwortlicher der Herstellerfirma des Warenaufzugs, sowie F., Geschäftsführer und VR- Präsident der B. AG, wegen fahrlässiger Tötung (Basisverfahren). Am 1. April 2017 erliess C. je einen Strafbefehl gegen F. und D. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Beide erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf am 3. Juli 2017 die Überweisung an das Bezirksgericht erfolgte. Am 6. Juli 2017 erhob C. zudem beim Gericht Anklage gegen E. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Da innert weniger als drei Monaten - Verjährungseintritt war der 17. September 2017 - ein gesetzeskonformes Gerichtsverfahren nicht durchführbar war, beschloss das Bezirksgericht am 22. August 2017, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend die drei Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017.
(…)
III.
(…)
2.6. Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB).
Art. 305 StGB dient dem Schutz der – schweizerischen – Strafrechts- und Strafvollzugspflege; es soll verhindert werden, dass die Verfolgung und Bestrafung von Personen durch Machenschaften erschwert oder verunmöglicht werden (Damian K. Graf, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 305 StGB). Nicht vorausgesetzt ist, dass die zu begünstigende natürliche Person sich tatsächlich strafbar gemacht hat; ob sie schuldig oder unschuldig ist, ist für Art. 305 StGB nicht von Belang (Damian K. Graf, a.a.O., N. 5 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 2 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung muss geeignet sein, eine andere Person für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB). Begünstigung durch Unterlassen ist möglich, soweit den Täter eine Garantenpflicht trifft. Das ist der Fall, wenn dem Täter kraft seiner Funktion eine spezielle Pflicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs zukommt. Dies gilt vorab unter anderem für Staatsanwälte [bspw. durch krass rechtswidrige Verfahrenseinstellung] (Damian K. Graf, a.a.O., N. 10 zu Art. 305 StGB). Staatsanwälte machen sich der Begünstigung durch Unterlassung schuldig, wenn sie in denjenigen Fällen, in denen sie selber als Strafverfolgungsorgane tätig werden sollten, vorsätzlich untätig bleiben (Trechsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 240, unter Hinweis auf BGE 109 IV 46). Selbstverständlich kann der Vorwurf nur dann erhoben werden, wenn überhaupt eine Möglichkeit bestand, die gebotene Handlung vorzunehmen und den Erfolg abzuwenden. Im Allgemeinen wird die Möglichkeit der Erfolgsabwendung unter den «Handlungsbegriff» subsumiert und der Handlung bei den Handlungsdelikten gleichgestellt [man spricht auch von Tatmacht] (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250). Der Erfolg gilt als nicht «verursacht», wenn das Verhalten des Täters zu ihm nicht «kausal» war (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Unschuldsvermutung von Art. 10 Abs. 1 StPO wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfolgende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, aber auch die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen bzw. das Fehlen von Verfahrenshindernissen, nachzuweisen hat (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 10 StPO). Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 StPO).
2.7. Der Berufungsbeklagte war damaliger leitender Staatsanwalt und Verfahrensleiter im Basisverfahren und hatte die entsprechende Pflicht zum Handeln, um das Strafverfahren gegen die zwei Verantwortlichen des Lehrbetriebs sowie den Geschäftsführer der
Herstellerin des Warenlifts vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist zu einem Abschluss zu bringen. Der Berufungsbeklagte verfügte ohne Zweifel über die dafür nötige Tatmacht, so dass das gerügte Verhalten ein Unterlassen darstellt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und plausibel, so dass darauf verwiesen werden kann.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kantonsgericht gestützt auf die Akten des Basisverfahrens sowie den Uster-Bericht der Ansicht, dass es dem Berufungsbeklagten durchaus möglich gewesen wäre, das Basisverfahren, in welchem gegen D., F. sowie E. ermittelt wurde, vor Eintritt der Verjährung abzuschliessen. Diesbezüglich kann auf unnötige Wiederholungen verzichtet und wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezüglich des Uster-Berichts wirft der Verteidiger des Berufungsbeklagten die Frage auf, worum es sich bei diesem Bericht, der im Nachgang zur Verjährung des Basisverfahrens von der Standeskommission in Auftrag gegeben wurde, genau handelt. Dieser Bericht von Hanspeter Uster befasst sich mit der Abwicklung des verjährten Basisverfahrens, analysiert aber auch die Organisation der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden. Die Natur dieses Berichts ist nach Ansicht des Kantonsgerichts im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz und kann offengelassen werden. Dies umso mehr, als sich der Verteidiger selbst mehrfach, insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, auf diesen Bericht beruft. Dementsprechend muss es auch für das Gericht, selbstverständlich unter Beachtung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, zulässig sein, sich bei seiner Beurteilung punktuell darauf abzustützen.
Sodann teilt das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz zutreffend geäusserte Auffassung, dass die personelle Situation der Staatsanwaltschaft während des laufenden Basisverfahrens zwar nicht optimal war, es dem Berufungsbeklagten aber mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen wäre, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen und die Verjährung abzuwenden. Seine Unterlassungen bei der Verfahrensführung waren somit kausal für den Erfolgseintritt. Auf die vorinstanzliche Erwägungen kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden.
2.8. Der Verteidiger sieht die Kausalität ebenfalls durch das Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. der Einstellung aller drei Verfahren am 10. Oktober 2017 als unterbrochen und stellt dazu zwei Beweisanträge. Erstens sei zu klären, wie genau diese Terminabsprachen des Gerichts gelaufen seien und zweitens welches der Inhalt dieses Telefongesprächs zwischen dem damaligen Opfervertreter und dem damaligen Gerichtspräsidenten gewesen sei. Wäre eine rechtskonforme Hauptverhandlung tatsächlich innert Frist möglich gewesen, wäre das gerügte Verhalten des Berufungsbeklagten nicht kausal für den Verjährungseintritt und folglich nicht von ihm verursacht worden.
Wie erwähnt wurden die Strafbefehle gegen F. und D. am 3. Juli 2017 an das Bezirksgericht überwiesen und am 6. Juli 2017 Anklage gegen E. erhoben. Zuvor stellte der Verteidiger von E. am 30. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen C. ersuchte um Ermächtigung zur Eröffnung eines Verfahrens gegen den ehemaligen Arbeitsinspektor G. und brachte weitere Beweisanträge vor. Der Verteidiger von D. stellte am 29. Juni 2017 ebenfalls mehrere Beweisanträge. Der Verteidiger von
E. erneuerte vor Bezirksgericht die beantragte Ermächtigung für ein Strafverfahren gegen G. Die Verteidiger von D. und F. stellten vor Bezirksgericht ebenfalls mehrere Beweisanträge. Am 14. August 2017 fand das fragliche Telefongespräch zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt RA H. betreffend der drohenden Verjährung statt. Der dazu vom Bezirksgerichtspräsidenten erstellten Aktennotiz kann folgendes entnommen werden: «Da fristgemäss kein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt werden könne, werde durch alle Angehörigen der Opfer eine Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung bevorzugt, wobei dem Gericht bezüglich der drohenden Verjährung keinerlei Vorwürfe gemacht würden. Es fehle die entscheidrelevante Konfrontationseinvernahme von G. und I. Auch hätte innert der Verjährungsfrist bis 17. September 2016 [recte: 2017] nicht einmal ein gemeinsamer Termin aller beteiligten Rechtsvertreter gefunden werden können, obwohl durch das Gericht direkt nach Verfahrenseingang Gerichtstermine an allen Wochentagen vom 7. August bis 9. September 2017 nachgefragt worden seien.» Am 22. August 2017 beschloss das Bezirksgericht, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend das Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017.
Die dargelegte Aktenlage zeigt in aller Deutlichkeit, dass trotz der intensiven Bemühungen des Bezirksgerichts die Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens im umfangreichen Strafverfahren mit drei Beschuldigten, zahlreichen Beweisanträgen und einer noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahme vor dem 17. September 2017 nicht möglich war. Die Verfahren wurden dem Bezirksgericht just vor den Sommerferien überwiesen, weshalb das Bezirksgericht bereits an der Findung eines Gerichtstermins mit sämtlichen Involvierten scheiterte. Dies ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und plausibel. Was die Beweisanträge des Verteidigers des Berufungsbeklagten bezüglich des Ablaufs der Terminabsprachen und zum Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Opfervertreter und dem Bezirksgerichtspräsidenten an der klaren Aktenlage ändern sollten, ist nicht ersichtlich. Erstens erfolgen Terminabsprachen beim Gericht erfahrungsgemäss in der Regel mündlich und zweitens ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des besagten Telefongesprächs zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt in der Aktennotiz enthalten ist. Zudem hat der Berufungsbeklagte an Schranken des Kantonsgerichts selbst zu Protokoll gegeben, nachdem das Verfahren überwiesen worden sei, sei ein Vorschlag vom Bezirksgericht mit unheimlich vielen Daten gekommen, wie er ihn vorher nie bekommen habe. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Bezirksgerichts zu keiner Unterbrechung zwischen der Unterlassung des Berufungsbeklagten und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt hat.
2.9. Der Berufungsbeklagte hat den objektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
3. Prüfung subjektiver Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB 3.1. Die Berufungsklägerin hat vor Bezirksgericht im Wesentlichen vorgebracht, es gebe keine Anhaltspunkte für einen direkten Vorsatz, davon werde auch nicht ausgegangen. Der Berufungsbeklagte habe die Verjährung gekannt und auch konkret berechnet. Er
habe damit in Kauf genommen, dass die Verjährung eintrete, wenn er weiterhin die Untersuchung nicht abschliesse. Damit habe er die drei Begünstigungen eventualvorsätzlich begangen, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genüge.
3.2. Der Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht unter anderem entgegnen lassen, Begünstigung komme bei einem bewussten Entscheid in Frage. Gemäss Basler Kommentar nicht aber bei «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überbelastung. Die Anklage gebe mit dem Satz «er hätte Ressourcen schaffen müssen» bereits zu, dass der Berufungsbeklagte nicht die Ressourcen gehabt habe, um den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Es werde vom objektiven Tatbestand einfach geschlussfolgert, er habe die Verjährung in Kauf genommen. Der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle erlassen in der Annahme, diese würden akzeptiert. Als er gemerkt habe, dass sich die Taktik der Verteidigung im Hinblick auf die Verjährung plötzlich geändert habe, habe er sofort angeklagt. Dies im Glauben, dass die beförderliche Behandlung durch das Gericht die Verjährung noch abwenden könne. Eventualvorsatz liege daher nicht vor.
3.3. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe erwiesenermassen um die überlange Verfahrensdauer und die Gefahr der Verjährung, welche mit Fortdauer des Verfahrens immer näher gerückt sei, gewusst. Allein deshalb könne jedoch nicht auf den Willen des Beschuldigten geschlossen werden, die Verjährung bewusst in Kauf zu nehmen. Die Verfahrenshandlungen des Beschuldigten hätten in der Phase vor Überweisung der Fälle an das Bezirksgericht deutlich an Fahrt aufgenommen. Das sei als eindeutiges Indiz zu werten, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Verjährung (und damit dem aus seiner Sicht noch nicht eingetretenen Erfolg der Begünstigung) abgefunden habe. Der Eintritt des Erfolges sei auf die Systemlosigkeit, mangelnde Organisation und die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, nicht aber auf ein bewusstes Akzeptieren des Verjährungseintritts. Es würden keine Hinweise für eine bewusste Verzögerung des Basisverfahrens und somit eines eventualvorsätzlichen Unterlassens vorliegen. Dies sei auch dem Bericht von Hanspeter Uster explizit zu entnehmen. Die Anklagebehörde schliesse einzig aus der Tatsache der Verjährung und dem Umstand, dass der Beschuldigte die Untersuchung teilweise monatelang vernachlässigte auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bzw. auf eine Inkaufnahme der Verjährung. Dieser Rückschluss alleine reiche allerdings nicht aus, um dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln zum Vorwurf zu machen und ihn wegen Verletzung von Art. 305 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig auf das Ausbleiben der Verjährung vertraut. Eine fahrlässige Tatbegehung sei jedoch nicht strafbar. Es würden keine Hinweise auf eine bewusste Inkaufnahme der Verjährung vorliegen.
3.4. Die Berufungsklägerin ergänzt vor Kantonsgericht, der abrupte Schluss der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte trotz seiner Verfahrensfehler und seiner ihm bekannten Garantenpflicht eben doch nur fahrlässig gehandelt habe, stehe völlig schief in der Landschaft. Es sei zu fragen, wieviel Wissen denn der Berufungsbeklagte noch gebraucht hätte, dass man bei ihm auf Inkaufnahme der Verjährung und damit des strafrechtlichen Erfolgs, somit auf Begünstigung hätte schliessen können. Wenn sich die Vorinstanz mit der massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auseinandergesetzt hätte, wäre sie auf den Entscheid BGE 130 IV 58 ff. gestossen. Sie hätte die geltende Praxis des Bundesgerichts zur streitigen Frage «Nachweis des Eventualvorsatzes
beim nicht geständigen Täter» gefunden. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid könne sich der Richter für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig sei – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben würden. Demgemäss dürfe der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden könne. Würde hier jemand so weit gehen zu behaupten, dem Berufungsbeklagten habe sich die Verwirklichung der Gefahr der Verjährung nicht als höchst wahrscheinlich aufgedrängt, nachdem er so oft und immer wieder bis kurz vor der absoluten Verjährung auf sie hingewiesen worden sei.
3.5. Der Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wenn das Gericht nicht sicher sei, dass er habe begünstigen wollen oder dass es ihm einfach egal gewesen sei, dass das passiere, dann könne es ihn nicht verurteilen. Der Staatsanwalt übersehe bei diesem Bundesgerichtsentscheid zum Vorsatz, dass es bei Begünstigung eine Rechtsprechung mit einer relativ hohen Hürde gebe. Das Gesetz und die Strafjustiz würden es nicht vorsehen, dass eine Verjährung auf dem Tisch eines Staatsanwaltes automatisch eine Begünstigung sei, nur weil er wisse, dass die Verjährung eintreten könne. Nur wer gar nichts tue, könne allenfalls der Begünstigung schuldig gesprochen werden. Eventualvorsatz heisse, der Berufungsbeklagte habe in sich drin die Absicht gehabt, den Garagisten zu begünstigen. Aber der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle ausgestellt. Hätte er geglaubt, diese würden nicht akzeptiert, hätte er direkt Anklage erhoben. Entscheidend sei, was sich der Berufungsbeklagte dort vorgestellt habe. Wenn er sich das falsch vorgestellt habe, dann sei es ein Fehler gewesen, dann sei es aber fahrlässig und nicht vorsätzlich. Man müsse jemand anderem unerlaubt einen Gefallen tun wollen.
3.6. Art. 305 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Drittperson ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung entzogen wird. Der Täter muss sich insoweit des laufenden Strafverfahrens bewusst gewesen sein und den Willen gehabt haben, den Begünstigten zu unterstützen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 12 zu Art. 305 StGB). Der Vorsatz muss sich auch beim Unterlassungsdelikt auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der Garantenstellung des Täters, die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut, die objektive Möglichkeit, die gebotene Handlung vorzunehmen, die «Kausalität» und der tatbestandsmässige Erfolg (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 254). Der Untersuchungsrichter, der eine Untersuchung nicht so rechtzeitig zum Abschluss bringt, dass der Fall vor Eintritt der Verjährung rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist nur dann möglicher Täter eine Begünstigung, wenn ihm eine beförderlichere Behandlung des Falls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten (Arbeitsbelastung) möglich gewesen wäre. Selbst das Setzen von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung kann im Regelfall nicht als Eventualvorsatz für eine Begünstigung interpretiert werden. Bei bewusstem Untätigbleiben bis zur Verjährung kommt Begünstigung in Frage, nicht aber bei blossem «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überlastung [Hinweis auf Frey/Omlin, AJP 2005
86f., die bei fehlenden Entlastungsmassnahmen eine Begünstigung durch die Vorgesetzten erwägen] (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 305 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Interpretation im Lehrbuch von Trechsel/Noll/Pieth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2017, S. 96 f.) folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichts der heute herrschenden Einwilligungstheorie, nach der das Willenselement für die Annahme des Eventualvorsatzes entscheidend ist. Das Bundesgericht anerkennt in konstanter Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeitstheorie, wie die Autoren mit Hinweis auf BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 zutreffend darlegen: "Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde." In einem jüngsten Entscheid fasste die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts diese Rechtsprechung wie folgt zusammen: "Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. [...] Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 4.4.4.;6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.2.).
3.7. Gestützt auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte den Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich handelte, oder pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraute, dass die Verjährung nicht eintreten werde.
3.8. Zur Beantwortung dieser Frage ist das vom Berufungsbeklagten von Beginn weg geführte Basisverfahren einer genaueren Betrachtung zu unterziehen:
Der 17jährige A. stirbt am 17. September 2010 infolge eines Unfalls mit dem Warenlift in seinem Lehrbetrieb in Appenzell. Der Opfervertreter RA H. erwähnt am 1. Juni 2011 gegenüber C. leitender Staatsanwalt, den schleppenden Gang des Untersuchungsverfahrens und bittet um Mitteilung, welche Beweiserhebungen dieser vorzunehmen gedenke. Das Antwortschreiben des Berufungsbeklagten datiert vom 29. Juli 2011. Der Polizeibeamte J. beklagt sich beim leitenden Staatsanwalt am 11. August 2011 im Zusammenhang mit der geplanten Einvernahme von E. über dessen Verzögerung der Einvernahme. Am 23. Mai 2012 teilt RA H. dem Berufungsbeklagten mit, dass die Zivil- und Strafkläger auch bei einer Einigung über die Zivilansprüche an ihrem Strafantrag festhalten würden. Er ersucht den Staatsanwalt, die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Opferanwalt dankt dem Berufungsbeklagten am 26. September 2012 für die Schilderung des aktuellen Verfahrensstandes. Die Opferfamilie teilt
dem Staatsanwalt am 18. September 2013 mit, dass am dritten Jahrestag von A.’s tödlichem Unfall bei ihnen Fragen zum aktuellen Stand des hängigen Verfahrens aufgetaucht seien. Der Rechtsvertreter der Opferfamilie fragt am 11. Dezember 2013 nach dem Verfahrensstand. Die Antwort des Berufungsbeklagten erfolgt anderntags per E- Mail. RA H. weist den Staatsanwalt am 4. September 2015 darauf hin, dass sich der Todestag bald zum fünften Mal jähre. Für die Hinterbliebenen sei die lange Verfahrensdauer schon längst unerträglich. Er bitte um baldige Rückmeldung, welche Schritte er als weiteres vorsehe und wann mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei. Am 7. September 2015 weist RA H. den Staatsanwalt darauf hin, seine Klientschaft habe ihn gebeten, den Landammann mit einer Briefkopie zu bedienen. Die Angehörigen würden die Verfahrensdauer als absolut stossend, unverständlich, unhaltbar und untragbar erachten. (…) Ein Verjährungseintritt würde als Skandal empfunden. Die Angehörigen würden Rückmeldung erwarten, wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 22. September 2015 führt der Berufungsbeklagte aus, die Verzögerung könne somit nicht allen Beschuldigten gleichermassen, sondern nur dem Herstellerunternehmen angelastet werden. Der definitive Ermittlungsbericht der Kapo sei Ende März 2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Furcht, es könnte eine Verjährung eintreten, sei mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 Bst. c (in der Version vor dem 1. Januar 2014) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB derzeit unbegründet.
Wie in vorstehender Erwägung 2.8. festgehalten, erfolgte am 3. Juli 2017 die Überweisung der Strafbefehle gegen F. und D. und die Anklageerhebung gegen E. am 6. Juli 2017. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017.
3.9. Aufgrund der schleppenden Verfahrensführung durch den Berufungsbeklagten ist offensichtlich, dass die Gefahr, dass das Basisverfahren verjähren würde, mit fortschreitender Verfahrensdauer immer grösser wurde. Dieser Umstand wurde dem Berufungsbeklagten seitens des Opfervertreters mehrfach eindringlich und mit aller Deutlichkeit ins Bewusstsein gerufen, im Jahr 2015 sogar unter Hinweis darauf, dass ebenfalls der Landammann informiert werde. Dies zeitigte jedoch beim Berufungsbeklagten keine erkennbare Wirkung, auch danach nahm er nur ganz vereinzelt Untersuchungshandlungen vor. 2016 fand statt eines Abschlusses der drei Verfahren einzig am 24. Februar eine Konfrontationseinvernahme von E. und K. statt. Aktenkundig ist im Jahr 2016 ein E-Mail des Staatsanwaltes an Landesfähnrich L. vom 27. August, in dem der Staatsanwalt aufgrund gewisser Altlasten die befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes für ein Jahr vorschlägt. Die Überweisung der Strafbefehle und die Anklageerhebung erfolgten dann knapp drei Monate vor der Verjährung.
Der Berufungsbeklagte wusste nachweislich um die reelle Gefahr einer Verjährung und musste sich aufgrund des immer näher rückenden Zeitpunktes vollauf bewusst gewesen sein, dass ein Verjährungseintritt im Basisverfahren immer wahrscheinlicher werden würde. Sinnbildlich kann sein Verhalten mit demjenigen eines Geisterfahrers auf der Autobahn verglichen werden, der trotz aller Warnhinweise unbeirrt auf der falschen Spur weiterfährt. Als er auch 2016, nach den ein Jahr zuvor erfolgten und an Deutlichkeit nicht mehr zu überbietenden Appellen, die drei Strafverfahren nicht abschloss, durfte er nicht mehr (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertrauen, dass die Verjährung schon nicht eintreten werde. Vielmehr kann aufgrund der konkreten Umstände vom
Wissen des Staatsanwaltes um die drohende und immer konkreter werdende Verjährung auf dessen Willen geschlossen werden und entsprechend sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintrittes und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Daran ändert seine Aussage an Schranken des Kantonsgerichts nichts, er habe die Überzeugung, dass der Fall rechtzeitig zum Abschluss komme, bis zum Schluss gehabt, selbst als es knapp geworden sei. Sein Hinweis auf seinen Vorschlag gegenüber dem Landesfähnrich um befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes im 2016 vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, hätte diese Massnahme doch selbst bei einem positiven Bescheid der Regierung für das Basisverfahren nicht mehr innert nützlicher Frist zu einer Entlastung geführt. Hier ist auf den bereits von der Vorinstanz zitierten Uster-Bericht hinzuweisen, wonach der Berufungsbeklagte durch pflichtgemässes Handeln, namentlich durch eine frühzeitige Planung und das Setzen richtiger Prioritäten, das Basisverfahren rechtzeitig zur Anklage bringen bzw. Strafbefehle hätte erlassen können.
Es ist dem Kantonsgericht wichtig zu betonen, dass sich der vorliegende Fall klar von den von Delnon/Rüdy genannten Fällen des Setzens von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung und blossen «Verschlampens» oder Nichtbehandelns von Fällen wegen Überlastung unterscheidet (a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Vorliegend wäre es dem Berufungsbeklagten nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten möglich gewesen, das Basisverfahren rechtzeitig abzuschliessen bzw. das «Ruder noch herumzureissen». Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung tat er dies nicht. Dass der Berufungsbeklagte in einem Akt der Verzweiflung kurz vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist nach 6 Jahren und neun Monaten und vor den Sommerferien die Straffälle ans Bezirksgericht überwies, ist ein unbehelflicher Versuch, die «heisse Kartoffel» im letzten Moment noch weiterzureichen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann das Kantonsgericht die Schlussfolgerung im Uster-Bericht, wonach überhaupt keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Fall bewusst verjähren lassen oder bestimmte Personen vor einer allfälligen Strafe schützen wollte, nicht teilen.
3.10. Der Berufungsbeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungsbeklagte bezüglich der drei verjährten Straffälle gegen D., E. sowie F. eventualvorsätzlich der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 5-2020 vom 01. Juni 2021
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesgericht hängig
BauG-Beschwerde (Kantonaler Nutzungsplan betreffend Intensivlandwirtschaftszone)
Zur Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG sind kantonale Nutzungspläne erforderlich (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Kantone haben bei der Festlegung der Anforderungen (Art. 38 RPV) als auch im Zuge der Zonenausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen den aus der Bundesverfassung und dem RPG abgeleiteten Planungsgrundsätzen Rechnung zu tragen. Von Bedeutung sind namentlich die in Art. 1 Abs. 2 lit. a und d RPG genannten Zielen, die auf Schonung der Landschaft ausgerichteten Grundsätze in Art. 3 Abs. 2 RPG sowie das Prinzip von Art. 16 Abs. 2 RPG, soweit möglich grössere zusammenhängende Flächen auszuscheiden. Eine zweckmässige Standortfestlegung setzt in der Regel die Prüfung verschiedener Standorte voraus. Kein Standort wird nur ideale Randbedingungen aufweisen. Die Kriterien zur Interessenabwägung sind daher in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Erwägungen:
I.
1. A. ist Eigentümer der Parzelle Nr. x., welche sich in der Landwirtschaftszone befindet. Um seinen Betrieb zu vergrössern, stellte er das Gesuch, auf der Parzelle eine Zone für Landwirtschaft mit besonderer Nutzung auszuscheiden. Vom 17. September bis zum 16. Oktober 2020 wurde der kantonale Nutzungsplan «Y.», bestehend aus dem Situationsplan, dem Reglement und dem Planungsbericht, öffentlich aufgelegt.
2. Innert der Auflagefrist erhob B., Eigentümer der angrenzenden Parzelle Nr. z. Einsprache gegen den kantonalen Nutzungsplan «Y.».
3. Die Standeskommission fällte am 30. März 2021 folgenden Einspracheentscheid (Protokoll Nr. 346):
«1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Die unter B.5. und B.7. genannten Abstände im Planungsbericht müssen angepasst werden. 2. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.»
In der Begründung führte die Standeskommission im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2005 dem Gesuchsteller die Bewilligung für den Um- und Neubau der Schweinestallzucht erteilt worden sei. Somit seien damals die Emissionsgrenzwerte eingehalten gewesen. Mit der Erstellung des Schweinestalls liege eine bestehende stationäre Anlage vor. Die Pflicht, die Emissionsgrenzwerte einzuhalten, gelte auch gegenüber dem später erstellten Wohnhaus des Einsprechers. Jedoch sei die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte einer bestehenden Anlage nicht im Verfahren zur Genehmigung eines kantonalen Nutzungsplans vorzunehmen. Die Einhaltung der Mindestabstände sei im Rahmen der Prüfung des konkreten Baugesuchs zu prüfen. Falls die Mindestabstände nicht eingehalten würden, würden im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zusätzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verfügt werden. Betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung sei fraglich, wann diese vorgenommen werden müsse. Vorliegend werde
nicht bereits das konkrete Projekt geprüft, sondern es gehe erst um die kantonale Nutzungsplanung. Im vorliegenden Verfahren bestehe noch keine Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gleiches gelte für allfällige Massnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen im Flachmoor von regionaler Bedeutung.
4. Am 17. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter von B. (folgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerdeschrift gegen den Einspracheentscheid der Standeskommission ein und stellte das Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben und auf den kantonalen Nutzungsplan für Landwirtschaft mit besonderer Nutzung «Y.» sei zu verzichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
[…]
III.
1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass der kantonale Nutzungsplan «Y.» in einem Detaillierungsgrad vorliege, welcher die Überprüfung seiner Realisierbarkeit mittels Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erfordere. Weder Geschäftsplan noch UVP seien dem Beschwerdeführer offengelegt worden. Auch habe sich die Vorinstanz mit diesen entscheidrelevanten Akten nie auseinandergesetzt. Dementsprechend habe es die Vorinstanz unterlassen bzw. sei dazu gar nicht in der Lage gewesen, eine rechtsgenügliche Interessenabwägung im Sinne der Vollzugshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung vorzunehmen. Alleine deshalb rechtfertige sich eine Rückweisung. Weiter sei die Feststellung im Planungsbericht, wonach der Perimeter der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung kein Gewässer berühre, unrichtig. Im Bereich des geplanten Legehennenstalls durchfliesse der Bach C. das Grundstück Nr. x.
1.2. Der Beschwerdegegner führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Voraussetzung für den Erlass eines kantonalen Nutzungsplans sei. Nichts desto trotz seien im Planungsbericht festgehalten, dass die Mindestabstandsberechnungen gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 zeigen würden, dass die nächstgelegenen Wohnzonen die minimal erforderlichen Abstände einhalten würden. Der Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz werde im Rahmen des Baugesuchs erbracht. Des Weiteren berühre der Perimeter der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung keine Gewässer.
1.3. Die Vorinstanz bringt dazu insbesondere vor, dass ein Detaillierungsgrad, wie er für eine UVP nötig sei, derzeit nicht vorgenommen werden könne. Eine Überprüfung auf Stufe des Baubewilligungsverfahrens sei sinnvoller und auch ausreichend. Aus dem Situationsplan und dem Planungsbericht ergebe sich, dass sich die offen geführten Abschnitte des offiziell namenlosen Gewässers, welches am westlichen Rande der Parzelle Nr. x. fliesse, ausserhalb des Planungsperimeter befinde. Die Aussage im Planungsbericht, dass der Perimeter der Landwirtschaft mit besonderer Nutzung kein Gewässer berühre, sei daher korrekt.
2. 2.1. Zur Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG sind kantonale Nutzungspläne erforderlich (Art. 16 Abs. 1 BauG). Landwirtschaftsbetriebe mit besonderer Nutzung sind nicht zulässig, in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, in Sömmerungsgebietszonen, in Moorlandschaften und in Naturschutzzonen. In Grundwasserschutzarealen und –zonen sind sie nicht zulässig, wenn die Nutzung mit dem Zweck des Grundwasserschutzes nicht vereinbar ist (Art. 16 Abs. 2 BauG).
2.2. Intensivlandwirtschaftszonen sind unter Berücksichtigung aller räumlichen Gesichtspunkte in die planerische Grundordnung zu integrieren und mit den Instrumenten des Natur- und Landschaftsschutzes abzustimmen. Sowohl bei der Festlegung der Anforderungen (Art. 38 RPV) als auch im Zuge der Zonenausscheidung haben die Kantone den aus der Bundesverfassung und dem RPG abgeleiteten Planungsgrundsätzen Rechnung zu tragen. Von Bedeutung sind namentlich die in Art. 1 Abs. 2 lit. a und d RPG genannten Ziele, die auf Schonung der Landschaft ausgerichteten Grundsätze in Art. 3 Abs. 2 RPG sowie das Prinzip von Art. 16 Abs. 2 RPG, soweit möglich grössere zusammenhängende Flächen auszuscheiden. Vor diesem Hintergrund muss die bauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone eventuell auch regional zusammengefasst und bestehenden Siedlungsflächen sowie Erschliessungen zugeordnet werden; verstreute Intensivlandwirtschaftszonen widersprechen diesen Grundsätzen (vgl. WALD- MANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 16a N 32; RUCH/MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.
2.3. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat als Vollzugshilfe einen Leitfaden zur Ausscheidung von Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 38 RPV; Leitgerüst Interessenabwägung (nachfolgend: Leitfaden ARE), erarbeitet. Intensivlandwirtschaftszonen sollen möglichst an den bestehenden geeigneten Standorten ausgeschieden werden. Eine zweckmässige Standortfestlegung setzt in der Regel die Prüfung verschiedener Standorte voraus. Kein Standort wird nur ideale Randbedingungen aufweisen. Die Kriterien zur Interessenabwägung sind daher in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Aus dem Entscheid muss stets nachvollziehbar hervorgehen, welche Kriterien ihn massgebliche bestimmt haben und aus welchen Gründen ein Standort gesamthaft betrachtet als geeignet oder ungeeignet qualifiziert wurde (vgl. Leitfaden ARE).
2.4. Intensivlandwirtschaftszonen zählen nach der bundesrechtlichen Systematik zu den Nichtbauzonen. Faktisch handelt es sich bei ihnen jedoch um «landwirtschaftliche Bauzonen», da sie im Ergebnis bauliche Tätigkeit relativ weitgehend zulassen. Dies rechtfertigt, das bezüglich Bauzonen geltende Konzentrationsprinzip sinngemäss auch auf Intensivlandwirtschaftszonen anzuwenden. Entsprechend wird in den vom Bundesamt für Raumentwicklung herausgegebenen Erläuterungen ausgeführt, ein Wildwuchs einzelner Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum sei zu verhindern; anzustreben sei eine Zusammenfassung der Bedürfnisse an einem Standort pro Planungsgebiet (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5).
3. 3.1. Vorliegend bestehen die Auflageunterlagen für den kantonalen Nutzungsplan «Y.» aus einem Situationsplan, einem Reglement sowie aus einem Planungsbericht. Der Situationsplan zeigt die auszuscheidende Intensivlandwirtschaftszone (Perimeter). Die Perimeterfläche beträgt 8'023 m2 und ist im Plan beschriftet. Dem Reglement sind die besonderen baurechtlichen Vorgaben für die Perimeterfläche zu entnehmen. Der vom Kanton erlassene Planungsbericht macht Ausführungen zur Lage und zum Betrieb, den gesetzlichen Grundlagen, zum Tierbestand und zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Ausführungen zur Evaluation des Standorts, inkl. Prüfung allfälliger Alternativstandorte, zum Konzentrationsprinzip und zur Interessenabwägung sind indes nicht enthalten.
3.2. 3.2.1. Die Lage des Perimetergebiets umfasst einen Teil, d.h. rund einen Drittel, der Grundstücksfläche des Beschwerdegegners. Es handelt sich mithin um ein äusserst isoliertes Gebiet, welches wohl einzig und allein auf ein geplantes Bauvorhaben des Beschwerdegegners zurückzuführen ist. Die Festlegung dieses Perimetergebiets im Rahmen einer Gesamtplanung des Kantons ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat klar statuiert, dass bei der Festlegung von Intensivlandwirtschaftszonen das Konzentrationsprinzip beachtet werden muss. Dieser Umstand wurde im Planungsbericht nicht gewürdigt.
3.2.2. Ein Kapitel im Planungsbericht widmet sich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der eigentliche Umweltverträglichkeitsbericht kann für ein Vorhaben in der Regel erst im Baubewilligungsverfahren erstellt werden, weil dann ein konkretes Projekt feststeht. Gemäss Ziff. 80.4 des Anhangs zur UVPV bestimmt das kantonale Recht das massgebliche UVP-Verfahren. Gemäss Art. 9 EG USG erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen. Aufgrund dieser Bestimmung ist die UVP grundsätzlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahren als massgeblichem Verfahren durchzuführen.
Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung vor, gilt dies als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Es liegt an der erlassenden Behörde zu prüfen, ob der vorliegende kantonale Nutzungsplan den Anforderungen und dem geforderten Konkretisierungsgrad von Art. 5 Abs. 3 UVPV entspricht. Falls nicht, ist die UVP im Rahmen eines späteren Baubewilligungsverfahren durchzuführen, sofern das Bauvorhaben einer UVP-Pflicht untersteht. Insgesamt ist aber darauf hinzuweisen, dass das Planungs- und Baubewilligungsverfahren zu trennen sind. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausführt, sind die zahlreichen konkreten Auswirkungen eines Betriebs dann zu prüfen, wenn ein konkretes Baugesuch vorliegt.
3.2.3. Im Planungsbericht steht darüber hinaus, dass keine Gewässer berührt seien. Das öffentlich zugängliche Kartenmaterial (www.geoportal.ch) zeigt indes ein anderes Bild. Im kantonalen Richtplan ist im Bereich des Perimeters sowie östlich/südlich davon ein Areal «Grundwasserschutzzone» eingetragen. Gemäss der kantonalen Gewässerschutzkarte liegt rund die Hälfte des Perimeters im «Gewässerschutzbereich Au». Ein Teil davon ist zur Zeit einer provisorischen Grundwasserschutzzone zugewiesen. Schliesslich befindet sich im westlichen Teil des Perimeters das offiziell namenlose Fliessgewässer (nachfolgend: Bach C.). Im Bereich des Perimeters ist der Bach C. ein-
gedolt. Aus diesem Grund ist wohl in diesem Bereich kein Gewässerraum ausgeschieden. Jedoch wurde für den Bach C. der Gewässerraum generell noch nicht rechtskräftig festgelegt. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur GSchV dürfte für das vorliegende Fliessgewässer folglich ein provisorischer Gewässerraum von 8m Breite gelten, unabhängig davon, ob es eingedolt ist oder nicht.
Insgesamt sind Gewässer und Grundwasserschutz durch den geplanten Perimeter der Intensivlandwirtschaftszone betroffen. Unabhängig davon, ob ein Ausschlusskriterium gemäss Art. 16 BauG (z.B. Vorliegen einer Grundwasserschutzzone) vorliegt, sind mögliche Einflüsse auf die umliegenden Gewässer und das Grundwasser im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen. Eine solche Prüfung hat nicht stattgefunden.
3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, stellt der Leitfaden ARE ein ausführliches «Leitgerüst Interessenabwägung» zur Verfügung. Demnach sind einerseits die zwingenden Ausschlusskriterien zu prüfen. Darüber hinaus ist das Ergebnis der Standortevaluation darzulegen. Schliesslich ist der Standort auf seine Geeignetheit zu überprüfen. Dabei sind insbesondere auch dem Gewässerschutz und dem nahen Moorgebiet besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den gesamten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass dem «Leitgerüst Interessenabwägung» gefolgt und eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Aus diesem Grund ist die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der obigen Ausführungen zurückzuweisen. Eine Prüfung der weiteren, vorgebrachten Rügen erübrigt sich daher.
[…] Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2021 vom 2. November 2021
BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone)
Die Baubewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach in einem Gebiet, welches im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist und innerhalb der Bauzone liegt, ist keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG), weshalb auch keine Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 7 NHG besteht.
Für eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, welches in einem ISOS-Schutzgebiet mit Erhaltungsziel B zugeordnet ist und weder als Einzelobjekt im ISOS noch im kantonalen Richtplan als geschütztes Objekt aufgeführt ist, kommt Art. 18a Abs. 4 RPG zur Anwendung.
Die leichte Änderung der Dachwirkung durch eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen (Art. 18a Abs. 4 RPG).
Erwägungen:
I.
1. A. stellte am 11. Januar 2021 bei der Baukommission Inneres Land AI das Baugesuch für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Gebäudes Nr. x, Bezirk Appenzell.
2. Die Fachkommission Heimatschutz reichte der Baukommission Inneres Land AI am 18. Januar 2021 eine Baubegutachtung ein. Das betreffende Gebäude stehe in der Ortsbildschutzzone Integral, welche überlagert sei von der Ortsbildschutzzone Quartier. Aus Sicht der Fachkommission komme an dieser Stelle eine Photovoltaikanlage nicht in Frage, schon gar nicht auf Dach. Aus ihrer Sicht sei das Gesuch abzulehnen. Sie biete dem Gesuchsteller die Gelegenheit, für eine Besprechung vorbeizukommen. Vorbehalten bleibe die Bewilligung durch die Baubewilligungsbehörde.
3. Die Baukommission Inneres Land AI erteilte A. am 30. März 2021 die Baubewilligung für die Aufdach-Photovoltaikanlage.
4. Den Rekurs gegen die Baubewilligung, welcher die Fachkommission Heimatschutz am 12. April 2021 der Standeskommission Appenzell I.Rh. einreichte, wies diese mit Entscheid vom 14. September 2021 ab.
Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass die Baukommission Inneres Land AI in ihrer Verfügung zwar keine Ausführungen über die Gründe gemacht habe, weshalb sie für die Photovoltaikanlage eine Bewilligung erteilt habe. Soweit eine Baubewilligung erteilt werde, sei nach der Praxis aber auch nicht zu begründen, ob die Bauvorschriften eingehalten würden. Eine solche Begründungspflicht würde den Rahmen einer Baubewilligung sprengen. Es müsste für jede erdenkliche Bauvorschrift, die bei einem Bauvorhaben eine Rolle spielen könnte, begründet werden, dass sie eingehalten sei, beispielsweise müsste jeder Gebäude- und Grenzabstand, jede Höhe, die Geschossigkeit, Nutzungsziffern, die Zonenzugehörigkeit usw. diskutiert werden. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränken dürfen, das Gesuch
auf die Einhaltung von Art. 32a Abs. 1 RPV zu prüfen und diese Einhaltung in Form einer Auflage mit der Bewilligung zu verbinden. Es würden damit jegliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewilligung fehlen.
5. Am 28. Oktober 2021 reichte die Fachkommission Heimatschutz (folgend: Beschwerdeführerin) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 14. September 2021 Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Rekursentscheid vom 14. September 2021 und die damit erteilte Baubewilligung zur Erstellung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sei aufzuheben.
(…)
III.
1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne seien unvollständig und hätten zur Ergänzung zurückgewiesen werden müssen. Aus den im Baugesuch beigelegten Plänen liessen sich die Auswirkung der geplanten Photovoltaikanlage auf das geschützte Ortsbild und insbesondere in Bezug auf das betroffene Objekt und seiner Umgebung nicht ablesen.
1.2. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor, es würden konkrete planerische Darstellungen fehlen. Sie verkennt dabei, dass sie bereits nach Kenntnisnahme des Baugesuchs hätte beurteilen und entscheiden müssen, ob weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären. Dies machte sie aber weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren geltend. Diese neuen Tatsachen erfolgten nach Art. 15 Abs. 2 VerwGG, wonach diese nur soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, verspätet.
2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Baubewilligung für die Erstellung der Photovoltaikanlage in der Bauzone stütze sich unmittelbar auf Bundesrecht (Art. 18a RPG) ab, unabhängig davon, ob es innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liege. Sie weise einen Bezug zum Heimatschutz resp. zur Denkmalpflege auf, weshalb die Erfüllung einer Bundesaufgabe vorliege. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe bestehe die obligatorische Pflicht, bei erheblicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts oder wenn sich grundsätzliche Fragen stellten, ein Gutachten einer Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG zuhanden der Entscheidbehörde einzuholen. Im vorliegenden Fall würde die Realisierung der geplanten Photovoltaikanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen, weshalb die Einholung eines obligatorischen Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG beantragt werde. Wenn das Verwaltungsgericht keine Erfüllung einer Bundesaufgabe erkennen würde, sei ein Gutachten einer Kommission nach Art. 8 NHG einzuholen.
2.2. Die Vorinstanz erwidert, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Verfügungen über Solaranlagen auf Kulturdenkmälern, die innerhalb der Bauzone liegen würden, als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten sollten. Deshalb stelle sich auch die Frage nicht, ob ein Gutachten einzuholen sei. Im Übrigen sei das Baugesuch für die Solaranlage der Beschwerdeführerin als kantonaler Fachstelle im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden. Sie hätte bereits damals zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob ein Gutachten erforderlich sei. Sie habe aber kein Gutachten verlangt. Auch im Rekursverfahren habe sie kein Gutachten gefordert und habe auch selber keines erstellen lassen. Sie habe es als Behörde, die beurteilen müsste, ob ein Gutachten erforderlich sei, bis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlassen, ein Gutachten zu veranlassen.
2.3. Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV ist insbesondere die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG).
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung zumindest auch den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt. Im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe ist indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebiets, Bewilligungen für Zivilschutzbauten und Mobilfunkantennen sowie Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2). Hingegen liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor, wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.1). Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Aufnahme einer Baute in das ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 3.3). Das Bundesgericht ist bisher nur bei einer Verfügung über eine Solaranlage ausserhalb der Bauzone von der Erfüllung einer Bundesaufgabe ausgegangen (vgl. Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 2.4).
Das Gebäude des Beschwerdegegners, auf welchem die Photovoltaikanlage angebracht werden soll, liegt zwar im Gebiet «Oberes Ried», welches im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist, und in den überlagernden Ortsbildschutzzonen Integral (OS-I) und Quartier (OS-Q), damit aber auch innerhalb
der Bauzone. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird folglich mit der Baubewilligung der Photovoltaikanlage keine Bundesaufgabe wahrgenommen.
2.4. Mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe besteht auch keine Pflicht, zwingend ein Gutachten nach Art. 7 NHG bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 1 NHG) einzuholen. Eine von der Beschwerdeführerin beantragte fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe ebenfalls nicht in Betracht (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 8 N 2). Die Beschwerdeführerin hat zudem weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren Antrag um ein besonderes Gutachten nach Art. 17a NHG gestellt. Ein erst im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag wäre nach Art. 15 Abs. 2 VerwGG, wonach neue Beweismittel nur soweit vorgebracht werden könnten, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hätte, ohnehin verspätet erfolgt.
3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baukommission Inneres Land AI habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Gebot, ihre Prüfungsbefugnis im geforderten Mass wahrzunehmen, verstossen. So werde in der Baubewilligung vom 30. März 2021 die Begutachtung der Fachkommission Heimatschutz vom 18. Januar 2021 in den Erwägungen wohl als Grundlage erwähnt, jedoch mit keinem Wort in den Erwägungen gewürdigt. Auch fehle es an der Nennung von rechtlich relevanten Gestaltungsnormen sowie an Ausführungen zum ISOS. Es werde weder von der Baukommission Inneres Land AI noch von der Vorinstanz geprüft, ob die geplante Photovoltaikanlage den relevanten Gestaltungsvorschriften, somit den qualitativen Einfügungsvorschriften der Schutzzonen, entspreche. Auch rüge die Vorinstanz nicht, dass die Baukommission diese Einfügungsvorschriften nicht geprüft hätte.
3.2. Die Vorinstanz erwidert, im Rekursverfahren gelte grundsätzlich das Rügeprinzip. Es verlange, dass die rechtssuchende Partei die Rechtsverletzungen, an welchen eine angefochtene Verfügung angeblich leide, konkret vorzubringen habe. Die Rechtsmittelinstanzen würden in der Regel nur die geltend gemachten sowie die offensichtlichen Rechtsmängel prüfen. Sie habe sich im Rekursentscheid mit allen Kritiken auseinandergesetzt, welche die Beschwerdeführerin im Rekurs vorgetragen hätte. Nicht gerügt hätte die Beschwerdeführerin, dass und weshalb die strittige Solaranlage die Einordnungsvorschriften der Ortsbildschutzzonen verletzen sollte, weshalb sie daher die Einordnungsvorschriften nicht zu untersuchen gebraucht habe.
3.3. Die Verfügung soll unter anderem die Begründung, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 3 Abs. 1 lit. b VerwVG).
Die Begründungspflicht dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die erforderliche Begründungsdichte ist namentlich abhängig von der Eingriffsschwere, dem Entscheidungsspielraum der Behörde sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen. Aus der Begründung muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat. Der Sinn der Begründungspflicht liegt in der Nachvollziehbarkeit des Entscheids.
Die erforderliche Begründungsdichte orientiert sich daher grundsätzlich an der Möglichkeit, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, sowie an der Möglichkeit der überprüfenden Behörde, die Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen (vgl. RIZVI/RISI, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen, Praxiskommentar, 2020, Art. 15-17 N 19 f.; PLÜSS, in: GRIFFEL [HRSG.], a.a.O., § 10 N 15, 25).
Die fehlende oder fehlerhafte Begründung einer begründungspflichtigen Anordnung stellt einen Eröffnungsmangel und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ungenügend begründete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Auf Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie grundsätzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Mangel der ungenügenden Begründung einer Anordnung kann unter Umständen durch spätere Nachreichung einer genügenden Begründung geheilt werden (vgl. PLÜSS, a.a.O., § 10 N 35 f.). Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 1175). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist jedoch auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E. 3.1.).
3.4. Die Baukommission Inneres Land AI hat wohl in der Baubewilligung vom 30. März 2021 angeführt, dass sie das Baugesuch geprüft, das gesetzlich vorgeschriebene Auflageverfahren durchgeführt und für die Bewilligung des Bauvorhabens unter anderem die tatsächlichen Verhältnisse, die gesetzlichen Bestimmungen, die Baubegutachtung der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2021 und die Baubeschreibung/Gesuchsunterlagen mit Genehmigungsvermerk in die Erwägung miteinbezogen habe. Auch erwähnte sie, dass die Auflagen zwingend einzuhalten seien. Während des Baubewilligungsverfahrens hat sie sich zudem mit der Ästhetik der Photovoltaikanlage befasst, zumal sie für diese Module eine schwarze statt einer weissen Hintergrundfolie verlangt hat. Sie hat sich aber in der Baubewilligungsverfügung mit der Baubegutachtung der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern hat sich über diese hinweggesetzt, ohne die dagegensprechenden Gründe aufzuzeigen. Auch unterliess sie zu erwähnen, dass die Photovoltaikanlage in der Ortsbildschutzzone geplant sei, weshalb sie wohl auch die relevanten Gesetzesbestimmungen bezüglich Ortsbildschutz nicht anführte. Schliesslich hat sie sich nicht mit den kantonalen Ästhetikvorschriften auseinandergesetzt, sondern verzichtete gar auf die Abwägung der Interessen der Förderung erneuerbarer Energie und der ästhetischen Anliegen. Entgegen der Behauptung der Standeskommission genügt es bei einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude innerhalb eines ISOS-Schutzgebietes und regionaler Ortsbildschutzzonen nicht, lediglich die Einhaltung von Art. 32a Abs. 1 RPV zu prüfen und diese Einhaltung in Form einer Auflage mit der Bewilligung zu verbinden. So stellt das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) eine Wertungshilfe für die raumplanerische Interessenabwägung dar, ist aber keine Interessenabwägung an sich. Vielmehr hat sich die Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung eines Baugesuchs mit dem Bundesinventar auseinanderzusetzen (vgl. Raum& Umwelt,
1/2020, Interessenabwägung, S. 10). Die Baukommission Inneres Land AI hätte folglich die Interessenabwägung – somit die Berücksichtigung des Bundesinventars, der kantonalen Ästhetikvorschriften von Art. 65 BauG sowie der Ortsbildschutzzonen Integral und Quartier - nach Art. 18a Abs. 4 RPG vornehmen müssen, welche insbesondere den Unterschied zum Meldeverfahren nach Art. 18a Abs. 1 RPG darstellt.
Die Baukommission Inneres Land AI ist folglich ihrer Pflicht zur Begründung der Baubewilligungsverfügung nicht nachgekommen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Sie hat die fehlende Verfügungsbegründung auch nicht im Rekursverfahren nachgeholt, sondern gab in ihrer Vernehmlassung zum Rekurs vom 20. April 2021 unzutreffend an, es hätte keiner Baubewilligung bedurft.
3.5. Der Baukommission Inneres Land AI unterliefen demnach wesentliche Verfahrensfehler, welche im Grundsatz die Aufhebung des Baubewilligungsentscheids und die Rückweisung zur neuen Entscheidung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Folge hätte. Da aber, wie in folgende Erwägung 4 ausgeführt, die Anlage materiell zu recht bewilligt worden ist, kann vorliegend auf eine Rückweisung an die Baukommission Inneres Land AI verzichtet werden, zumal diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren führen würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Baubegutachtung noch im Rekursverfahren konkret vorbrachte, weshalb die Anlage aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden dürfte. Zudem steht ihr als beratende Fachkommission der Bewilligungsbehörde keine eigentliche Parteistellung zu, womit der Anspruch des rechtlichen Gehörs, welcher im Baubewilligungsverfahren in erster Linie den Bauwilligen bzw. den Einsprechenden gewährt werden muss, nicht hoch zu gewichten ist.
4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im vorliegenden Fall komme nicht Art. 18a Abs. 1 RPG, sondern Art. 18a Abs. 3 RPG zum Tragen, da eine Baubewilligung vorausgesetzt sei. Die kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften seien im Lichte von Art. 18a Abs. 3 RPG auszulegen. Die geplante Photovoltaikanlage habe sich so einzufügen, dass sie das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtige.
Das Gebäude sei ein schlichtes Wohnhaus mit hohem, befenstertem Sockel, einem Voll- und einem Dachgeschoss und werde von einem Satteldach mit ganz leichtem Anzug im Traufbereich gedeckt. Nördlich werde das Haupthaus von einem im Quergiebel verbundenem Längsbau und südlich von einem kleineren Anbau unter geradem Schleppdach erweitert. Auf dem Grundstück befinde sich zudem eine Kleinbaute mit Satteldach. Das Haus dürfte einen Kern aus dem späten 19. Jahrhundert haben und sei mit einiger Wahrscheinlichkeit im auslaufenden 20. Jahrhundert saniert worden. Alle Dächer der Teilbauten seien mit den gleichen dunklen Pfannenziegeln eingedeckt. Das Haus sei hübsch und gepflegt, aber nicht herausragend. Entsprechend stehe das Gebäude nicht unter Einzelschutz, habe aber dennoch durch seine Lage an einer Strassen-Gabelung eine prominente Stellung. Aufgrund seiner ortsbaulichen Bedeutung sei das Gebäude verdientermassen noch Teil der hier auslaufenden Ortsbildschutzzone OS-I und werde von der Ortsbildschutzzone OS-Q überlagert. Im ISOS werde das Gebiet des oberen Rieds (ISOS 6) mit Erhaltungsziel «B» versehen und sei von nationaler Bedeutung. Die Einfügung einer Photovoltaikanlage in dieses sensible Gebiet bedürfe somit hohen Anforderungen. Wie die Panels auf die leichte Krümmung
im Hauptdach Bezug nehmen würden, werde aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Massiv störend seien auch die in den Planunterlagen weiss eingezeichneten Umrandungen der einzelnen Panelen. Wenn auf allen Dächern vergleichbare Anlagen gebaut würden, stelle sich die Frage, wie sich dies auf die Summe der Dachflächen eines ganzen Ortsbildes auswirke. Die geplante Photovoltaikanlage hätte auf das Pultdach des südlichen Anbaus reduziert werden sollen. Solange keine klar definierte Richtlinie für den Umgang mit Photovoltaikanlage innerhalb der Ortsbildschutzzone bestehe, müssten die Anforderungen für die gesamte Ortsbildschutzzone gleich streng gelten. Politik und Behörden hätten sich trotz mehrfacher Aufforderung durch die Fachkommission Heimatschutz nicht gewillt gezeigt, Lenkinstrumente für den sorgfältigen Umgang mit Photovoltaikanlagen zu finden. Die Erscheinung des geschützten Ortsbildes sei ohne solche Instrumente in Gefahr. Die präjudizielle Wirkung der Bewilligung der im Streit stehenden Photovoltaikanlage sei sehr gross, weil damit zu rechnen sei, dass aufgrund des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung auch in anderen Teilen des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung Photovoltaikanlagen in diesem Ausmass errichtet würden resp. bewilligt werden müssten. Damit würde sich das Bild des Dorfes Appenzell drastisch verändern. Dies würde zu einer Zerstörung des geschützten Ortsbildes führen. Es sei sachlich zwingend, die sich hier stellende Problematik ganzheitlich zu betrachten und nicht nur in Bezug auf ein einzelnes Objekt. Dies sei denn auch ein zentrales Anliegen des Rekurses, nebst der Anforderung an rechtlich korrekte Baubewilligungsverfahren, wie dies vom Bundesrecht gefordert werde (Art. 22 RPG).
4.2. In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden (Art. 18a Abs. 1 RPG). Das kantonale Recht kann in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG). Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden in Ortsbildschutzzonen sind stets bewilligungspflichtig (Art. 1 Abs. 3 lit. b des Standeskommissionsbeschlusses über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen vom 1. Juli 2014, GS 700.015 [folgend: StKB Solar]).
Art. 18 Abs. 1 RPG hat in kantonalen oder kommunalen Schutzzonen keine Geltung. In solchen Gebieten sind Solaranlagen bewilligungspflichtig (vgl. JÄGER, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 18a N 15). Die Baubewilligungspflicht einer Solaranlage bei Gebäuden in Ortsbildschutzzonen ist überdies in Art. 1 Abs. 3 lit. b StKB Solar kantonal geregelt.
Da das Gebäude des Beschwerdegegners, auf welchem die Photovoltaikanlage geplant ist, sowohl im ISOS-Schutzgebiet Nr. 6 «Oberes Ried» als auch in den die Bauzone überlagernden Ortsbildschutzzonen Integral (OS-I) und Quartier (OS-Q) liegt, ist die Photovoltaikanlage entgegen der Auffassung der Baukommission Appenzell I.Rh. baubewilligungspflichtig.
4.3. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG).
Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG gelten Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A oder Objekte, die im Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Art. 18a Abs. 3 RPG bezeichnet werden (Art. 32b lit. b und lit. f RPV).
4.4. Das Dorf Appenzell ist als Objekt Nr. 378 in Anhang 1 zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 (VI- SOS) aufgeführt. Nach den Einträgen im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS; Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell A.Rh. und I.Rh., Bundesamt für Kultur, 2007, S. 232 f.) liegt das Gebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage geplant ist, im ISOS-Schutzgebiet Nr. 6 «Oberes Ried», welches dem Erhaltungsziel B zugeordnet ist und folglich nicht als Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung gilt. Auch als Einzelobjekt ist es weder im ISOS noch im kantonalen Richtplan als geschütztes Objekt im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG aufgeführt. Entsprechend ist nicht Art. 18a Abs. 3 RPG, sondern Art. 18a Abs. 4 RPG anwendbar. Mit dieser Regelung räumte der Bundesgesetzgeber dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie grundsätzlich den Vorrang gegenüber ästhetischen Anliegen, mithin der Anwendung z.B. von ästhetischen Generalklauseln, Beeinträchtigungsverboten oder Gestaltungsgeboten der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung ein (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 59 f.). Es bleibt im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, ob die Solaranlage eine gute Gesamtwirkung erreicht. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Solaranlage zu entscheiden (vgl. WIDMER, Solaranlagen auf Denkmalschutzobjekten, AJP 9/2019, S. 876).
4.5. Das Gebäude des Beschwerdegegners liegt gemäss dem Zonenplan Schutz der Feuerschaugemeinde Appenzell in der die Bauzone überlagernden Ortsbildschutzzone Integral (OS-I), worin alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen sind. Als Beurteilungskriterien gelten unter anderem die Dachform und die Material- und Farbwahl (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauR). Zudem liegt es in der Ortsbildschutzzone Quartier (OS-Q), worin der spezielle Charakter des bestehenden Quartiers zu erhalten ist. So müssen Bauten und Anlagen dem Charakter der das Quartier bestimmenden Bauweise entsprechen und sich unter anderem in Bezug auf Dachform, Detailgestaltung, Material- und Farbwahl sehr gut in die bestehenden Bauten einfügen (vgl. Art. 9 Abs. 1 BauR). Bauten und Anlagen haben nach kantonalem Baugesetz im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 BauG). Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs von Bedeutung (Art. 64 Abs. 2 lit. f BauG). Schliesslich ist die Photovoltaikanlage auf einer Baute im ISOS-Schutzgebiet Nr. 6 geplant, welches im ISOS auf Seite 235 wie folgt beschrieben wird: «1 1/2- bis 2 1/2-gesch. Giebelbauten, z. T. vertäfelt, mit Hecken getrennte Gärten und Vorplätze, bäuerliche Kleinbauten des 18. Jh., Wohnbauten der 2. H. 19. Jh.». Auf Seite 247 des ISOS finden sich zum Riedquartier folgende Angaben: «Das Ried hat den Charakter eines lockeren, stark durchgrünten Wohnquartiers; zwischen den Hauptbauten befinden sich Schuppen, Nutzgärten und Obstbäume. Die Häuser richten sich auf die engen, z.T. geschwungenen Erschliessungsstrassen aus, während sich die Zwischenbereiche eher nach Süden orientieren. Das sogenannte Riedhaus übernahm in kleinem Massstab die Charakteristika des traditionellen Appenzeller Bauernhauses; der vertäfelten Holzgiebelbauten des 16. bis 18.
Jahrhunderts und der Bauten aus der Zeit um 1800. Versetzt zwischen den Riedhäusern liegen allerorten verschindelte Arbeiterhäuser aus den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts. Die jüngeren Bauten stehen in der Regel auf massiven Sockelgeschossen mit ursprünglich gewerblicher Nutzung. Durch die lockere Stellung der Gebäude bestehen auch hier Ausblicke in die angrenzenden Quartiere und Freiflächen. Umso problematischer ist daher die zunehmende Verbauung der Wiese im Westen. Die Jakob-Signer-Strasse führt nach dem Bahnübergang als Haupterschliessungsachse in ein Gebiet mit ähnlicher, jedoch noch etwas weniger dichter Bebauung (6). Dieser höher gelegene Teil des Rieds wirkt dennoch — wegen seiner allseitigen Abgrenzung — als geschlossenes Quartier: Im Süden wird es durch die Bahnlinie von der übrigen Ortsbebauung abgetrennt, im Osten durch eine dichte Gebäudereihe, im Westen schliessen es Wiesen und eine Geländemulde ab.». Das Obere Ried ist mit Erhaltungsziel B gewichtet, in welchem die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten sind.
4.6. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, weshalb die Bewilligung zur Errichtung der Photovoltaikanlage nicht hätte erteilt werden dürfen. Sie gibt sogar selbst an, die Auflagen scheinten erfüllt zu sein. Der Beschwerdegegner hat bei der Gestaltung der Photovoltaikanlage Augenmass gehalten, indem er für das mit dunklen Ziegeln gedeckte Dach die PV-Module Axiblackpremium XL HC ausgewählt hat, welche aus reflexarmem Glas und - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, die einzelnen Panelen seien weiss umrandet - einem schwarzen Aluminiumrahmen bestehen. Durch den Aufbau einer Photovoltaikanlage wird das Gebäude nicht in seiner Gestaltung oder in seiner Dachform geändert. Die Photovoltaikanlage stellt somit keinen auffälligen Fremdkörper dar. Durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bleiben sowohl der Charakter des Riedquartiers als auch das Gebäude in Bestand und Wirkung uneingeschränkt und die leichte Änderung der Dachwirkung wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen.
4.7. Eine von der Beschwerdeführerin gefürchtete Präjudizwirkung besteht mit der vorliegend erteilten Baubewilligung nicht. So wird jedes zukünftige Baugesuch für eine Photovoltaikanlage aufgrund der konkreten Standorteigenschaften und Schutzziele des entsprechenden Kulturdenkmals zu prüfen sein.
4.8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die bewilligte Photovoltaikanlage auf dem Gebäude des Beschwerdegegners die ästhetischen Anliegen, welche durch das ISOS und die Ortsbildschutzzonen OS-I und OS-Q definiert sind, die Interessen an der Nutzung der Sonnenenergie nicht zu überwiegen vermögen. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2021 vom 5. April 2022
Gewässerraumfestlegung
Der Gewässerraum darf erst nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt werden (Art. 36 Abs. 1 GSchG). Im Rekursverfahren ist auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Aspekte zu verzichten, wenn die Gewässerraumfestlegung zur Gewährung der Anhörung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Erwägungen:
I.
1. Am 23. November 2020 legte das Amt für Umwelt die Gewässerraumlinien im Bezirk Oberegg auf.
2. Gegen die geplante Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nr. X. und Nr. Y. (beide Bezirk Oberegg) erhob A. am 11. Dezember 2020 Einsprache.
3. Das Bau- und Umweltdepartement wies mit Entscheid vom 2. Februar 2021 die Einsprache von A. ab.
4. Am 3. März 2021 erhob der Rechtsvertreter von A. gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh..
5. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 (Prot. Nr. 1202) den Rekurs von A. gut, hob den Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 2. Februar 2021 auf und wies die Gewässerraumfestlegung der Parzellen Nr. X. und Nr. Y. (beide Bezirk Oberegg) zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden wiederholten Auflage an die Vorinstanz zurück.
In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, der Rekurrent sei vor der Gewässerraumfestlegung nicht angehört worden. Diese Anhörung im Einspracheverfahren nachzuholen sei nicht möglich. Der Entscheid sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Anhörung nachzuholen und nach erfolgter Interessenabwägung neu über die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nr. X. und Nr. Y. zu entscheiden. Die Gewässerraumfestlegung müsse alsdann erneut aufgelegt werden.
Überdies hielt sie fest, dass die Revitalisierungsplanung von einem grossen Nutzen der Ausdolung und der Aufwertung der Uferstruktur ausgehe und es nicht ersichtlich sei, weshalb auf eine Ausdolung verzichtet werden sollte. Der Bach Z. sei auf der Parzelle Nr. X. eingedolt. Die Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone. Die strategische Revitalisierungsplanung sehe für den Bach Z. eine Aufwertung der Uferstruktur und Ausdolung bis ins Jahr 2030 vor. Es sei damit eine Revitalisierung innerhalb des Horizonts von 20 Jahren vorgesehen. In der Machbarkeitsstudie werde als variantenunabhängige Massnahme unter anderem die Revitalisierung und Offenlegung des Bachs Z. erwähnt. Zur konkreten Ausgestaltung würden verschiedene Varianten vorliegen, welche sich im Wesentlichen einzig bezüglich der Neigung des Uferbereichs unterscheiden würden. Der Bachverlauf bleibe hingegen
gleich. Auch wenn noch nicht entschieden sei, welche Variante umgesetzt werden solle, könne der Raumbedarf abgeschätzt werden. Es könne deshalb sehr wohl von einem konkreten Projekt gesprochen werden. Ein solches bedinge auch nicht, dass es bewilligungsfertig vorliege. Da ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliege, stehe dieses einem Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung entgegen. Die Prüfung weiterer, einem Verzicht entgegenstehender Interessen sei damit nicht notwendig gewesen. Das öffentliche Interesse an der Revitalisierungssicherung überwiege die Interessen des Rekurrenten. Es sei ein Gewässerraum auszuscheiden.
In der Machbarkeitsstudie sei von einer natürlichen Gewässersohlenbreite der Bäche im Riet W. von unter 2m ausgegangen worden, woraus sich in Anwendung von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV eine Gewässerraumbreite von 11m ergebe. Der technische Bericht zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden vom 13. November 2020 [folgend: technischer Bericht], halte zum Bach Z. fest: die tatsächliche Gerinnesohlenbreite im Unterlauf betrage 2m, während die Breitenvariabilität ausgeprägt sei. Der Gewässerraum sei anhand dieser Bedingungen ausgeschieden worden und betrage 17m. Die Machbarkeitsstudie spreche nicht konkret vom Bach Z., sondern lediglich von den Bächen im Riet W.. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine Pauschalisierung stattgefunden habe, woraus sich eine nicht unwesentliche Ungenauigkeit ergeben habe. Offen sei auch, ob eine Unterscheidung zwischen natürlicher und tatsächlicher Gerinnesohlenbreite erfolgt sei. Der technische Bericht enthalte hingegen Ausführungen direkt zum Bach Z. und sei bezüglich der Begrifflichkeiten differenziert. Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen. Es sei deshalb auf die Angaben zur Gerinnesohlenbreite im technischen Bericht abzustellen. Bei vorliegend fehlender Breitenvariabilität betrage der Korrekturfaktor 2.0, womit die natürliche Gerinnesohlenbreite 4m (2m x 2.0) betrage. Bei einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 4m ergebe sich ein Gewässerraum von 17m (4m x 2.5 +7m), welcher dem im technischen Bericht festgehaltenen Gewässerraum entspreche. Der analoge Beizug von Art. 41a Abs. 1 GSchV oder die Erhöhung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 GSchV - wie die Vorinstanz geltend mache - sei für den Erhalt eines Gewässerraums von 17m weder notwendig noch gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass die Minimalbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV zur Revitalisierung des Bachs Z. ausreiche.
Grundsätzlich sei der Gewässerraum bei Fliessgewässern als Korridor festzulegen. Das Gerinne müsse hingegen nicht zwingend in der Mitte liegen. Die zuständige Behörde habe diesbezüglich einen gewissen Spielraum und könne den Gewässerraum symmetrisch oder asymmetrisch anordnen. Auf diese Weise könnten lokale Gegebenheiten und Verhältnisse im Umfeld des Gewässers sowie der Typologie des Gewässers Rechnung getragen werden. Im Rahmen der nachzuholenden Anhörung und Einbezug dieser Anhörung in die Interessenabwägung solle überprüft werden, ob allenfalls eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums in Frage kommen würde.
Die von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen des Rekurrenten gehörten zu den Fruchtfolgeflächen. Bis die Revitalisierungsmassnahmen folgten, würden keine Bodeneingriffe vorgenommen, welche zu effektiven Verlusten an ackerfähigem Kulturland führten. Sobald feststehe, welche Fruchtfolgeflächen konkret der Revitalisierung zum Opfer fallen würden, müsse eine Überprüfung und Festlegung allfälliger Kompensationsflächen erfolgen.
6. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2022 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als darin durch den Verweis «im Sinne der Erwägungen» materiell-rechtliche Vorgaben für die Überarbeitung der Gewässerraumfestlegung der Parzellen Nrn. X. und Y. enthalten seien.
(…)
III.
1. 1.1. Unbestritten ist der Rückweisungsentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 7. Dezember 2021 dahingehend, als dass der Entscheid des Bau- und Umweltdepartements aus formellen Gründen aufgehoben und die Angelegenheit zwecks Nachholen der Anhörung, Neuentscheidung über die Gewässerraumfestlegung und deren anschliessender öffentlicher Neuauflage an das Bau- und Umweltdepartement zurückgewiesen wurde.
1.2. Hingegen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Rückweisungsentscheid vorgenommenen materiell-rechtlichen Vorgaben an das Bau- und Umweltdepartement, weil damit die Anhörung zu einer Farce würde. Die Anhörung habe zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen sei, zumal es sich um eine Art Vernehmlassung handle.
1.3. Die Standeskommission erwidert, die nachzuholende Anhörung vermöge nichts an den gesetzlichen Vorschriften und der Pflicht, Gewässerräume festzulegen und Gewässer zu revitalisieren, zu ändern. Die Gewässerschutzverordnung regle die Gewässerraumfestlegung, ohne dem Vollzug viel Handlungsspielraum zu belassen. Die Interessen der Anzuhörenden könnten nur dort berücksichtigt werden, wo die Vorschriften Raum dafür liessen, zum Beispiel dort, wo eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. In allen anderen Fällen würden die Fakten, wie zum Beispiel die natürliche Gerinnesohlenbreite, entscheiden. Hätte sie sich nicht auch zu materiellen Fragen geäussert, wären diese nach erneuter Auflage Gegenstand eines weiteren Einspracheverfahrens geworden und dann wieder bei ihr gelandet. Dem Rekurrenten sollte ein solcher Umweg erspart werden.
1.4. Art. 36a Abs. 1 GSchG legt fest, dass der Gewässerraum nach Anhörung der betroffenen Kreise festzulegen ist. Mit dieser vorgängigen Anhörung können Probleme rechtzeitig ausgeräumt und eine bessere Entscheidbasis gefunden werden. Die Pflicht zur Anhörung bedeutet nicht zusätzliche Einsprache- und Rekursmöglichkeiten, welche die Verfahren verlängern würden, sondern einen pragmatischen Umgang mit den betroffenen Parteien und eine zwingende Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation erfordern (vgl. FRITZSCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a N 28, 34). Bei der Ermessenskontrolle haben sich die Rekursinstanzen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, insbesondere wenn örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder es um technische
Fragen geht, welche ein spezifisches Fachwissen erfordern (vgl. LOOSER/LOOSER, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, Art. 46 N 13).
1.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Standeskommission nach ihrer Feststellung, dass das Bau- und Umweltdepartement das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat, was zur Aufhebung dessen Entscheid führte, auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Aspekte hätte verzichten müssen. So stehen dem Bau- und Umweltdepartement bei der Ausscheidung von Gewässerräumen - insbesondere bei der Festlegung der Gewässerraumbreite, wie in den Erwägungen 2.3. und 3.4. ausgeführt wird - gewisse Handlungsspielräume zu, in welche die Rekursinstanz nicht ohne Not einzugreifen hat. Wie in Erwägung 3.4. ausgeführt, ist zumindest aufgrund der Akten auch der Sachverhalt nicht klar, weshalb auch die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Bau- und Umweltdepartement nicht auszuschliessen ist. Die Argumentation der Standeskommission, ohne ihre materiellen Vorgaben wäre die Streitsache in einen erneuten Rechtsmittelverfahren zu ihrer Prüfung gekommen, verfängt nicht, da die neu vorzunehmende Gewässerraumfestlegung nicht nur wegen Rechtsfehlern, sondern auch wegen Unangemessenheit weiterziehbar ist (Art. 38 Abs. 1 lit. c VerwVG).
Folglich ist der angefochtenen Rekursentscheid dahingehend aufzuheben, als darin durch den Verweis «im Sinne der Erwägungen» materiell-rechtliche Vorgaben für die Überarbeitung der Gewässerraumfestlegung enthalten sind.
Da die materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission Appenzell I.Rh. im angefochtenen Rekursentscheid von den Verfahrensbeteiligten jedoch zur Kenntnis genommen worden sind, ist es nach Auffassung des Gerichts notwendig, auf diese in den folgenden Erwägungen einzugehen. Es soll aufgezeigt werden, worin die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Gewässerraumfestlegung dem Bau- und Umweltdepartement einen Ermessensspielraum einräumen.
2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Notwendigkeit, den Bach Z. auf seiner Parzelle Nr. X. auszudolen. Der Bach Z. sei ein sehr kleines Fliessgewässer mit kaum vorhandenem Gefälle. Das Projekt auf Stufe Variantenstudium für den Bach Z. stelle kein konkretes Revitalisierungsprojekt dar. Wieso die Aufwertung erforderlich sei, werde mit keinem Wort begründet. Bei Offenlegung des Bachs Z. bestehe die Gefahr für Schäden der landwirtschaftlichen Nutzflächen, da mangels festem Untergrund vieles weggespült werde und Sand immer wieder herausgenommen werden müsste. Der technische Bericht erhalte zu diesen Gefahren und Folgen der Ausdolung keine Angaben.
2.2. Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Auf die Festlegung des Gewässerraums kann verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). Solche überwiegenden Interessen sind insbesondere Interessen einer angestrebten Revitalisierung. Bei der Festlegung des Gewässerraums ist das Interesse
an einer möglichen Revitalisierung einzubeziehen und dazu den nötigen Raum zu sichern. Allerdings ist der Gewässerraum unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungsprojekte auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2020,1C_693/2020 vom 21. September 2021 E. 7.5.4; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 17, 62).
Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest (Art. 38a Abs. 2 GSchG). Sie erarbeiten die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind. Die Grundlagen enthalten insbesondere Angaben über: a. den ökomorphologischen Zustand der Gewässer; b. die Anlagen im Gewässerraum; c. das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer (Art. 41d Abs. 1 GSchV). Sie legen in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen für die Natur und die Landschaft gross ist (Art. 41d Abs. 2 lit. a GSchV).
2.3. Dem Bau- und Umweltdepartement als zuständiger Behörde nach Art. 9 WBauG stehen bei der Ausscheidung von Gewässerräumen Handlungsspielräume zu. Es hat die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermitteln, beurteilen und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 39).
Zur einheitlichen Umsetzung der Gewässerraumausscheidung hat das Bau- und Umweltdepartement den Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden herausgegeben. Auf Seite 9 dieses Leitfadens hat es definiert, dass bei eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzone nur für die in der kantonalen Revitalisierungsplanung für den Horizont von 20 Jahren priorisierten Gewässerabschnitte ein Gewässerraum ausgeschieden werden soll, sofern bereits konkrete Revitalisierungsprojekte vorliegen. Das Bau- und Umweltdepartement liess es in seinem Leitfaden offen zu definieren, wann ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliegt. Auf Seite 13 des Leitfadens hat das Bau- und Umweltdepartement auf Empfehlung des BAFU definiert, dass Gewässer, welche nicht auf der Schweizer Landeskarte 1:25'000 dargestellt sind, als sehr kleine Gewässer gelten (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a GSchG N 68).
Die Wertung des Bau- und Umweltdepartements in seinem Einspracheentscheid, es liege bezüglich des Bachs Z. ein konkretes Revitalisierungsprojekt auf Stufe Variantenstudium vor, weshalb ein Gewässerraum auszuscheiden sei, erfolgte in Ausübung seines Ermessens, welches es in seinem Leitfaden definiert hat. Nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers hat es dessen betroffene Interessen zu ermitteln und bei der Gewässerraumfestlegung zu berücksichtigen.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zudem an, es sei nicht nachvollziehbar und finde in den Akten auch keine Stütze, wie die Standeskommission auf eine Gerinnesohlenbreite von mehr als 2m komme. Erläuterungen, wie sich der Gewässerraum von 17m auf der Parzelle Nrn. X. und Y. berechne, würden sich nirgendwo finden. Dies belege, dass
Annahmen getroffen würden, die nicht nachvollziehbar seien. Die inhaltliche Vorgabe im Rückweisungsentscheid der Standeskommission, dass die Breite des Gewässerraums mit 17m festzulegen sei, sei nicht korrekt – sie dürfte höchstens 11m betragen.
3.2. Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1m natürlicher Breite: 11m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30m (Art. 41a Abs. 1 GSchV). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite: 11m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m (Art. 41a Abs. 2 GSchV).
3.3. Ausgangspunkt für die Breite des Gewässerraums ist die natürliche Gerinnesohle (Art. 41a GSchV), also die natürliche Breite des Gewässers, d.h. die bei mittlerem Wasserstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Diese Breite ist nicht immer statisch. Begradigte und verbaute Fliessgewässer weisen oft eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabilität auf und ihre Sohlenbreite entspricht nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite. In solchen Fällen muss die natürliche Gerinnesohlenbreite hergeleitet werden. Hierzu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Die Wahl der Methode ist abhängig von der konkreten Situation. Idealerweise werden verschiedene Methoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert. Folgende Ansätze haben sich bei der Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite in der Praxis bisher bewährt: anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken; unter Einbezug historischer Dokumente; anhand hydraulischer, empirischer Methoden; unter Anwendung eines Korrekturfaktors, dieser beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität 1,5, bei fehlender Breitenvariabilität 2,0 der aktuellen Gerinnesohle (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [HRSG.], Arbeitshilfe Gewässerraum, 2019, S. 5; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 49). Zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei verbauten Gewässern hat sich das Bau- und Umweltdepartement gemäss Leitfaden für diejenige Methode entschieden, wonach die aktuelle (heutige) Gerinnesohlenbreite mit einem Korrekturfaktor (bei ausgeprägter Breitenvariabilität Faktor 1, bei fehlender Breitenvariabilität Faktor 2) zu versehen ist (vgl. Leitfaden, S. 15).
3.4. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Bach Z. um ein begradigtes, verbautes und teils eingedoltes Gewässer, weshalb seine Sohlenbreite nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite entspricht.
Das Bau- und Umweltdepartement führte in seinem Einspracheentscheid und der Stellungnahme zum Rekurs aus, dass die natürliche Gerinnesohle des Bachs Z. mittels der tatsächlichen Gerinnesohlenbreite im Unterlauf festgelegt worden sei und 2m betrage, woraus ein Gewässerraum von 12m resultiere (2,5-fache Breite zuzüglich 7m).
Die Standeskommission ging zur Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite von einer tatsächlichen (aktuellen) Gerinnesohlenbreite von 2m unter Verweis auf den technischen Bericht aus und wendete den Korrekturfaktor 2 an, womit sie schliesslich einen Gewässerraum von 17m ermittelte.
Unklar ist, wie die Standeskommission die tatsächliche (aktuelle) Gerinnesohlenbreite von 2m ermittelt hat. Sollte sie sich am technischem Bericht orientiert haben, welcher für den Bach Z. die tatsächliche Gerinnesohlenbreite im Unterlauf von heute 2m festhielt, wäre dabei wohl von einem naturnahen Verlauf und somit von ausgeprägter Breitenvariabilität der Gerinnesohle, wie dies der technische Bericht festhält, und folglich einem Korrekturfaktor 1 auszugehen, womit die Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV 12m betragen würde. Dies wiederum würde der Berechnung der Gewässerraumbreite des Bau- und Umweltdepartements ohne Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV entsprechen. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotos erscheint der Bach Z. jedenfalls kaum eine heutige aktuelle Gerinnesohlenbreite von über 1m aufzuweisen, womit bei einem Korrekturfaktor von 2 nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV eine Gewässerraumbreite von 11m resultieren würde. Konkrete, nachprüfbare Angaben zur gemessenen, aktuellen Gerinnesohlenbreite finden sich nicht in den Akten.
Es wird vermutet, dass die Standeskommission bei der Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite verschiedene Methoden kombiniert hat, nämlich einerseits das Hinzuziehen der Breite der natürlichen Vergleichsstrecke des Bachs Z. im Unterlauf und andererseits die Anwendung eines Korrekturfaktors. Das Bau- und Umweltdepartement hat sich in seinem Leitfaden jedoch für die Methode der alleinigen Anwendung des Korrekturfaktors entschieden (vgl. Leitfaden, S. 15), was wiederum in dessen Ermessen lag.
Das Bau- und Umweltdepartement hat somit zuerst die natürliche Gerinnesohlenbreite des verbauten Bachs Z. zu ermitteln und danach gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV die Gewässerraumbreite zu berechnen.
4. 4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seine beiden von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen Nr. X. und Y. würden zu den Fruchtfolgeflächen gehören. Durch die Offenlegung des Bachs Z. würden Fruchtfolgeflächen zerstört werden.
4.2. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 RPG Ersatz zu leisten (Art. 36a Abs. 3 und Art. 38a Abs. 2 GSchG). Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen (Art. 29 RPV) Ersatz zu leisten (Art.
Gewässerräume bleiben der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosionsschutzes beansprucht werden (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3). Eine Kompensation für den Verlust von Fruchtfolgeflächen wird aus der Verpflichtung der Kantone zur dauernden
Erhaltung ihres Anteils am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen abgeleitet. Bundesrechtlich ist sie daher nur geboten, wenn der Kanton ansonsten nicht mehr über das nach Sachplan vorgeschriebene Fruchtfolgeflächen-Kontingent verfügen würde (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.1). Art, Umfang und die Frist, innerhalb derer die Kompensation vollzogen sein sollte, sind idealerweise spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verbrauchs (z.B. Bewilligung von Anlagen) festzusetzen bzw. zu verfügen. Wird die Kompensation frühzeitig und vorausschauend in die Planung eines Projektes einbezogen, können Verzögerungen verhindert werden (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Erläuterungsbericht, 8. Mai 2020, S. 19).
4.3. Das Bau- und Umweltdepartement wird demnach spätestens zum Zeitpunkt der Revitalisierungsbewilligung zu prüfen und entscheiden haben, ob und in welchem Umfang für die Fruchtfolgeflächen, welche allenfalls durch die Revitalisierungsumsetzung des Bachs Z. verlustig gehen, Ersatz bzw. Kompensation zu leisten ist.
5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
Das Bau- und Umweltdepartement hat die gesetzlichen Regelungen betreffend Gewässerraumfestlegung unter Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens, zum Beispiel bei der Berechnung der Gerinnesohlenbreite und der Anordnung des Gewässerraums, anzuwenden. Es hat ohne Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission vom 7. Dezember 2021 (Nr. 1202) eine rechtsgenügliche Anhörung und eine erneute öffentliche Auflage für die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nrn. X. und Y. des Beschwerdeführers durchzuführen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2022 vom 28. Juni 2022
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
Das Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf der Flanke einer artgerecht gehaltenen Kuh ist nicht übermässig instrumentalisierend im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Tierquälerei wegen Missachtung der Tierwürde). Hingegen liegt der Tatbestand der vorschriftswidrigen Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG vor.
Erwägungen:
I.
1. Am 18. November 2020 reichte die Stiftung für das Tier im Recht bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei wegen Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 lit. a TSchG sowie vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 13 TSchG) ein.
2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. Mai 2021 folgenden Strafbefehl:
«Straftatbestand
Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG durch Missachtung der Tierwürde
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. i TSchG durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren.
Sachverhalt Mitte Juni 2020 beschriftete A. auf seinem Hof das Rind B. mit dem Schriftzug «Appenzeller beef», in Form des Logos des Vereins «Appenzeller beef». Der Verein selber steht dabei für Premium-Rindfleisch aus tierfreundlicher Haltung und hat sich gemäss Internetauftritt die lückenlose sowie ressourcenschonende Rindfleischproduktion und - verarbeitung auf die Fahne geschrieben. Für die Beschriftung verwendete A. eine Haartönung, welche den Schriftzug für zwei Wochen sichtbar machte. Das genannte Rind befand sich im solchermassen beschrifteten Zustand auf der Weide C., an welcher gemäss A. an einem schönen Tag bis zu 6'000 Personen vorbeigehen. A. war nicht im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramtes für Werbung mit Tieren.
Rechtliches Entgegen der Aussage von A. ist vorliegend von einer Bewerbung von Rindfleisch aus tierfreundlicher Haltung auszugehen. Das aufmerksam machen auf eine tierfreundliche Haltung mit dem Logo des Vereins «Appenzeller beef» ist gleichzeitig als Bewerbung des herzustellenden Produktes zu verstehen, wofür der Verein sowie das entsprechende Logo auch stehen. Dies umso mehr, als dass das englische Wort «beef» mit «Rindfleisch» zu übersetzen ist.
in Anwendung von Art. 1, Art. 3 lit. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 TSchG; Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO
wird erkannt: 1. A. ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. i TSchG schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. (…)»
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 22. Mai 2021 Einsprache und stellte den Antrag, dieser sei freizusprechen.
4. Am 9. August 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. die Akten und den Schlussbericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, hielt am Strafbefehl fest und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 2. Februar 2022 folgendes Urteil ES 8-2021:
«1.1. A. wird vom Vorwurf der Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freigesprochen. 1.2. A. wird der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 3.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 830.00, insgesamt Fr. 1'630.00, gehen zu Lasten von A.. 3.2. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 400.00 festgesetzt.“
Das Urteilsdispositiv wurde am 2. Februar 2022 versandt.
6. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 7. Februar 2022 Berufung an.
7. Am 15. Februar 2022 wurde das begründete Urteil ES 8-2021 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und gleichentags der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. zugestellt.
Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte darin im Wesentlichen aus, der Strafbefehl weise nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt betreffend Vorwurf der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) auf und genüge den Anforderungen an eine Anklageschrift nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht. Der Beschuldigte sei damit vom Vorwurf der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG freizusprechen. Im Übrigen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen sei, auch eine materielle Prüfung des Tatvorwurfs zu einem Freispruch führen.
Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Mai 2021 habe der Beschuldigte gestanden, an seiner Kuh B. Mitte Juni 2020 mit einer selbstangefertigten Schablone den Schriftzug «Appenzeller beef» angebracht zu haben. Für die Beschriftung habe er eine Haartönung ohne Ammoniak verwendet, die auch seine Ehefrau benutze, wobei die Haartönung nach einer zweiwöchigen Haltedauer nicht mehr ersichtlich gewesen sei. Die Kuh B. habe dabei im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Oktober 2020 bei gutem Wetter auf dem Grundstück des Beschuldigten auf der Weide C. geweidet. Diese Aussage habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung nochmals bestätigt. Unbestritten sei somit, dass der Beschuldigte auf einer Kuh mittels einer ammoniakfreien Haartönung den Schriftzug «Appenzeller beef» angebracht habe. Zum Vorwurf der Tierquälerei durch Tierwürdemissachtung gebe der Beschuldigte in seinen Aussagen wörtlich an: «Wir haben das Tier nicht misshandelt, vernachlässigt, oder überanstrengt. Das Tier konnte sogar noch Futter essen, als ich diesen Schriftzug angebracht habe. Und es wurde auch nicht die Würde in sonstiger Weise verletzt. Das Tier hatte auch keine Schmerzen und es musste nicht leiden, und es trug auch keinen Schaden davon. Die Kuh B. wurde auch nicht aus ihrer Herde genommen». Diese Aussagen des Beschuldigten liessen sich auch anhand des aktenkundigen Fotomaterials, worauf die Kuh B. bei der Färbung auf der Weide und vor den Stallungen zu sehen sei, bestätigen. Auf den Fotoaufnahmen seien auch keine Ätzungen, Hautirritationen oder Verletzungen, bewirkt durch die Haartönung, auf der Kuh B. ersichtlich. Weiter sehe man keine leidende oder in Angst versetze sowie von den anderen Kühen separierte Kuh. Die Kuh B. sei somit durch die Beschriftung mittels der vom Beschuldigten verwendeten ammoniakfreien Haartönung nicht in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt worden, weil sie dadurch weder Schmerz, Leid noch Schäden oder Angst erfahren habe. Die Arbeitsgruppe (Würde des Tieres des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) BLV (nachfolgend: BLV) schreibe in ihrem Güterabwägungsbericht vom 16. Juli 2021, dass aus ihrer Sicht eine Tierwürdeverletzung durch die Tathandlung des Beschuldigten vorliege. Sie stelle fest, dass die Beschriftung selber innerhalb des Rahmens des üblichen Umgangs mit Nutztieren erfolgen könne. «Um die Fixierung
zu gewährleisten, sind kurze und geringgradige Belastungen notwendig. In der Folge sind mittel- bis langfristig keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zu erwarten. Auch ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Tiergruppe normal ist und bleibt». Die Verteidigung bringe vor Schranken den Vergleich der Kuh B. mit einem Pudel vor, welcher sich, auf Anordnung seines Herrchens, im Monatsrhythmus dem Hundefriseur zu unterziehen habe, ohne dass dabei jemandem in den Sinn käme, dessen Würde sei verletzt. Dabei stelle der Verteidiger richtigerweise fest, dass sich die Züchter der Friseurkunst bedienen, um ihren Gefallen am Tier zu mehren. Tiefgreifende Veränderungen, welche das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigten oder gar dessen Würde verletzten, seien weder Frisuren noch das Frisieren. Das Gutachten spreche von einer kurzen und geringfügigen Beeinträchtigung der Kuh B. und schliesse damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst bei der Beschriftung aus. Der Verteidiger vergleiche von der
Eingriffsintensität das Beschriften der Kuh B. mit dem gesellschaftlich anerkannten Frisieren von Hunden, was nachvollziehbar sei. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Missachtung der Würde nur auszugehen sei, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden, würde auch eine materielle Prüfung zu einem Freispruch betreffend Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 TSchG führen.
Mit Busse bis zu 20'000.00 Franken werde bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar sei, wer vorsätzlich vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwende (Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG). Vorsätzlich begehe ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführe. Vorsätzlich handle bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich halte und in Kauf nehme (Art. 12 Abs. 2 StGB). Als Werbung nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG gelte jede Handlung mit der kommerziellen Absicht, mit lebenden Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam zu machen. Beispiele seien Werbeinserate in Presseerzeugnissen, Aufnahmen für Radio, Film und Fernsehen, aber auch das Auftretenlassen von Tieren in Kaufhäusern, bei Spendensammlungen, Modenschauen etc., die Verteilung von Tieren als Werbegeschenke oder ihre Verwendung als Schaufensterdekoration. Der Einsatz von Tieren für Werbezwecke erfordere gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes, die nach Art. 105 Abs. 1 lit. d TSchV nur erteilt werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen würden, ihre Würde nicht anderweitig verletzt sei und die Transportbedingungen erfüllt seien. Als Werbung werde insbesondere die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit verstanden, mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen. Der Beschuldigte führe aus, er habe mit der Beschriftung lediglich auf die Art und Weise der Haltung und auf das Umfeld aufmerksam machen wollen; insbesondere auf die tierfreundliche, nachhaltige, ökologische, ethisch vertretbare Haltung des Vereins «Appenzeller beef». «Appenzeller beef» sei gemäss der Webseite des gleichlautenden Vereins ein Label, welches für Premium-Rindfleisch aus tierfreundlicher Haltung stehe. Die Innerrhoder Fleischlieferanten engagierten sich gemeinsam mit ihren Abnehmern für eine nachhaltige Züchtung, Schlachtung und Veredelung der Tiere aus Mutterkuhhaltung. Ein «Appenzeller beef» unterliege dem Swiss-Prim-Beef-Reglement. Wer nach diesem Rinder halte, erfülle hohe Ansprüche hinsichtlich Ethologie, Ökologie und Qualität. Mit der Beschriftung «Appenzeller beef» auf der Kuh B. habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben auf die Art und Weise seiner Tierhaltung aufmerksam machen
wollen. Ziel und Zweck des Beschuldigten sei es gewesen, mit der Beschriftung und den dahinterstehenden Informationen zu den Fleischprodukten des Labels «Appenzeller beef» die Aufmerksamkeit der zahlreichen vorbeigehenden Passanten zu wecken. Die idyllische Weide C. habe dabei als idealer Ort gedient, um die Art und Weise der freundlichen Tierhaltung, die «Appenzeller beef» auf ihrer Webseite verkörpere, zu veranschaulichen und dadurch Neukunden zu gewinnen. Ein Passant hätte die Kuh B. mit ihrem Schriftzug auf dieser Weide fotografiert und die Fotos zur Berichterstattung an die Tageszeitung D. weitergeleitet. Das Aufmerksammachen auf Produkte stelle begrifflich Werbung dar. Unbestrittenermassen sei der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Bewilligung gewesen. Der Beschuldigte hätte daher die vorausgesetzte Bewilligung nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG nicht, um Werbung mit der lebenden Kuh B. zu betreiben. Mit der Beschriftung einer Kuh
hätte der Beschuldigte unzweifelhaft aufmerksam auf die Art und Weise seiner Tierhaltung machen und damit für das dahinterstehende Label «Appenzeller beef» Werbung betreiben wollen. Des Weiteren sei die Kuh B. vom Beschuldigten mit Absicht auf die Weide C. gelassen worden, wo zahlreiche Passanten sie mit ihrem Schriftzug hätten betrachten können. Der Beschuldigte habe daher wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt. Da der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG vorliegend erfüllt seien, sei der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG schuldig zu sprechen.
Aktenwidrig behaupte die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn sehr wohl Werbung für sein Produkt habe machen wollen. Ansonsten hätte er nicht um entsprechende Bewilligung ersucht, nachdem bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Der angeklagte Sachverhalt basiere auf Vorkommnissen im Juni 2020. Im E-Mail des Kantonstierarztes vom 2. August 2021 schreibe dieser, dass der Beschuldigte sich kürzlich nach der Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens «erkundigt» habe. Der Beschuldigte habe daher nicht nachträglich um eine Bewilligung zu seiner Tathandlung «ersucht», sondern sich nach über einem Jahr dauernden Strafverfahren lediglich nach dessen Voraussetzungen beim Kantonstierarzt im Sinne einer Informationsbeschaffung erkundigt. Der Beschuldigte habe sich auch in der Einvernahme vom 24. März 2021 auf die Frage, ob er eine Bewilligung für die Beschriftung hätte, dahingegen geäussert, dass er keine habe und auch keine brauche. Dies zeige im Gesamtkontext der Aussagen und Handlungen des Beschuldigten und insbesondere der E-Mail des Kantonstierarztes auf, dass der Beschuldigte im Unwissen über die Gesetzesvorschrift in Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG gewesen sei, wonach seine Tathandlung als Werbung mit lebenden Tieren zu qualifizieren sei und diese der Bewilligungspflicht unterstehe. Es bleibe daher zu prüfen, ob der Beschuldigte sich nicht in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden habe.
Der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt in Unkenntnis befunden, dass die Beschriftung einer Kuh eine Werbung darstelle und einer Bewilligungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG unterstehe. Der Beschuldigte sei Landwirt und demzufolge ein Laie, was das Tierschutzgesetz angehe. Er habe die ihm vorgeworfene Tat im Unwissen über deren Rechtswidrigkeit verübt. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu benötigen. Das Bewusstsein Unrecht zu tun, habe beim Beschuldigten vor Beginn des Strafverfahrens nicht vorgelegen. Der Beschuldigte hätte sich auch erst nachträglich beim Kantonstierarzt um die Bewilligungsfähigkeit seines damaligen Vorhabens erkundigt. Da die Beschriftung einer Kuh zu Werbezwecken eine ungewöhnliche und äusserst spezielle Handlung darstelle, hätte sich der Beschuldigte jedoch im vornherein denken können, dass sein Vorhaben ebenso speziellen Vorschriften unterliege. Dem Beschuldigten sei es somit zumutbar gewesen, sich vorgängig um die Rechtslage im Tierschutzgesetz betreffend Werbung mit lebenden Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG) durch Einholen einer Auskunft bei Dritten oder durch selbständige Recherche im Internet zu beschaffen. Es liege somit ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, was zu einer Milderung der Strafe führe.
Das Verschulden des Beschuldigten wiege nicht schwer. Er habe erstmalig einer seiner Kühe mit einer ammoniakfreien Haartönung den Schriftzug «Appenzeller beef» eingefärbt. Vorstrafen habe er gemäss Strafregisterauszug keine. Für die Kuh B. habe in
der zweiwöchigen Haltedauer der Haartönung keine Gefahr für ihre psychische oder physische Gesundheit bestanden, zumal ein ammoniakfreies Haarfärbemittel verwendet worden sei und das Färbmittel selbst keine Belastung für das Tier darstelle. Die Kuh B. sei zudem immer in ihrem gewohnten Umfeld auf der Weide oder beim schlechtem Wetter im Stall gewesen, stets in ihrer Herde integriert und habe ein normales Verhalten gezeigt. Auf der subjektiven Seite habe der Beschuldigte mit der Beschriftung der lebenden Kuh Werbung für das Label «Appenzeller Beef» zu betreiben beabsichtigt. Der Beschuldigte selbst habe sich während des Strafverfahrens kooperativ und einsichtig verhalten und sich hinsichtlich der Beschriftung geständig gezeigt. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erscheine dem Gericht eine Busse von Fr. 500.00 und eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen angemessen.
8. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 7. März 2022 die Berufungserklärung gegen das Urteil ES 8-2021 vom 15. Februar 2022 ein und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1.1 des Urteils ES 8-2021 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei der Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG schuldig zu sprechen.
9. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungsbeklagter) reichte am 4. April 2022 die Anschlussberufung ein und stellte die Rechtsbegehren, Ziffer 1.2 des Urteils ES 8-2021 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das TSchG durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG freizusprechen.
(…)
II.
(…)
3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügen solle. Der Beschuldigte habe gewusst, welche Handlungen ihm zum Vorwurf gemacht würden und wie sie den beschriebenen Sachverhalt aus rechtlicher Sicht qualifiziere. Die Ausführungen zum Sachverhalt würden vollständig beschreiben, was der Beschuldigte in Bezug auf das vorliegend interessierende Tier gemacht habe, nämlich die Beschriftung und «Zurschaustellung» auf der stark von Berggängern besuchten Alp und damit Werbung mit einem Tier, dies zusätzlich ohne Bewilligung. Genannt seien die von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO geforderten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Art. Direkte Folgen hätte es keine gegeben, zumal es vorliegend mit der Tierwürde auch um Ethik gehe. Zudem handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt, womit für die Tatbestandserfüllung kein Erfolg nötig sei. Dazu seien die entsprechenden Normen, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt seien, konkret aufgeführt. Es erstaune, dass das Bezirksgericht offensichtlich ohne Probleme resp. ohne
Bildung von Hypothesen in der Lage sei, mit dem von der Staatsanwaltschaft gelieferten Sachverhalt eine materielle Prüfung des Tatbestandes der Tierquälerei durchzuführen. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt worden und der Beschuldigte, der im Übrigen anwaltlich vertreten sei, habe genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde.
3.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, der Strafbefehl vom 10. Mai 2021 umfasse drei Seiten, wobei der Sachverhalt Aussagen zum Rind B., dessen Aufenthalt auf der Weide C. sowie zur Tätigkeit und zum Vereinsauftritt Appenzeller beef umfasse. Die Sachverhaltsdarstellung schliesse mit der Aussage, dass A. nicht im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramtes für Werbung mit Tieren gewesen sei. Weitere Informationen würden sich im Strafbefehl nicht finden, insbesondere fehlten jegliche Aussagen zum Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG. Selbst im Abschnitt «Rechtliches» thematisiere der Staatsanwalt die angebliche Tierquälerei mit keinem Wort. Der äusserst knapp gehaltene Strafbefehl vom 10. Mai 2021 erfülle die Voraussetzungen des Anklageprinzips offenkundig nicht und vermöge seine Doppelfunktion als Anklageersatz nicht zu erfüllen.
3.3. Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Anklage bezeichnet: f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 StPO).
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 324 N 1, Art. 325 N 10; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 325 N 1).
In lit. f und g des Art. 325 Abs. 1 StPO sind die gegen die beschuldigte Person erhobenen Deliktsvorwürfe, mithin der eigentliche Kern der Anklageschrift, normiert. Dabei soll die Staatsanwaltschaft eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des Sachverhalts ohne Hinweise auf das Vorverfahren, die Beweislage oder Begründungen des Schuld- oder Strafpunktes sowie Ausführungen zum Rechtlichen in diesem Schriftstück festhalten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 N 1).
Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 7). Relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 37).
3.4. Vorliegend hat die Berufungsklägerin im Strafbefehl beim Straftatbestand unter anderem «Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TschG durch Missachtung der Tierwürde» angeführt. Beim Sachverhalt gab sie die dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Tat (Beschriftung mit dem Schriftzug «Appenzeller beef» seines Rindes B.), den Ort (auf seinem Hof), das Datum bzw. die Zeit (Mitte Juni; zwei Wochen sichtbares Logo) sowie die Art der Tatausführung (Verwendung von Haartönung) und deren Folgen (an einem schönen Tag könnten bis zu 6'000 Personen das Rindvieh B. auf der Weide C. sehen) an. Damit hat die Berufungsklägerin den massgeblichen Sachverhalt dargelegt, worauf sie den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG (vorsätzliche Tierquälerei) als erfüllt betrachtete. Indem sie nur die vorsätzliche Handlung (Abs. 1 des Art. 26 TschG) angeführt hat, genügt die auf diese Weise vorgenommene Umschreibung des Eventualvorsatzes der zu beachtenden Informations- und Umgrenzungsfunktion. Der Berufungsbeklagte wusste aufgrund der im Strafbefehl aufgeführten Angaben ausreichend konkret, was ihm vorgeworfen wurde, nämlich die vorsätzliche Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde. Dem Anklageprinzip wurde somit Genüge getan.
4. 4.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, das Schutzkonzept der Tierwürde gehe weit über die Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten hinaus. Es schliesse auch ethische Aspekte ein. Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG führe die Missachtung der Würde als eigenständige Tatbestandsvariante auf. Vorliegend sei die Kuh als «Werbetafel» verwendet worden, was ohne Zweifel ein primär menschlicher Zweck sei. Zusätzlich sei das Tier durch die Werbung für Rindfleisch auf einen reinen Fleischlieferanten reduziert worden, was den Eigenwert des weiblichen Rindes auf Null degradiert habe resp. eine vollständige Instrumentalisierung darstelle.
4.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, dem Tier komme die Würde aufgrund seines Eigenwertes zu, d.h. es sei in seinen artspezifischen Eigenschaften, namentlich seinen Bedürfnissen und Verhaltensweisen, respektvoll zu behandeln. Es seien bei der Tierwürde nicht dieselben Massstäbe wie bei der Menschenwürde anzuwenden. Wo Tiere für die Produktion von Lebensmitteln gestützt auf den gesellschaftlichen Konsens ausdrücklich auch geschlachtet werden dürften, könne eine reine Reduzierung auf einen Fleischlieferanten nicht als Tierwürdemissachtung betrachtet werden. Es sei erstellt, dass die Kuh B. in ihrer Funktion als Mutterkuh gar nicht als Fleischlieferantin diene und entsprechend auch nicht darauf degradiert werden könne.
4.3. Zweck des Tierschutzgesetzes (TSchG) ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt die Würde des Tiers missachten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig
überanstrengt oder dessen Würde auf andere Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG).
4.4. Im Tierschutzgesetz bedeutet die Würde Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Eine Verhaltensweise ist dann als übermässige Instrumentalisierung zu qualifizieren, wenn sie darauf abzielt, ein Tier vorwiegend als Instrument in der Hand des Menschen zu nutzen, ohne seinen Eigenwert bzw. seinen Selbstzweck angemessen zu berücksichtigen. Das Tier wird dabei nicht mehr als Lebewesen mit eigenem Standpunkt wahrgenommen, sondern primär als Mittel zu menschlichen Zwecken. Die übermässige Instrumentalisierung ist damit nur durch die jeweilige Handlung mit dem Tier gekennzeichnet, sondern auch durch eine bestimmte Haltung diesem gegenüber (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOH- NER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, 2019, S. 59).
4.5. Die Kuh B. wurde durch das Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf ihrer linken Flanke nicht übermässig instrumentalisiert. So ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass es der Kuh B. beim Berufungsbeklagten sehr gut geht und sie durch das Tönen ihres Fells weder Schmerzen, Leiden, Schäden noch Ängste erlitten hat. Die Kuh B. wurde vielmehr auch während der Zeit, in der das Logo auf ihr lesbar gewesen war (lediglich zwei Wochen), artgerecht gehalten, durfte sie doch ein normales Weideleben zusammen mit ihren Artgenossen haben. In Bezug darauf trat ihre Bedeutung als Werbeträgerin in den Hintergrund, wurde sie doch auch während dieser zwei Wochen immer noch als Kuh wahrgenommen, nicht nur als Werbeträgerin. Der von der Vorinstanz erfolgte Freispruch des Berufungsbeklagten vom Vorwurf der Tierquälerei wegen Missachtung der Tierwürde ist somit zu bestätigen.
5. 5.1. Der Berufungsbeklagte machte in seiner Anschlussberufung geltend, er habe keinerlei Werbung betrieben und insbesondere kein Tier zur Schau gestellt oder für Werbung oder Filmaufnahmen oder ähnlichen Zwecken eingesetzt. Insbesondere sei es auch nicht seine Absicht gewesen, Werbung mit der Kuh B. zu betreiben, ansonsten er wohl einen geeigneteren, publikumsintensiveren Standort bspw. in einer Viehausstellung hierfür ausgesucht hätte. Demgegenüber habe sich die Kuh B. auf einer grossen Weide unter Artgenossen befunden und hätte die unterstellte Werbefunktion gar nicht erst erfüllen können. Als Werbung werde die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen durch meist gewinnorientierte Unternehmen verstanden mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen. Sie diene sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken.
5.2. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet (Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG). Das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedarf einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 TSchG).
5.3. Als Werbung gilt jede Handlung, mit der mit kommerzieller Absicht mit lebenden Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam gemacht wird. Der Einsatz von Tieren für Werbezwecke erfordert nach Art. 13 Abs. 1 TSchG eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdiensts. Wird ein Tier ohne Bewilligung für Werbezwecke verwendet, ist der Tatbestand des Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG erfüllt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 224).
Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Während der Täter beim Vorsatz den Eintritt des deliktischen Erfolgs als sicher voraussieht, hält er ihn beim Eventualvorsatz bloss für möglich. Bei beiden Vorsatzarten muss der deliktische Erfolg mit dem vom Täter angestrebten Ziel nicht übereinstimmen. Vielmehr genügt es, dass der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (vgl. BGE 119 IV 193 E. 2 cc; ABO YOUSSEF, StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 12 N 5).
5.4. Der Berufungsbeklagte wollte mit dem Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf seiner Kuh B. bewirken, dass die Leute, welche sich im Alpstein bewegen, Informationen erhalten, wie seine Tiere bei ihm leben. Damit hat er mit seiner Kuh B. auf den Verein «Appenzeller beef», welcher letztlich auch einen kommerziellen Zweck – nämlich die Vermarktung von Fleisch - hat, aufmerksam und somit Werbung gemacht. Unbestrittenermassen hatte er dazu keine Bewilligung. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG ist somit erfüllt. Auch hat der Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich auf seiner Kuh B. das Logo angebracht und sie so auf die Weide C., welche an schönen Tagen von unzähligen Wandersleuten passiert werde, gebracht, womit er vorsätzlich gehandelt und auch den subjektiven Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG erfüllt hat. Auf die Abnahme der vom Berufungsbeklagten gestellten Beweisanträge kann verzichtet werden, zumal der Sachverhalt unbestritten ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG ist demnach zu bestätigen.
6. 6.1. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass sich der Berufungsbeklagte in einem Verbotsirrtum befunden hatte. So seien berufsmässige Halter in Bezug auf die Tierhaltung oft versiert im Wissen um die gesetzliche Lage, was erlaubt sei und was nicht. Die Tierhaltung unterliege in der Schweiz derart vielen Regeln, deren Einhaltung auch von diversen Ämtern kontrolliert werde, sodass auch im Falle der vorliegenden Handlung klar davon auszugehen sei, dass eine Regelung existiere. Eine Regelung nicht zu erfragen resp. nicht zu recherchieren könne aber kein Irrtum sein, zumal die gesamte Tierhaltung geregelt sei.
6.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, er sei gestützt auf Art. 21 StGB nicht strafbar. So hätte er die ihm vorgeworfene Tat im Unwissen über deren Rechtswidrigkeit begangen. Er verfüge nicht einmal über ein unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun. In den Befragungen habe er mehrfach ausgeführt, mit der Haartönung keine Werbung beabsichtigt zu haben. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu
benötigen. Konsequenterweise habe er sich im Zeitpunkt des Tatgeschehens auch nicht um eine Bewilligung bemüht. Die Haartönung sei auch nicht derart speziell und aussergewöhnlich gewesen, dass der Berufungsbeklagte von einer gesetzlichen Normierung des Sachverhaltes hätte ausgehen müssen. Dabei sei etwa an Viehschauen zu denken, wo vergleichbares Tierstyling betrieben werde, ohne dass dazu eine Bewilligung erforderlich wäre. Er hätte also gute Gründe zur Annahme gehabt, dass seine Handlung ebenso bewilligungsfrei zulässig sei. Zugunsten des Berufungsbeklagten sei überdies zu beachten, dass die rechtliche Normierung der Werbung mit Tieren noch verhältnismässig jung und wenig publik sei.
6.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB).
In einem Verbotsirrtum befindet sich, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4.). Zum Verbotsirrtum reicht es nicht aus, wenn der Beschuldigte die Tat für straflos hält. Er muss überzeugt gewesen sein, gar nichts zu tun, das gegen das verstösst, was rechtens ist. Massgeblich ist die Laienperspektive der Gemeinschaft, der der Beschuldigte angehört (vgl. MAUSBACH/STRAUB, StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 21 N 3 ff.; NIGGLI/MÄDER, Strafrecht I, 4. Auf-
Der Verbotsirrtum ist dann unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch geirrt hätte und dadurch dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden kann. Zweifelt der Beschuldigte oder hätte er zweifeln müssen, so war der Verbotsirrtum vermeidbar. Vom Beschuldigten wird verlangt, gewissenhafte Überlegungen anzustellen oder sich zu erkundigen, wenn dazu Anlass besteht (vgl. MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., Art. 21 N 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2;6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 1.3.2.; BGE 129 IV 6 E. 4.1).
6.4. Der Berufungsbeklagte war sich im Zeitpunkt seines Anbringens des Logos «Appenzeller beef» auf seiner Kuh B. nicht bewusst, dadurch etwas Unrechtes zu tun. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu benötigen. So sei es nie die Idee gewesen, Werbung zu machen und er habe nicht gewusst, dass dies als Werbung wirke. So hat sich der Berufungsbeklagte auch erst nachträglich beim Kantonstierarzt um die Bewilligungsfähigkeit seines damaligen Vorhabens erkundigt (Aussagen des Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung). Es liegt somit ein Verbotsirrtum vor.
Hingegen hätte der Berufungsbeklagte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Das von ihm angeführte Tierstyling für Viehschauen, was keiner Bewilligung bedürfe, soll die Schönheit des Schautiers hervorheben, wohingegen er mit dem angebrachten Logo «Appenzeller beef» auf die Art und Weise seiner Tierhaltung aufmerksam machen wollte. Eine identische rechtliche Ausgangslage liegt bei diesen beiden Veränderungen des natürlichen Fells einer Kuh nicht auf der Hand. Vielmehr
hätte sich der Berufungsbeklagte als ausgebildeter Landwirt mit Meisterprüfung, höherer Fachschule und langjähriger Berufserfahrung, welcher sich überdies für eine besonders artgerechte Tierhaltung einsetzt und folglich auch gewisser gesetzlicher Normierungen hätte bewusst sein müssen, um die Rechtmässigkeit dieser speziellen Handlung im Vorfeld bei der zuständigen Behörde informieren müssen. Der Verbotsirrtum war vom Berufungsbeklagten demnach vermeidbar, womit die Strafe zu mildern ist.
7. 7.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
7.2. Art. 28 Abs. 1 TSchG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.00 vor. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht schwer, wurde doch durch die strafbare Handlung seine Kuh B. in ihrem Wohlbefinden kaum beeinträchtigt – insbesondere im Vergleich zu tierschutzkonformen Handlungen an Rindern wie z.B. Klauenpflege. Hinzu kommt, dass die Werbung für den Verein bzw. das Label «Appenzeller beef» erfolgte, welche sich für eine artgerechte und schonende Tierhaltung einsetzt. Auch ist der Berufungsbeklagte bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, zumal er zuvor nicht gegen das Tierschutzgesetz verstossen und auch sonst keine Vorstrafen hat. Schliesslich hat er sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ gezeigt und ist zu seiner Aktion mit dem Anbringen des Logos «Appenzeller Beef» gestanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 und der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen erscheint somit auch in Strafmilderung wegen des vermeidbaren Rechtsirrtums als angemessen.
(…)
Kantonsgerichtspräsidium Appenzell I.Rh., Entscheid KE 3-2022 vom 30. Juni 2022
Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln
Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und liess über den Verteidiger bestreiten, dass er der Fahrer seines BMWs M3 war, als dieser mit 142 km/h in der 80er-Zone geblitzt worden war. Ein direkter Beweis, dass der Beschuldigte das Fahrzeug lenkte, liegt nicht vor. Aufgrund mehrerer Indizien ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst begangen hat, weshalb er wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen ist. Das Fahrzeug wird eingezogen.
Erwägungen:
I.
1. Am Ostermontag, 2. April 2018, führte die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. an der Haslenstrasse im Bereich Höchstgeschwindigkeit 80 km/h eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde um 14.28 Uhr im Bezirk Schlatt-Haslen ein von Appenzell in Richtung Haslen fahrender weisser Personenwagen der Marke BMW M3 E36 mit einem auf die K. AG zugelassenen Händlerschild mit der Aufschrift «BMW Motorsport» und einem auffälligen roten Pfeil unter der Fronstange sowie einem Überrollkäfig und gelben Frontlichtern, nach Abzug der Toleranz, mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen. Zur Tatzeit war schönes und trockenes Wetter.
2. Zunächst wurde gegen B. ermittelt und dieser nach einer Hausdurchsuchung am 3. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen. Gleichentags wurde das Mobiltelefon von A. durch die Kantonspolizei Bern sichergestellt und die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. führte bei A. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde das Fahrzeug BMW sichergestellt. Die Einvernahme von A. als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. fand am 17. Mai 2018 statt. Am 18. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung des Mobiltelefons von A.. Am 19. Juni 2018 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass das Mobiltelefon von A. zu entsiegeln sei. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 31. August 2018 die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde von A. gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte am 3. Dezember 2018 die Entsiegelung des Mobiltelefons von A., jedoch unter Aussonderung verschiedener Datendateien. Das sichergestellte Mobiltelefon von A. wurde durch die Kriminalpolizei ausgewertet. Das Strassenverkehrsamt kam im Amtsbericht vom 18. April 2019 zum Schluss, dass das Fahrzeug BMW MS E36 nicht für den Strassenverkehr zugelassen sei. Am 27. November 2019 wurde das Strafverfahren gegen B. eingestellt. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei wertete die am BMW M3 sichergestellten Spuren aus. Am 13. Mai 2019 wurden folgende Personen als Auskunftspersonen durch die Kantonspolizei einvernommen: C., D., E. und F. Der Schlussbericht der Kantonspolizei datiert vom 16. Januar 2020. Am 3. März 2020 wurde B. als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und A. am 25. Juni 2020 ein zweites Mal als Beschuldigter. RA G. stellte am 10. Juli 2020 einen Beweisantrag bezüglich des Vorwurfs des Inverkehrbringens eines Motorfahrzuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand, welcher von der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2020 abgelehnt wurde.
3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 14. Juli 2020 gegen A. Anklage beim Bezirksgericht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG. Die Hauptverhandlung fand am 12. Januar 2021 in Anwesenheit des Staatsanwaltes, des Beschuldigten A. sowie dessen Verteidigers RA G. statt. RA G. stellte vorfrageweise den Antrag auf eine Expertise über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, welchen das Bezirksgericht ablehnte. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet und begründet.
3.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 12. Januar 2021 folgendes Urteil:
«1. A. wird der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nichtvorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.
2. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.
3. A. wird zudem zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen ist.
4. Das beschlagnahmte Fahrzeug BMW M3 E36 (Asservaten Nr. 2018/349) wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwertet.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 11'619.60, insgesamt Fr. 14'019.60, gehen zu Lasten der beschuldigten Person.
Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 1'200.00 festgesetzt.»
3.3. Das Urteilsdispositiv wurde am 13. Januar 2021 an die Parteien versandt. Gegen dieses Urteil meldete RA G. am 22. Januar 2021 rechtzeitig die Berufung an und stellte Berufungsanträge.
3.4. Am 22. März 2021 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und der Staatsanwaltschaft gleichentags und RA G. am 23. März 2021 zugestellt.
Auf die Urteilsbegründung kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. Der Verteidiger des Beschuldigten (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 9. April 2021 die Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 12. Januar 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Evtl. sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und a) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen; b) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen; c) Das beschlagnahmte Fahrzeug BMW M3 E36 (Asservaten Nr. 2018/349) sei dem Beschuldigten und Berufungskläger herauszugeben; d) Die Verfahrenskosten seien neu festzulegen und im Umfang des unter Ziffer 1 beantragten Freispruches dem Staat und im Übrigen dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen; e) Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Verfahrensleitung bestätigte RA G. sowie der Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) am 31. Mai 2021, dass zufolge deren mündlichen Einverständnisses das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde. Die Berufungsbegründung von RA G. datiert vom 18. Juni 2021, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2021. Zu letzterer liess sich RA G. am 6. Juli 2021 vernehmen. Am 9. Juli 2021 wurde RA G. das Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zugestellt. Den Parteien wurde am 16. August 2021 mitgeteilt, dass die Streitsache voraussichtlich am 16. November 2021 aufgrund der Akten entschieden werde. Die Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung erfolgte am 11. November 2021.
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Insbesondere kann bezüglich der örtlichen Zuständigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
Die Berufungserklärung ging frist- und formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).
2. Der Berufungserklärung vom 9. April 2021 kann entnommen werden, dass sich diese gegen die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, die ausgefällte Sanktion, die Einziehung des BMW M3 E36 und die Kosten und deren Verlegung
richtet. Nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Dementsprechend ist folgende Dispositivziffer des Urteils des Bezirksgerichts Appenzell I. Rh. vom 12. Januar 2021 (B 17-2020) mangels Berufung rechtskräftig und somit vollstreckbar: Ziff. 1 zweiter Teilsatz (Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG).
3. 3.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers rügt vor Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz betreffend eingeholter Auskunft beim Hersteller des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 (SM-G930-F) des Berufungsklägers, wonach dieses über eine Sprachsteuerungsfunktion sowie eine Freisprechfunktion verfüge. Die in Ziff. 5.3.4. Abs. 2 S. 6 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführte Auskunft sei ihm nicht bekannt gegeben worden und er habe nicht dazu Stellung nehmen können, weshalb sie zu kassieren sei. Diese Auskunft sei von erheblicher Bedeutung für den angefochtenen Entscheid gewesen, weil der Berufungskläger danach die Hände nicht zur Bedienung des Telefons benötigt hätte. Der Verteidiger hätte in einer Stellungnahme darauf hinweisen können, dass im Fahrzeug des Berufungsklägers aus Gewichtsgründen die entbehrlichen Innenraumteile, das Dämmmaterial und die Teermatten entfernt worden seien, was zur Folge gehabt habe, dass der Motorenlärm, der Auspuff und der Antriebsstrang im Fahrzeug bei 140 km/h einen so hohen Lärmpegel verursacht hätten, dass weder Sprachsteuerung noch Freisprechoption hätten genutzt werden können, zumal das Mobiltelefon mangels anderer Möglichkeiten auf den Beifahrersitz hätte gelegt werden müssen. Zudem sei fraglich, ob der Berufungskläger bei der Geräuschkulisse bei 140 km/h einen eingehenden Anruf gehört hätte. Ausserdem habe der Berufungskläger die Optionen Sprachsteuerung und Freisprechfunktion nicht genutzt. Die Sprachsteuerung funktioniere nur auf hochdeutsch. Es wäre abzuklären, wo der Berufungskläger das Mobiltelefon im Fahrzeug habe ablegen können und welcher Lärmpegel im Fahrzeug bei 140 km/h bestanden habe.
3.2. Die Berufungsbeklagte entgegnet, das Äusserungsrecht setze voraus, dass gerade rechtsunkundige Personen nach Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 StPO über den Gegenstand des Strafverfahrens und ihre Rolle im Verfahren orientiert und über ihre Rechte und Pflichten belehrt würden. Der Berufungskläger sei von der Staatsanwaltschaft und vom Bezirksgericht mehrmals befragt worden. Er habe konstant die Aussagen verweigert. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Verteidigung unerheblich, zumal diese angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das mit Berufung angerufene Kantonsgericht geheilt werden könnte, indem der Berufungskläger zu diesem Einwand befragt werden würde. Die Zustimmung des Berufungsklägers zum schriftlichen Berufungsverfahren zeige jedoch, dass dieser von seinem Äusserungsrecht gar nicht Gebrauch machen wolle. Die Möglichkeit der Sprachsteuerungsfunktion sei für die Beweisführung ohnehin nicht matchentscheidend, da weitere belastende Indizien bestehen würden.
3.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und
weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Da das Berufungsgericht über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen verfügt, ist ein allfälliger Verfahrensmangel im Berufungsverfahren heilbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.4. mit Hinweis auf BGE 137 I 195). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über dieselbe Kognition verfügt, wie die erste Instanz, und ihr durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwächst (Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 3.3.2.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 409 StPO).
3.4. Die Vorinstanz führt in Erwägung 5.3.4. des angefochtenen Entscheides aus: «Beim Mobiltelefon des Beschuldigten handelt es sich um ein Samsung Galaxy S7 (SM- G930F). Dieses Smartphone verfügt gemäss Angaben des Herstellers über eine Sprachsteuerungsfunktion sowie eine Freisprechfunktion.» Der Berufungskläger konnte sich im Berufungsverfahren zweimal dazu äussern, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen und ein entsprechender Verfahrensmangel geheilt worden ist. Auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an das Bezirksgericht kann somit verzichtet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist aufgrund der gesamten Beweislage auch ohne die Annahme, dass während der fraglichen Fahrt die genannten Funktionen am Mobiltelefon des Berufungsklägers aktiviert waren, ein Schuldspruch auszufällen.
III.
1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 14. Juli 2020 unter anderem vorgeworfen, am 2. April 2018 um 14.28 Uhr mit seinem weissen BMW M3 im Bezirk Schlatt-Haslen, Strecke Appenzell in Fahrtrichtung Haslen, nach Abzug der Toleranz, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben.
2. 2.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, dass für die Raserfahrt sein Fahrzeug benutzt worden sei, sei bewiesen. Nicht bewiesen sei aber, dass er dieses Fahrzeug bei der fraglichen Fahrt gelenkt habe. Die Untersuchung des Fahrzeugs auf DNA-Spuren sei ergebnislos geblieben. B. habe am 3. März 2020 ausgesagt, dass sie die Gebrüder A. und H. in Appenzell und allenfalls C. verloren hätten, sowie dass sie in Richtung Teufen weitergefahren seien und sicher 15 bis 20 Minuten auf sie gewartet hätten. Das bedeute, dass der Berufungskläger und sein Bruder H. oder C. ausreichend Zeit gehabt hätten, die Fahrzeuge zu wechseln. Das Argument des Staatsanwaltes gehe fehl, H. habe sein Fahrzeug geführt und sei in diesem Zusammenhang
rechtskräftig gebüsst worden, was gegen einen Wechsel des Fahrzeuges spreche. H. habe schlecht aussagen können, er habe diese Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen, weil er das Fahrzeug seines Bruders gelenkt und damit eine höhere Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Die Raserfahrt sei um 14.28.32 Uhr begangen worden. Gemäss Extraktionsbericht im polizeilichen Schlussbericht habe der Berufungskläger sein Telefon um 14.28.08 Uhr benutzt, um seinen Bruder anzurufen. Das Gespräch habe 17 Sekunden gedauert, also bis 14.28.25 Uhr. Es wäre ungewöhnlich, wenn der Berufungskläger die Nummer seines Bruders mit überhöhter Geschwindigkeit gewählt, 17 Sekunden mit ihm gesprochen hätte und dabei massiv zu schnell gefahren wäre. Auch die Annahme, er habe den Anruf von B. um 14.28.31 Uhr entgegengenommen und dabei die überhöhte Geschwindigkeit beibehalten, erscheine als weltfremd.
2.2. Die Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht ausgeführt, der Berufungskläger sei erwiesenermassen am 2. April 2018 nach dem Mittag mit seinem Fahrzeug BMW M3 von Gossau nach Appenzell und dann Richtung Teufen gefahren. Um 14.28 Uhr sei der BMW M3 mit dem Laser auf der Haslenstrasse erfasst worden. Eine Minute später sein Bruder mit dessen Fahrzeug. Der Indizienbeweis sei dem direkten Beweis gleichwertig. Wenn sich der Berufungskläger auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, müsse zwangsläufig auf Indizienbeweise abgestellt werden. Ein möglicher theoretischer Fahrerwechsel wäre nur eine Schutzbehauptung. Es würden bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger den Rasertatbestand erfüllt habe.
2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das werde ihm in keiner Form negativ angerechnet, es verunmögliche dem Gericht allerdings die Würdigung seiner Version der Geschehnisse. Unter freier objektiver Würdigung aller erwogenen Argumente, Beweismittel und Indizien, komme das Gericht zum Schluss, dass der Sachverhalt sich so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift geschildert. Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Raserfahrt gelenkt habe. Eine andere Täterschaft sei für das Gericht ausgeschlossen. Die rein hypothetische Möglichkeit eines Fahrerwechsels mit einer dem Gericht unbekannten Drittperson reiche für einen Freispruch aufgrund der Unschuldsvermutung nicht aus. Es würden alle Indizien darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe und es würden keine Indizien vorliegen, die ihn entlasten würden.
2.4. Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ergänzen, er und sein Bruder H. hätten ihre Fahrzeuge in Appenzell gewendet, nachdem sie ein Polizeifahrzeug gesehen hätten. Um 14.29 Uhr sei das Fahrzeug des Bruders des Berufungsklägers gleichenorts anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h erfasst worden. Der Hinweis, dass das Mobiltelefon des Berufungsklägers über eine Sprachsteuerung und Freisprechfunktion verfüge, heisse nicht, dass diese Funktionen aktiviert gewesen seien. Zudem sei im Fahrzeug die Geräuschdämmung zwischen Motor und Fahrerkabine entfernt gewesen, was bei 140 km/h zu lautem Motorenlärm in der Fahrerkabine geführt habe, welche Sprachsteuerung und Freisprechmöglichkeit verunmöglich hätten. Der Berufungskläger und sein Bruder hätten in Appenzell angehalten, als sie nach Aussage von B. gewendet hätten, für mehr als 10 Minuten. Möglich wäre auch gewesen, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers von C. gelenkt worden
sei. Nach den vorliegenden Beweismitteln könne dessen Teilnahme an der Ausfahrt vom 2. April 2018 nicht ausgeschlossen werden. Es hätten beide Brüder behaupten können, es sei nicht erwiesen, dass sie die Fahrer ihrer Fahrzeuge gewesen seien. Fakt sei, dass gleichzeitig die Geschwindigkeitsübertretung und Telefone mit dem Mobiltelefon des Berufungsklägers begangen worden seien. Hinzu komme, dass der Berufungskläger sein Mobiltelefon im fraglichen Fahrzeug nur auf den Beifahrersitz legen, in seiner Jacke unterbringen oder in der Hand hätte halten können. Der Berufungskläger habe bei der Ausfahrt keine Eile gehabt, die Telefonate seien nicht so wichtig gewesen, dass sie mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer schmalen Nebenstrasse hätten geführt werden müssen. Es sei deshalb wahrscheinlicher, dass der Berufungskläger während der Telefonate nicht in seinem Auto gesessen sei. Wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe in Teufen 10 bis 15 Minuten auf die Brüder A. und H. gewartet hätten, könne dies nur durch einen Halt erklärt werden, zumal die Brüder A. und H. schneller als erlaubt gefahren seien. Es sei ohne weiteres vorstellbar, dass der Berufungskläger die neuesten Änderungen am Fahrzeug gezeigt und damit den Wunsch des Bruders oder von C. nach einer Probefahrt geweckt habe. Tatsächlich habe der Berufungskläger sein Auto ein paar Mal mit B. gewechselt, was er auch nicht gedurft hätte.
2.5. Die Berufungsbeklagte ergänzt vor Kantonsgericht, aufgrund der Zeugenaussage von B. sei lediglich davon auszugehen, dass der Berufungskläger und sein Bruder H. mit ca.10 Minuten Verzögerung in der Umgebung Teufen angekommen seien. Die Verteidigung verkenne, dass es neben dem Umstand, dass die Tat mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen worden sei, noch zahlreiche belastende Indizien gebe. Der Berufungskläger räume inzwischen offenbar ein, dass die Tat mit seinem Fahrzeug begangen worden sei. Der angeblich mögliche Fahrerwechsel, der von der Verteidigung vorgebracht worden sei, sei lediglich theoretischer Natur und wirke im Zusammenhang mit der Aussageverweigerung des Berufungsklägers als konstruiert. Hinzu komme, dass der Berufungskläger eine andere Person mit seinem BMW M3 aufgrund der Händlerschilder gar nicht hätte fahren lassen dürfen, ohne selbst mit ihr im Fahrzeug zu sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss den Aussagen des Zeugen B., der vor dem Berufungskläger und dessen Bruder H. gefahren sei, ein Fahrerwechsel erst auf der Strecke Appenzell in Richtung Haslen-Schlatt möglich gewesen wäre, also unmittelbar vor der Geschwindigkeitsüberschreitung.
2.6. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Eine bloss abstrakttheoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 87 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 2.1.). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 10 StPO). Indizien oder Beweiszeichen sind Tatsachen, von denen auf das
Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2020,6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3.) Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2020,6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3.;6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2.). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.)
Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3.).
2.7. Der Berufungskläger macht keine Aussagen dazu, ob er am 2. April 2018 als Lenker seines BMW M3 die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h begangen hat. Ein direkter Beweis für eine Tatbegehung durch den Berufungskläger liegt nicht vor, da der verantwortliche Lenker auf dem von der Polizei anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle erstellten Foto nicht erkennbar ist. Hingegen wird zwischenzeitlich von der Verteidigung anerkannt, dass die fragliche Fahrt mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen wurde. Somit ist nachfolgend gestützt auf die Akten eine Sachverhaltswürdigung vorzunehmen.
2.8. Sachverhaltswürdigung 2.8.1. Folgende Indizien sprechen für eine Schuld des Berufungsklägers:
Die Tatsache, dass die Tat mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen wurde, bildet ein Indiz für dessen Täterschaft, wenn auch für sich allein betrachtet, lediglich ein schwaches.
B. sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie hätten sich in der Pizzeria L. in Gossau getroffen. Nachdem sie gegessen hätten, seien sie, das heisse A., H. und C., recht ziellos losgefahren. Er sei Beifahrer bei D. gewesen. Sie seien ziemlich als Gruppe in Appenzell angekommen, dann seien sie beim Kreisel nach Teufen als Gruppe abgebogen und dann habe er ein Fahrzeug mit der Aufschrift «Police» gegenüber der Brauerei Locher gesehen. Dann hätten A. und H. mit ihren Fahrzeugen gekehrt aufgrund dieses «Police»-Autos. A. und H. seien zuvor hinter ihnen gewesen. Ob C. vor oder hinter ihnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie seien dann die Haslenstrasse weitergefahren und dann hätten sie – das wisse er aufgrund der Gespräche – mit den Brüdern A. und H. telefoniert, um zu fragen, wo sie seien bzw. warum sie nicht mehr hinter ihnen seien. Sie hätten noch auf sie gewartet, relativ lange, sicher 10- 15 Minuten, er wisse aber nicht mehr wann und wo. Die Brüder A. und H. seien dann gekommen.
Gestützt auf die Aussagen des Zeugen B., der bei D. mitfuhr, sind die übrigen Mitglieder der Chat-Gruppe «BMW Oberdrifter» mit ihren eigenen Fahrzeugen nach Appenzell gefahren. Sodann weisen die Aussagen von B. darauf hin, dass sie als Gruppe beim Kreisel nach Teufen abgebogen sind und in der Folge einzig die beiden Brüder A. und H. 10 bis 15 Minuten weggeblieben sind. Davon, dass C. ebenfalls zurückgeblieben wäre, ist nicht die Rede, mit ihm wurde auch nicht telefoniert. Somit lässt sich mit der Aussage von B. auch der Zweck seines Anrufs bei A. unmittelbar vor der Erfassung des BMW M3 durch das Lasermessgerät der Kantonspolizei erklären: Dieser wollte sich aufgrund des Wegbleibens der Brüder A. und H. danach erkundigen, wo diese seien bzw. warum sie nicht mehr hinter ihnen seien. Somit kann niemand sonst für einen Fahrerwechsel in Frage kommen, als die beiden Brüder unter sich.
Die Ansicht des Bezirksgerichts in Erwägung 5.3.2., dass der rechtskräftige Strafbefehl gegen H. bestätige, dass dieser sein Fahrzeug selbst geführt habe, teilt das Kantonsgericht. H. wurde mit Strafbefehl vom 12. April 2018 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ausserorts zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Das Argument des Verteidigers, dieser habe den Strafbefehl nicht angefochten, weil er ja schlecht habe sagen können, er habe die schwerere Tat begangen, leuchtet nicht ein. Das Bezirksgericht führt hier zu Recht aus, beide Brüder hätten gegenüber den Strafbehörden angeben können, es sei nicht nachgewiesen, dass sie betreffend ihren Geschwindigkeitsüberschreitungen die Lenker ihrer Fahrzeuge gewesen seien. Da H. den Schuldspruch mit Bussenfolge akzeptierte, fällt er für das Kantonsgericht als möglicher Täter ausser Betracht. Im Übrigen kommt auch C. hinsichtlich eines allfälligen Fahrerwechsels nicht in Betracht, da der Zeuge B., wie erwähnt, explizit vom Wegbleiben der Brüder A. und H., und nicht auch von C., sprach. Folglich stellen die Aussagen von B. sowie die Tatsache, dass H. seinen Strafbefehl akzeptierte, gewichtige Indizien dafür dar, dass A. die Geschwindigkeitsüberschreitung als Lenker seines Fahrzeugs begangen hat.
Sodann zeigt der sieben Tage nach der Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Freundin I. «alias J.» erfolgte Chat-Verlauf, dass er sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen war und er ernsthaft mit einem Führerausweisentzug rechnete. So schrieb er am 9. April 2018 in einem Whatsapp an J.: «Ja schatzi... wenni no fahre dörf.» Darauf antwortete J. folgendes: «Ja i glaub dra, hesh io nonig öbis becho bis jetzt.» H. schrieb am 21. April 2018 seinem Bruder: «Aber chum nöd ganz druss bim bild, gseht mo jo nünt … frog mi gad öbs eifach uf de grade laseret.» Beim Verfassen dieses Whatsapps war H. offensichtlich bereits im Besitz seines Strafbefehls.
Dass der Berufungskläger einen Führerausweisentzug tatsächlich für möglich hielt und dies gegenüber seiner Freundin erwähnte, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Berufungskläger die Tat begangen hatte. Er bezog sich im erwähnten Whatsapp ausdrücklich auf sich selbst, nämlich, dass «er» eventuell nicht mehr fahren dürfe, und nicht auf einen Dritten.
2.8.2. Folgende Indizien sprechen weder für noch gegen eine Schuld des Berufungsklägers:
Auf den von der Polizei erstellten Fotos des Tatfahrzeugs ist der Lenker nicht erkennbar.
Zwar spricht zunächst eher für eine Täterschaft des Berufungsklägers, dass er für die Ausfahrt am 2. April 2018 mit seinem BMW M3 Händlerschilder seiner Arbeitgeberin K. AG verwendete. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt, oder bei der Fahrt anwesend ist. Dieses Indiz wird aber dadurch stark abgeschwächt, dass B. aussagte, er sei schon mit dem BMW M3 von A. gefahren. A. sei der Beifahrer gewesen oder wenn sie eine Ausfahrt gemacht hätten, habe er dessen Fahrzeug gelenkt und A. gleichzeitig seines. Dies zeigt, dass es für den Berufungskläger bezüglich Verleihs seines Fahrzeuges an Kollegen mit Händlerschildern seiner Arbeitgeberin keine Hemmschwelle gab. Aufgrund dessen spricht die Verwendung von Händlerschildern durch den Berufungskläger weder für noch gegen seine Schuld.
Vom Tatfahrzeug entnahm der Kriminaltechnische Dienst mehrere Abriebe, welche vom Institut für Rechtsmedizin St.Gallen ausgewertet wurden. Es konnte kein interpretierbares bzw. vollständiges DNA-Profil erstellt werden, lediglich ein vollständiges, weibliches Mischprofil. Demzufolge kann die Spurenauswertung nichts zur Klärung der Frage, ob der Berufungskläger seinen BMW im Tatzeitpunkt selber gelenkt hat, beitragen.
Der Berufungskläger telefonierte von 14.28.08 bis 14.28.25 Uhr, also für die Dauer von 17 Sekunden mit seinem Bruder H. Um 14.28.31 Uhr, 1 Sekunde bevor mit dem BMW M3 die massive Geschwindigkeitsüberschreitung verübt wurde, nahm der Berufungskläger von B. einen Anruf entgegen, welcher 26 Sekunden dauerte.
Der Argumentation des Verteidigers kann das Kantonsgericht nicht folgen, sondern hält es vielmehr aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als realistisch, dass der Berufungskläger in der Lage war, während der Tatbegehung mit dem Handy zu telefonieren. Dazu ist keine Sprachsteuerungs- oder Freisprechfunktion nötig, Kopfhörer reichen schon aus. Denkbar ist auch, dass in diesen, nur wenige Sekunden dauernden Telefonaten nicht viel gesprochen wurde, sondern den ebenfalls autobegeisterten Kollegen vom BMW Oberdrifter-Chat die Lärmentwicklung im Fahrzeuginnern bei hoher Geschwindigkeit über das eingeschaltete Mobiltelefon demonstriert worden ist. Zu beachten ist betreffend des gleichzeitigen Telefonierens und Lenkens eines Autos zudem, dass es sich beim Berufungskläger aufgrund seiner Berufes Automechaniker sowie seines Hobbys Autos um einen überdurchschnittlich geübten und routinierten Autofahrer handelt. Für das Kantonsgericht sprechen daher die erwähnten Telefonate mit H. und B. weder für noch gegen eine Tatbegehung durch den Berufungskläger. Aufgrund des Gesagten ist daher für die Sachverhaltswürdigung unerheblich, ob beim Mobiltelefon des Berufungsklägers die Sprachsteuerungs- und Freisprechfunktionen aktiviert waren oder nicht.
Wie vorerwähnt, gab Zeuge B. zu Protokoll, A. und H. seien nach dem Abbiegen nach Teufen wegen eines Polizeifahrzeugs umgekehrt. Die Gruppe sei auf der Haslenstrasse weitergefahren und habe sicher 10 bis 15 Minuten auf die Brüder A. und H. gewartet. Der Verteidiger bringt vor, dies könne nur mit einem Halt in Appenzell erklärt werden. Nachgewiesen ist gestützt auf die Akten einzig, dass die Gruppe mehrere Minuten auf die Brüder A. und H. warteten, als diese ihre Fahrzeuge gewendet hatten.
Wo sich letztere während dieser Zeit aufhielten und was sie gemacht haben, liegt völlig im Dunkeln. Ein Fahrzeugwechsel zwischen den beiden Brüdern kann aufgrund des von H. akzeptieren Strafbefehls ausgeschlossen werden, so dass das Wegbleiben von H. und A. nichts zur Klärung, wer das Tatfahrzeug in der Tatzeit gelenkt hat, beizutragen vermag.
2.8.3. Folgende Indizien sprechen gegen eine Schuld des Berufungsklägers: Das Kantonsgericht kann in den Akten keine Indizien erblicken, welche gegen eine Tatschuld des Berufungsklägers sprechen würden.
2.8.4. Fazit Die Würdigung der vorstehend aufgeführten Indizien erbringt nach Ansicht des Kantonsgerichts in ihrer Gesamtheit den vollen Beweis dafür, dass A. am 2. April 2018 mit seinem BMW M3 die fragliche Überschreitung der Geschwindigkeit um rechtlich relevante 62 km/h überschritten hat. An diesem Schluss vermögen die als «neutral» zu wertenden, d.h. weder ent- noch belastenden Tatumstände, nichts zu ändern. Vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld von A. kann das Kantonsgericht keine erkennen. Wie vorstehend dargelegt, ist es der Staat, der dem Beschuldigten eine Schuld nachzuweisen hat. Mit der vorgenommenen Sachverhaltswürdigung steht die Täterschaft des Berufungsklägers rechtsgenügend fest.
2.9. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Abs. 3 von Art. 90 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Mit seinem Verhalten, Fahren mit 62 km/h in einer Ausserortszone, in welcher die Geschwindigkeit generell auf 80 km/h begrenzt ist, fällt der Berufungskläger unter Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1.). Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.2. mit Hinweis auf BGE 142 IV 137). Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend zu verneinen. Der Berufungskläger fuhr am Ostermontag am frühen Nachmittag bei schönem Wetter auf einer beliebten Ausflugsstrecke, so dass erfahrungsgemäss mit erhöhtem Verkehr, insbesondere auch Zweiradfahrern, zu rechnen war. Die fragliche Strecke ist teils kurvig und unübersichtlich. Mit seinem Verhalten nahm der Berufungskläger zweifellos das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Der Berufungskläger ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.
3. 3.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, Art. 90 Abs. 3 SVG sehe eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre vor. Nachdem die Strassen- und Sichtverhältnisse gut gewesen seien und keine konkrete Gefährdung zu erkennen sei, sei es angemessen, sich an der Minimalstrafe zu orientieren. Dafür spreche auch, dass seit der Verkehrsregelverletzung schon bald drei Jahre verstrichen seien. Der Berufungskläger sei 2009 und 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung mit bedingten Geldstrafen von 11 und 30 Tagessätzen bestraft worden. Beide Male habe er sich während der Probezeit bewährt. Es sei anzunehmen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe den Berufungskläger von weiteren Delikten abhalten würde.
3.2. 3.2.1. Das Bezirksgericht hat in Erwägung 7 die Strafzumessung korrekt durchgeführt, so dass auf eine Wiederholung verzichtet und grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Trotzdem sind dazu punktuell Ausführungen zu machen.
3.2.2. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Minimalstrafe von 12 Monaten vor. Das als mittelschwer einzustufende Verschulden des Berufungsklägers sowie die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 62 km/h nicht weit von der Schwelle für ein Raserdelikt von 60 km/h entfernt liegt, legen zunächst eine Freiheitsstrafe in der Nähe 12 Monaten nahe. Berücksichtigt man jedoch die Tatumstände am 2. April 2018 – Ostermontag, schönes Wetter, Ausflugsverkehr, kurvige und teils unübersichtliche Strasse – sowie die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus den Jahren 2009 und 2011, ist eine Erhöhung der Minimalstrafe angezeigt und die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint als angemessen.
3.2.3. Die Freiheitsstrafe kann bedingt ausgesprochen werden. Ferner erscheint es dem Kantonsgericht wie der Vorinstanz aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz und der damit einhergehenden Rückfallgefahr als angebracht, für die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe eine höhere Probezeit von 5 Jahren, statt die in der Anklageschrift beantragten 3 Jahre festzusetzen.
3.2.4. Wie die Vorinstanz beurteilt das Kantonsgericht die Ausfällung einer Verbindungsbusse für die Geschwindigkeitsüberschreitung, zusätzlich zur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, als angemessen und notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat für beide angeklagten Delikte eine Busse in der Höhe von Fr. 5'500.00.00 gefordert, die Vorinstanz hat für die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 und für das Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand eine Busse von Fr. 500.00 ausgefällt. Der Berufungskläger hat darauf verzichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen (act. 9, S. 3). Für das Jahr 2019 deklarierte der Berufungskläger ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'000.00 (act. 16), so dass die von der Vorinstanz ausgefällte Busse im Gesamtbetrag von Fr. 3'000.00 als angemessen erscheint.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei der sorgfältigen und korrekten Strafzumessung der Vorinstanz bleiben kann.
4. 4.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht geltend machen lassen, der BMW M3 sei nicht eingelöst und müsste für eine Einlösung in verschiedener Hinsicht vorbereitet werden. Angesichts des Fahrzeugalters (1. Inverkehrsetzung 1994) und der fehlenden Zulassung dürfte ein Verwertungserlös eher bescheiden ausfallen.
4.2. Das Kantonsgericht kann sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen zu Art. 90a Abs. 1 und 2 SVG der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen, so dass darauf verwiesen werden kann. Insbesondere erscheint aufgrund des Berufs sowie des Hobbys des Berufungsklägers das Mittel der Einziehung des BMW M3 als geeignet, um ihn von weiteren (qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.).
5. Die Berufung ist abzuweisen und zusammenfassend festzuhalten, dass sich A. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 30 Tage. Der beschlagnahmte BMW M3 E36 wird eingezogen und zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwertet.
6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Berufung von A. abgewiesen und er verurteilt worden ist, sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt (Art. 13 lit. c Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GGV).
Der erstinstanzliche Entscheid in Dispositiv Ziff. 9, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 15'219.60 vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen, erscheint aufgrund der Verurteilung des Berufungsklägers in beiden Instanzen als angemessen und richtig und kann daher übernommen werden.
6.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2018, N. zu Art. 429 StPO). Der Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugute.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 3-2021 vom 16. November 2021
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 6B_412/2022 vom 10. Oktober 2022 abgewiesen.