131.13
Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden
vom 12.03.2019 (Stand 01.06.2019)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf das Gesetz über den Eidschwur1 und auf Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte2,
verordnet:
Art. 1 Eidpflichtige Personen
Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden:
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;
die Mitglieder des Gemeinderates;
die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;
die Mitglieder des Gemeindeparlaments.
Art. 2 Modalitäten der Eidpflicht
Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.
Lf. Nr. / Abl. 1377 / 2019, S. 334