145.12
Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe
vom 13.09.2010 (Stand 01.06.2023)
Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 94 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951,
beschliesst:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anstellungsbedingungen
Soweit die Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt das Personalgesetz2 mit seinen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.
Art. 2 Spesen
Für die Entschädigung von Spesen gilt das Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit3.
(2.) II. Besoldungen
Art. 3 Vermittler und Vermittlerinnen
Dem Vermittler oder der Vermittlerin wird eine jährliche Grundentschädigung für eine bestimmte Anzahl Vermittlungen ausgerichtet. Für jede weitere Vermittlung wird eine Fallpauschale von Fr. 250.– ausgerichtet.
Die jährliche Grundentschädigung beträgt je nach Kreis:
Kreis 1 (inkl. 70 Vermittlungen) Fr. 25'000.–;
Kreis 2 (inkl. 40 Vermittlungen) Fr. 14'500.–;
Kreis 3 (inkl. 40 Vermittlungen) Fr. 14'500.–.
Für Stellvertreterarbeiten ohne Verfahrensabschluss steht dem Vermittler oder der Vermittlerin eine Entschädigung von Fr. 45.– pro Stunde zu.
Die Grundentschädigung wird am Ende eines Quartals, die Fallpauschalen werden am Jahresende ausbezahlt.
Art. 3a Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
Die jährliche Grundentschädigung für den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht beträgt Fr. 3'000.–.
Art. 4 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes
Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes beträgt
im 1.–4. Dienstjahr 94%,
nach vier Dienstjahren 97%,
nach acht Dienstjahren 100%,
nach zwölf Dienstjahren 103%,
nach sechzehn Dienstjahren 106%
des Mittelwertes der Gehaltsklasse 18 des Anhangs 1 zur Besoldungsverordnung4.
Der Präsident oder die Präsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 5 000–.
Art. 5 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes
Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes beträgt
im 1. – 4. Amtsjahr 99%,
nach vier Amtsjahren 102,5%,
nach acht Amtsjahren 106%,
nach zwölf Amtsjahren 109,5%,
nach sechzehn Amtsjahren 113%
des Mittelwertes der Gehaltsklasse 20 des Anhangs 1 zur Besoldungsverordnung5.
Die Jahresbesoldung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes beträgt bei vollem Pensum
im 1.–4. Amtsjahr 96%,
nach vier Amtsjahren 99,5%,
nach acht Amtsjahren 103%,
nach zwölf Amtsjahren 106,5%,
nach sechzehn Amtsjahren 110%
des Mittelwertes der Gehaltsklasse 20 des Anhangs 1 zur Besoldungsverordnung6.
Art. 6 Frühere Tätigkeiten
Bei der Anfangseinstufung wird eine frühere Tätigkeit in einem Gerichtspräsidium einer vergleichbaren gerichtlichen Instanz berücksichtigt.
Die Anfangseinstufung wird vom zuständigen Organ des Kantonsrates abschliessend festgelegt.
(3.) III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen
Art. 7 Taggelder
Die nebenamtlichen Richter und Richterinnen beziehen für Gerichts- und Kommissionssitzungen folgende Taggelder:
Ganzer Tag Fr. 250.–;
Halber Tag Fr. 125.–.
Die Mitglieder der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder:
Ganzer Tag Fr. 320.–;
Halber Tag Fr. 160.–.
Die Präsidenten und Präsidentinnen der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder:
Ganzer Tag Fr. 420.–;
Halber Tag Fr. 260.–.
Art. 8 Jahresentschädigungen
Richter und Richterinnen beziehen folgende Jahresentschädigungen:
Oberrichter, Oberrichterin Fr. 5 000.–;
Kantonsrichter, Kantonsrichterin Fr. 4 000.–;
Mitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Fr. 700.–.
Art. 9 Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter und Fachrichterinnen
Nebenamtliche Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Einzelrichter und Einzelrichterinnen des Kantons- und Obergerichtes und Fachrichter oder Fachrichterinnen haben Anspruch auf Entschädigung nach Zeitaufwand.
Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.– (exkl. allfällige MWST).
Art. 10 Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten
Die Entschädigungen gemäss Art. 3 und 7–9 werden vom zuständigen Organ des Kantonsrates in Bezug auf die Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten regelmässig überprüft. Es erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt bei Bedarf Antrag.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Mai 2003 über die Anstellung und Besoldung von Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten sowie über die Entschädigung an nebenamtliche Richterinnen und Richter7wird aufgehoben.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden8 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 13 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9
Lf. Nr. / Abl. 1174