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Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe

145.12 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 3. Sept. 2026

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Quelle

145.12

Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe

vom 13.09.2010 (Stand 01.06.2023)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 94 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] KV (bGS 111.1)

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anstellungsbedingungen

Soweit die Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt das Personalgesetz2 mit seinen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.

Footnotes

  1. [2] PG (bGS 142.21)

Art. 2 Spesen

Für die Entschädigung von Spesen gilt das Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit3.

Footnotes

  1. [3] REIS (bGS 142.211.1)

(2.) II. Besoldungen

Art. 3 Vermittler und Vermittlerinnen

Dem Vermittler oder der Vermittlerin wird eine jährliche Grundentschädigung für eine bestimmte Anzahl Vermittlungen ausgerichtet. Für jede weitere Vermittlung wird eine Fallpauschale von Fr. 250.– ausgerichtet.

Die jährliche Grundentschädigung beträgt je nach Kreis:

  1. Kreis 1 (inkl. 70 Vermittlungen) Fr. 25'000.–;

  2. Kreis 2 (inkl. 40 Vermittlungen) Fr. 14'500.–;

  3. Kreis 3 (inkl. 40 Vermittlungen) Fr. 14'500.–.

Für Stellvertreterarbeiten ohne Verfahrensabschluss steht dem Vermittler oder der Vermittlerin eine Entschädigung von Fr. 45.– pro Stunde zu.

Die Grundentschädigung wird am Ende eines Quartals, die Fallpauschalen werden am Jahresende ausbezahlt.

Art. 3a Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht

Die jährliche Grundentschädigung für den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht beträgt Fr. 3'000.–.

Art. 4 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes

Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes beträgt

  1. im 1.–4. Dienstjahr 94%,

  2. nach vier Dienstjahren 97%,

  3. nach acht Dienstjahren 100%,

  4. nach zwölf Dienstjahren 103%,

  5. nach sechzehn Dienstjahren 106%

des Mittelwertes der Gehaltsklasse 18 des Anhangs 1 zur Besoldungsverordnung4.

Der Präsident oder die Präsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 5 000–.

Footnotes

  1. [4] BVO (bGS 142.211)

Art. 5 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes

Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes beträgt

  1. im 1. – 4. Amtsjahr 99%,

  2. nach vier Amtsjahren 102,5%,

  3. nach acht Amtsjahren 106%,

  4. nach zwölf Amtsjahren 109,5%,

  5. nach sechzehn Amtsjahren 113%

des Mittelwertes der Gehaltsklasse 20 des Anhangs 1 zur Besoldungsverordnung5.

Die Jahresbesoldung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes beträgt bei vollem Pensum

  1. im 1.–4. Amtsjahr 96%,

  2. nach vier Amtsjahren 99,5%,

  3. nach acht Amtsjahren 103%,

  4. nach zwölf Amtsjahren 106,5%,

  5. nach sechzehn Amtsjahren 110%

des Mittelwertes der Gehaltsklasse 20 des Anhangs 1 zur Besoldungsverordnung6.

Footnotes

  1. [5] BVO (bGS 142.211)
  2. [6] BVO (bGS 142.211)

Art. 6 Frühere Tätigkeiten

Bei der Anfangseinstufung wird eine frühere Tätigkeit in einem Gerichtspräsidium einer vergleichbaren gerichtlichen Instanz berücksichtigt.

Die Anfangseinstufung wird vom zuständigen Organ des Kantonsrates abschliessend festgelegt.

(3.) III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen

Art. 7 Taggelder

Die nebenamtlichen Richter und Richterinnen beziehen für Gerichts- und Kommissionssitzungen folgende Taggelder:

  1. Ganzer Tag Fr. 250.–;

  2. Halber Tag Fr. 125.–.

Die Mitglieder der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder:

  1. Ganzer Tag Fr. 320.–;

  2. Halber Tag Fr. 160.–.

Die Präsidenten und Präsidentinnen der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder:

  1. Ganzer Tag Fr. 420.–;

  2. Halber Tag Fr. 260.–.

Art. 8 Jahresentschädigungen

Richter und Richterinnen beziehen folgende Jahresentschädigungen:

  1. Oberrichter, Oberrichterin Fr. 5 000.–;

  2. Kantonsrichter, Kantonsrichterin Fr. 4 000.–;

  3. Mitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Fr. 700.–.

Art. 9 Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter und Fachrichterinnen

Nebenamtliche Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Einzelrichter und Einzelrichterinnen des Kantons- und Obergerichtes und Fachrichter oder Fachrichterinnen haben Anspruch auf Entschädigung nach Zeitaufwand.

Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.– (exkl. allfällige MWST).

Art. 10 Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten

Die Entschädigungen gemäss Art. 3 und 7–9 werden vom zuständigen Organ des Kantonsrates in Bezug auf die Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten regelmässig überprüft. Es erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt bei Bedarf Antrag.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Mai 2003 über die Anstellung und Besoldung von Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten sowie über die Entschädigung an nebenamtliche Richterinnen und Richter7wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [7] bGS 145.12; lf. Nr. 835; Abl. 2003, S. 586

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden8 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Footnotes

  1. [8] bGS 142.213

Art. 13 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9

Footnotes

  1. [9] 1. Januar 2011 (RRB vom 21. Dezember 2010; Abl. 2010, S. 1579)

Lf. Nr. / Abl. 1174