Quelle

223.1

Verordnung über das Handelsregister

vom 27.04.1998 (Stand 01.01.2016)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 927 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 19111 und Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung von Appenzell A.Rh. vom 30. April 19952,

verordnet:

Art. 1 Aufgabe

Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für den ganzen Kanton nach den hiefür geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Eidg. Amtes für das Handelsregister.

Es beurkundet Handelsregistersachen öffentlich3 und stellt Beglaubigungen4 aus.

Art. 2 Aufsicht

Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister.

Art. 3 Öffentlichkeit und Einsichtnahme

Das Handelsregister ist öffentlich.

Die Registerführerin bzw. der Registerführer regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme und die Öffnungszeiten.

Art. 4 Amtshilfe

Die Gerichte sowie die kantonalen und kommunalen Amtsstellen geben dem Handelsregisteramt von eintragungspflichtigen Tatsachen unverzüglich Kenntnis.5

Sie unterstützen das Amt bei der Ermittlung und Feststellung eintragungspflichtiger Tatsachen.

Art. 5 Veröffentlichung

Die Eintragungen im Handelsregister werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 6 Gebühren und Ordnungsbussen

Das Handelsregisteramt erhebt für seine Arbeiten Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister6.

Für die Beurkundungen des Handelsregisteramtes werden Gebühren in derselben Höhe erhoben, wie sie die Gemeinden gemäss Art. 11 Ziff. 4 des Gebührentarifes für die Gemeinden7 erheben können.

Die Registerführerin bzw. der Registerführer fällt gegen die Beteiligten, die ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen, die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen aus.

Art. 7 Beschwerde

Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 8 Güterrechtsregister

Das Handelsregisteramt bewahrt das Güterrechtsregister sowie die Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen auf.8

In das Güterrechtsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungserklärungen kann jedermann Einsicht nehmen; weitergehende Einsichtnahmen werden nur den Beteiligten gewährt.

Art. 9 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung des Bundes9 in Kraft10; sie ersetzt die Verordnung vom 26. Januar 1912 über das Handels- und Güterrechtsregister11.

Lf. Nr. / Abl. 1129