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Gesetz über das kantonale Strafrecht

vom 25.04.1982 (Stand 01.01.2011)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

beschliesst:

(1.) A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Strafbestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung, soweit die entsprechenden Erlasse keine Sondervorschriften enthalten.

Art. 2 Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches1

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden unter Vorbehalt abweichender Vorschriften kantonaler Erlasse auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung.

Art. 3 Strafbarkeit

Die Übertretungen des kantonalen Rechts sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Strafbestimmung nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 3bis

Art. 4 Zusammentreffen strafbarer Handlungen

Hat jemand durch dieselbe Handlung neben einer kantonalen Übertretung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, so wird die Übertretung kantonalen Rechts nicht verfolgt.

Art. 5 Befugnisse des Kantons- und Regierungsrates

Kantons- und Regierungsrat sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verordnungen Bussen anzudrohen.

Art. 6 Befugnis der Gemeinden

Die Gemeinden sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Reglemente und Verordnungen Bussen anzudrohen.

Für die Anwendung solcher Bestimmungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung2. Zuwiderhandlungen werden nur auf Anzeige der Gemeindebehörden verfolgt.

Art. 7 Parlamentarische Immunität

Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können wegen Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates dazu die Ermächtigung erteilen3.

Die Gemeinden sind befugt, Bestimmungen über die Immunität auf Gemeindeebene zu erlassen.

Art. 8 Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden

Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes können wegen Straftaten im Amte nur verfolgt werden, wenn eine Mehrheit des Kantonsrates dazu die Ermächtigung erteilt. In diesem Falle bestimmt der Kantonsrat das weitere Verfahren4.

(2.) B. Die einzelnen Übertretungen

Art. 9 Unterlassung der Nothilfe

Wer vorsätzlich bei Unglücksfällen oder bei Gemeingefahr der Aufforderung eines Beamten5 oder eines Behördemitgliedes, Nothilfe zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Art. 10 Unterlassung der Notwehranzeige

Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder schwer verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Bettel

Wer durch aufdringliches Betteln jemanden belästigt, wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängen, zum Bettel ausschickt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12 Glücksspiele um hohe Geldbeträge

Wer Glücksspiele um hohe Geldbeträge veranstaltet, in seinen Räumen duldet oder an solchen teilnimmt, wird mit Busse bestraft.

Zitiert in

Art. 13 Werfen von Gegenständen und andere Belästigungen

Wer vorsätzlich durch Werfen von Gegenständen, Ausgiessen von Flüssigkeiten oder Verbreiten von Gasen die Bevölkerung gefährdet oder belästigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 14 Leichtfertiger Umgang mit Schusswaffen

Wer Schusswaffen oder Munition einer Person unter 16 Jahren oder einer Person, bei der die für den Gebrauch dieser Gegenstände erforderliche Kenntnis oder Vorsicht nicht vorausgesetzt werden kann, verkauft oder ohne gehörige Beaufsichtigung anvertraut, wer zum Scherz oder sonst leichtfertig mit einer Schusswaffe auf einen Menschen anschlägt, wird mit Busse bestraft.

Art. 15 Strafbare Tierhaltung

Wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt und beaufsichtigt, wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen herbeiführt, wird mit Busse bestraft.

Der Richter kann die Tötung des Tieres anordnen.

Art. 16 Unerlaubte Anfertigung von Schlüsseln und Stempeln

Wer vorsätzlich Dietriche, Schlüssel, Stempel oder amtliche Formulare unberechtigterweise anfertigt oder an Unberechtigte liefert, wer Dietriche, Schlüssel, Stempel, Siegel oder amtliche Formulare vorsätzlich missbraucht oder sich zu diesem Zweck verschafft, wird mit Busse bestraft.

Art. 17 Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen der Allgemeinheit dienende Sicherheits- und Hilfsdienste oder Medizinalpersonen alarmiert, wer Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen und ähnliche Vorrichtungen missbräuchlich verwendet, wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falschen Feuerruf, durch falsche Nachrichten, Gerüchte und dergleichen in Angst oder Schrecken versetzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 18 Ruhestörung

Wer mutwillig durch Lärm die Nachtruhe stört, wer in grober Weise die Ruhe an Sonn- und Feiertagen stört, wird mit Busse bestraft.

Art. 19 Unanständiges Benehmen

Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich ungebührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 20 Verunstaltung

Wer Gebäude, Mauern oder Denkmäler durch Zeichen, Inschriften oder auf ähnliche Weise verunstaltet, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 21

Art. 22

Art. 23 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, erzwingt, ohne dazu durch Gesetz oder amtliche Verfügung ermächtigt zu sein, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 24 Beschädigung amtlicher Bekanntmachungen

Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich entfernt, beschädigt, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 25 Unerlaubter Kontakt mit Personen in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft sowie im Straf- oder Massnahmenvollzug

Wer unberechtigt mit einer Person, die polizeilich festgenommen worden ist, sich in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft, im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, in Kontakt tritt oder ihr etwas überbringt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 26 Diensterschwerung

Wer Beamten8 oder Behördemitgliedern mit polizeilichen Funktionen, die sich gehörig ausweisen, die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder verunmöglicht, wer Beamten oder Behördemitgliedern auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert oder unrichtig macht, wird mit Busse bestraft.

Art. 27 Anmassung einer beruflichen Auszeichnung

Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, der dem gleich lautenden Grad einer schweizerischen staatlichen Hochschule offensichtlich nicht gleichwertig ist, wer ohne Berechtigung kundgibt, dass er ein Diplom über eine Ausbildung oder einen Fähigkeitsausweis erworben habe, wird mit Busse bestraft.

Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 28

Art. 29 AmtspfIichtverletzung

Wer als Behördemitglied oder Beamter9 des Kantons oder einer Gemeinde den ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Bussebestraft.

Art. 30 Leistungsbetrug

Wer einen Beamten10 oder eine Behörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und so unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

(3.) C. Schlussbestimmungen

Art. 31 Anpassung von Erlassen

Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert11:

  1. Verordnung vom 5. November 1979 über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern12;

  2. Verordnung vom 8. Juni 1958 über den Naturschutz13;

  3. Gesetz vom 27. April 1969 über das Halten von Hunden14;

  4. Verordnung vom 1. Dezember 1960 zur eidgenössischen Fleischschauverordnung15;

  5. Gesetz vom 28. April 1963 über die Brand- und Elementarschadenversicherung16;

  6. Gesetz vom 27. April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken17;

  7. Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches18;

  8. Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz19;

  9. Steuergesetz20;

  10. Gesetz über die Staatsstrassen21;

  11. Gesetz über das Gesundheitswesen22;

  12. Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer23;

  13. Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen24;

  14. Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe25;

  15. Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 193126.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.27

Mit seinem Inkrafttreten werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 27. April 1941 über die Einführung und Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und über das kantonale Strafrecht28.

Lf. Nr. / Abl. 678 / 1982, S. 210