331.1
Verordnung über das Strafregister
vom 01.06.2021 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371, die Verordnung des Bundesrates über das Strafregister vom 29. September 20062 und Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19953,
verordnet:
Art. 1 Kantonale Koordinationsstelle
Das Amt für Justizvollzug betreibt unter Aufsicht des Departementes Inneres und Sicherheit die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister.
Art. 2 Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle
Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung.
Sie unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.
Art. 3 Angeschlossene Behörden
Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet nach Rücksprache mit den anschlussberechtigten Behörden, ob sie an VOSTRA angeschlossen werden.
Die kantonale Koordinationsstelle übernimmt für Behörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 der VOSTRA-Verordnung.
Lf. Nr. / Abl. 1432 / 04.06.2021