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Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr

761.111 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

761.111

Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG)

vom 14.11.1983 (Stand 12.06.2017)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] EG SVG (bGS 761.11)

Art. 1 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Strassenverkehrsgesetz2 und das kantonale Einführungsgesetz, soweit nicht eine andere Stelle mit dem Vollzug betraut ist.

…

Footnotes

  1. [2] SVG (SR 741.01)

Art. 2 …

Art. 3 Steueransätze

Es werden folgende Jahressteuern erhoben:

  • 1. Personenwagen

  • a) bis 500 kg Gesamtgewicht Fr. 142

  • b) für die folgenden 1000 kg Gesamtgewicht je weitere angebrochene 10 kg Fr. 2.85

  • c) je weitere angebrochene 10 kg Fr. 3.35

  • 2. Motorräder

  • a) bis 300 kg Gesamtgewicht Fr. 105

  • b) je weitere angebrochene 10 kg Fr. 9.45

  • 3. Kleinmotorrad, Kleinmotorrad-Dreirad Fr. 53

  • 4. Motorfahrräder Fr. 21

  • 5. Landwirtschaftliche Arbeits- und Motorkarren, landw. Motoreinachser Fr. 53

  • 6. Arbeitskarren und Motoreinachser Fr. 84

  • 7. Arbeits-, Motorrad- und landwirtschaftliche Anhänger Fr. 42

  • 8. Wechselschilder

  • a) Motorräder und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 37

  • b) alle übrigen Fr. 132

  • 9. Tagesbewilligungen alle Fahrzeugarten pro 24 Std. Fr. 16

  • 10. Kollektivschilder

  • a) Motorwagen Fr. 840

  • b) alle übrigen Fr. 420

  • 11. Alle übrigen Fahrzeuge und Anhänger

  • a) bis 500 kg Gesamtgewicht Fr. 132

  • b) für die folgenden 3 000 kg Gesamtgewicht je weitere angebrochene 10 kg Fr. 2.1

  • c) je weitere angebrochene 100 kg 8.95

Unter Berücksichtigung einer Minimalsteuer von Fr. 50.– werden die Ansätze gemäss Abs. 1 ermässigt auf:

  1. die Hälfte für Motorkarren und Motorschlitten;

  2. die Hälfte für Anhänger, wobei eine Besteuerung nur bis zu einem Gesamtgewicht von 10 000 kg erfolgt;

  3. einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren und Kombinationsfahrzeuge;

  4. einen Sechstel für Arbeitsmotorwagen.

…

Art. 4 Wechselfahrzeuge

Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr gesetzt, ist für das am höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und für die Wechselfahrzeuge die ermässigte Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 zu entrichten.

Art. 5 Steuerbezug

Für provisorisch zugelassene Fahrzeuge und Tagesausweise wird die Steuer für die Dauer der Zulassung erhoben.

Für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge wird nur eine Jahressteuer erhoben; Steuern werden in keinem Fall zurückerstattet.

Sind Steuern fällig, werden die Kontrollschilder nach Ablauf eines Monats eingezogen. Werden Gebühren geschuldet, kann die betreffende Bewilligung nach Ablauf eines Monats zurückgezogen werden.

Art. 6 Fälligkeiten, Verjährung

Steuern werden mit der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges und Gebühren mit der sie auslösenden amtlichen Verrichtung fällig.

Für Fahrzeuge, die auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt werden, wird die Steuer am 1. Januar fällig.

Steuern und Gebühren sowie Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.

Es werden keine Verzugszinsen berechnet.

Art. 7 Mindestbeträge

Abrechnungssaldi von Steuer- und Gebührenbetreffnissen unter zehn Franken werden weder belastet noch zurückerstattet.

Art. 8 Kontrollschilder

Kontrollschilder werden zu Selbstkosten abgegeben. Vorbehalten bleibt Art. 8a.

Beschädigte oder unleserliche Schilder werden auf Kosten des Halters ersetzt.

Der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.

Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, sofern der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.

Art. 8a Versteigerung von begehrenswerten Kontrollschildern

Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer dem Meistbietenden zuteilen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Versteigerung.

Art. 8b Übertragung von Kontrollschildern

Der Fahrzeughalter kann das ihm zugeteilte Kontrollschild auf einen anderen Fahrzeughalter übertragen lassen.

Weisse Kontrollschilder mit schwarzen Nummern für Motorwagen mit den Zahlen 1–9999 sowie für Motorräder mit den Zahlen 1–999 sind nur übertragbar:

  1. an Verwandte in direkter Linie, den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft;

  2. im Rahmen der Umstrukturierung von Unternehmen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.

Art. 9 Prüfung von Motorfahrrädern

Motorfahrräder werden jährlich auf ihre Betriebssicherheit geprüft. Zu kontrollieren sind insbesondere Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Geschwindigkeit, Allgemeinzustand.

Die Prüfung kann privaten Fachleuten überlassen werden.

Art. 10 Rekurs

Verfügungen des Strassenverkehrsamtes können mit Rekurs an das Departement Inneres und Sicherheit weitergezogen werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Das EG SVG und diese Verordnung treten am 1. Januar 1984 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 684